Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_688/2017
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Urteil vom 10. Oktober 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG,
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 30. August 2017 (730 17 158 / 228).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 30. August 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass dies dem Beschwerdeführer bereits in den Verfahren 9C_242/2016 (Urteil vom 3. Mai 2016) und 9C_720/2016 (Urteil vom 31. Oktober 2016) erläutert worden ist,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollten,
dass sich seine Vorbringen vielmehr in der erneuten, durch keine Beweismittel belegten Behauptung erschöpfen, die fraglichen Kostenbeteiligungen beglichen zu haben,
dass der Beschwerdeführer schon verschiedentlich auf die Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht aufmerksam gemacht wurde (9C_864/2016, 9C_720/2016, 9C_242/2016),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG für einmal noch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Versicherte jedoch bei weiterer gleichartiger Beschwerdeführung inskünftig basierend auf Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG mit der Auferlegung von Gerichtskosten zu rechnen hat,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Oktober 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber