Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_679/2017
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Urteil vom 10. Oktober 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2017 (C-3508/2017).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. September 2017 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2017, mit dem dieses das Gesuch um einstweilige Sicherstellung gemäss Art. 56 VwVG (SR 172.021) und Haftung aus Art. 55 Abs. 4 VwVG abwies, soweit es darauf eintrat,
in Erwägung,
dass die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht erstreckbar ist und auch eine Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Art. 43 BGG nicht in Betracht fällt, weshalb das Gesuch um Ansetzung einer (Nach-) Frist zur Einreichung einer "umfassenden Beschwerde" im Rahmen der Verfahrensleitung (Art. 32 Abs. 1 BGG) von vornherein abzuweisen ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll (vgl. Art. 95 f. BGG), indem sie auf sein Gesuch (teilweise) nicht eintrat (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Beschwerde in Bezug auf eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 55 Abs. 3 resp. Art. 56 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG keine Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG enthält (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 9C_501/2017 vom 26. Juli 2017 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) rügt, dabei aber lediglich geltend macht, die Vorinstanz habe ihm erst mit Verfügung vom 22. August 2017 eine Frist zur Replik bis zum 22. September 2017 angesetzt, aber bereits am 24. August 2017 den angefochtenen Entscheid erlassen,
dass dieses Vorbringen ins Leere zielt, da die Verfügung vom 22. August 2017 (mit der auch die Vernehmlassung der Verwaltung vom 9. August 2017 zugestellt wurde; vgl. Art. 57 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) die materielle Seite (Rentenanspruch; Verfügung der IVSTA vom 31. Mai 2017) des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens beschlägt, und eine Grundrechtsverletzung in Bezug auf den Erlass des hier angefochtenen Entscheides nicht qualifiziert gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.; Urteil 1C_138/2017 vom 5. Juli 2017 E. 1.2),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mit der Zuständigkeit der Präsidentin das Gesuch um Ausstand eines anderen Bundesrichters gegenstandslos wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer weiteren Rechtsschrift wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann