Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
1F_35/2017
|
|
|
Verfügung vom 10. Oktober 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. August 2017 (1B_345/2017 (Beschluss UA170016-O/U/BUT)).
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2017 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 1B_345/2017 vom 29. August 2017 eingereicht hat;
dass A.________ mit Schreiben vom 8. Oktober 2017 "sämtliche Beschwerden und Revisionsgesuche" zurückgezogen hat;
dass das Revisionsverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli