Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_299/2022
Urteil vom 10. Oktober 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Frick und Rechtsanwältin Corinne Nacht,
Beschwerdeführer,
gegen
B.B.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gerichtsstandsvereinbarung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juni 2022 (LB210039-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) und seine Halbschwester C.B.________ standen sich ab dem Jahr 1996 in einem Erbteilungsprozess gegenüber.
A.b. Vom 28. Juni 2000 bis am 11. Januar 2005 wurde der Kläger in diesem Erbteilungsprozess von A.A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) anwaltlich vertreten. Die am 28. Juni 2000 vom Kläger unterzeichnete Anwaltsvollmacht lautete auf den Namen des Beklagten sowie weiterer Rechtsanwälte, die - je nach Darstellung - Angestellte des Beklagten oder aber in einer Kollektivgesellschaft mit diesem verbunden waren. In der Vollmacht wurde folgende Gerichtsstandsklausel vereinbart:
"Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis werden die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich als zuständig anerkannt. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Bevollmächtigten. Das Schweizerische Recht ist anwendbar." [Hervorhebungen im Original]
Das "Anwaltsbüro A.________ Rechtsanwälte" hatte seinen "Geschäftssitz" zum damaligen Zeitpunkt in der Stadt Zürich.
A.c. Als Folge des Erbteilungsprozesses musste der Kläger seiner Halbschwester mehrere Millionen Franken bezahlen. Der Kläger führte diesen für ihn ungünstigen Prozessausgang auf die behauptetermassen falsche Prozesstaktik des Beklagten und dessen angebliche Fehler bei der Prozessführung zurück.
A.d. Am 22. September 2004 wurde dem Beklagten mit Plenumsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich das Anwaltspatent entzogen. In der Folge gab er das "Anwaltsbüro A.________ Rechtsanwälte" per 1. Mai 2005 auf. Auf dieses Datum hin gründeten die - wiederum: je nach Darstellung - bis dahin vom Beklagten angestellten beziehungsweise mit diesem in einer Kollektivgesellschaft verbundenen D.D.________ und E.D.________ in U.________ die Kollektivgesellschaft "Büro D.________ & D.________ Rechtsanwälte". Daran war auch der Beklagte als "Jurist ohne Anwaltspatent" beteiligt.
B.
Am 16. Dezember 2020 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein, mit der er begehrte, der Beklagte sei zu verurteilen, ihm Fr. 3.7 Mio. nebst Zins zu bezahlen, als Schadenersatz aufgrund pflichtwidriger Prozessführung. Ausserdem beantragte er die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________. Zur Begründung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich berief sich der Kläger auf die in der Anwaltsvollmacht vom 28. Juni 2000 enthaltene Gerichtsstandsklausel.
Der Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2021 trat das Bezirksgericht nicht auf die Klage ein, weil es sich als örtlich unzuständig erachtete.
Der Kläger focht diesen Beschluss mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses legte die Gerichtsstandsklausel aus, hiess die Berufung mit Urteil vom 1. Juni 2022 gut, hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück.
C.
Der Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten.
Das Obergericht verzichtete auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte, worauf der Beschwerdegegner eine Duplik eingereicht hat.
Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte aufschiebende Wirkung gewährt.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts (Art. 75 BGG) ist ein selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--.
2.
Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sowohl Bezirks- als auch Obergericht ausdrücklich offen gelassen haben, ob es sich beim damaligen "Anwaltsbüro A.________ Rechtsanwälte" um eine Kollektivgesellschaft handelte und ob das streitgegenständliche Mandat dem Beschwerdeführer als Einzelmandat oder der Anwaltssozietät als Gesamtmandat erteilt wurde (dazu BGE 124 III 363 E. 2b-2d).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Unzuständigkeitseinrede im kantonalen Verfahren im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass das Geschäft des "Anwaltsbüros A.________ Rechtsanwälte" per 1. Mai 2005 an das "Büro D.________ & D.________ Rechtsanwälte" in U.________ (ausserhalb des Bezirks Zürich) übertragen worden sei (Sachverhalt Bst. A.d). Die Gerichtsstandsklausel knüpfe an den "Geschäftssitz der Bevollmächtigten" an, der sich mithin nicht mehr in der Stadt Zürich befinde. Aus diesem Grund sei das Bezirksgericht Zürich örtlich unzuständig.
Das Bezirksgericht schloss sich diesen Überlegungen an.
3.2. Das Obergericht legte die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip aus und gelangte zum Schluss, dass die Klausel im konkreten Fall die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich begründe. Die Vorinstanz argumentierte wie folgt:
Die hier vereinbarte Gerichtsstandsklausel solle in erster Linie den Anwälten ermöglichen, die Honorarforderungen an ihrem Geschäftssitz einzuklagen, statt den Mandanten an dessen Wohnsitz belangen zu müssen. Ein Mandat könne nämlich ohne Weiteres auch umziehen. Umgekehrt sei unwahrscheinlich, dass eine Anwaltskanzlei in neue Räumlichkeiten ausserhalb des bislang zuständigen Gerichtsbezirks disloziere. Zu beachten sei in der vorliegenden Konstellation insbesondere, dass die Sitzverlegung des Anwaltsbüros erst nach Mandatsbeendigung erfolgt sei. Ein Mandant müsse nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass eine als Kollektivgesellschaft konzipierte Anwaltskanzlei den Sitz wechsle, in einen anderen Gerichtsbezirk ziehe und dieser Umzug zuständigkeitsbestimmend sei für die Beurteilung einer Streitsache, die ihren Grund in einem vor der Sitzverlegung abgeschlossenen Mandat habe. Es bleibe folglich bei der Zuständigkeit der Stadtzürcher Gerichte; dem nach Mandatsabschluss vollzogenen Wechsel nach U.________ komme keine Bedeutung zu.
Gleich verhalte es sich, wenn davon ausgegangen werde, dass es sich beim "Anwaltsbüro A.________ Rechtsanwälte" nicht um eine Kollektivgesellschaft handle, sondern der Beschwerdeführer als selbständig handelnde Einzelperson anwaltlich beauftragt worden sei. In diesem Fall sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verlegung des Geschäftsorts nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage habe der Beschwerdegegner die Gerichtsstandsklausel bei Vertragsabschluss so verstehen dürfen und müssen, dass die Gerichte am letzten Geschäftssitz des als Anwalt selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführers in Zürich zuständig seien.
3.3. Der Beschwerdeführer betont vor Bundesgericht zunächst, dass das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und dem "Anwaltsbüro A.________ Rechtsanwälte" als Kollektivgesellschaft bestanden habe. Die Gerichtsstandsklausel binde ihn selber daher nicht; sie sei im gegebenen Fall, in dem er persönlich (und nicht die Anwaltsgemeinschaft) eingeklagt werde, nicht relevant.
Er macht sodann geltend, dass die Gerichtsstandsklausel ihrem Wortlaut nach nicht "statisch" auf das Bezirksgericht Zürich verweise, sondern auf "die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich" und darin auf den "Geschäftssitz der Bevollmächtigten", was "dynamisch" den aktuellen Geschäftssitz meine.
Das Obergericht habe ferner - so moniert der Beschwerdeführer weiter - Sinn und Zweck der strittigen Gerichtsstandsvereinbarung nicht richtig erfasst: Es gehe nämlich nicht in erster Linie um die Eintreibung von Honorarforderungen. Vielmehr solle die Klausel sicherstellen, dass eine gegen die Kanzlei gerichtete Klage nur an deren (aktuellen) Geschäftssitz möglich sei (Art. 30 Abs. 2 BV). Auch die Klienten hätten ein Interesse daran, dass sie Ansprüche gegen eine Kanzlei nach einem Sitzwechsel "weiterhin an deren Sitz" geltend machen könnten. Im Übrigen müsse ein Klient - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - durchaus damit rechnen, dass eine Anwaltskanzlei ihren Sitz verlege.
Gehe man dagegen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Einzelvollmacht" erteilt worden sei, müsse er an seinem Wohnsitz (der sich ebenfalls nicht in Zürich befinde) eingeklagt werden. Es könne nicht den berechtigten Erwartungen der Parteien entsprochen haben, dass eine Klage, die 16 Jahre nach Beendigung des Anwaltsmandats erhoben werde, noch am damaligen Geschäftssitz möglich sei.
4.
4.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Keine der Parteien bestreitet das Zustandekommen respektive die Gültigkeit der in der Anwaltsvollmacht statuierten Gerichtsstandsklausel, welche sich hier im Übrigen nicht nach der ZPO richten würde (Art. 406 ZPO). Jedenfalls ist es zulässig, den Sitz einer Partei zum Gerichtsstand zu bestimmen. Dass im Einzelfall streitig sein kann, wo sich dieser Sitz befindet, macht die Gerichtsstandsklausel nicht ungültig (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3).
4.2. Was die persönliche Reichweite der Gerichtsstandsklausel betrifft, hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer die Klausel persönlich entgegenhalten lassen müsse. Dies gelte namentlich auch, wenn zu seinen Gunsten unterstellt werde, dass eine Kollektivgesellschaft (mit "Gesamtmandat") vorliege und der Beschwerdeführer im Sinne einer subsidiären persönlichen Haftung (vgl. Art. 567 f. OR) für Fehler aus der Anwaltstätigkeit belangt werden soll.
Dem hält der Beschwerdeführer einzig entgegen, dass es von Gesetzes wegen "keinen einheitlichen Gerichtsstand für Klagen gegen die Gesellschaft und gegen die einzelnen Gesellschafter" gebe, weshalb er (der Beschwerdeführer) an seinem persönlichen Wohnsitz ins Recht zu fassen sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 100 II 376 E. 2a.
In diesem Urteil wurde festgehalten, dass der (Kollektiv-) Gesellschafter, der gestützt auf Art. 568 Abs. 3 OR persönlich belangt wird, grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu verklagen ist. Damit sei - so resümierte das Bundesgericht damals - unter Umständen ein anderer Gerichtsstand gegeben als bei der Klage gegen die Kollektivgesellschaft. Eine Gerichtsstandsvereinbarung lag in jenem Sachverhalt indes nicht vor. Dass die vorinstanzliche Rechtsauffassung, die im Schrifttum eine Stütze findet (HAAS/SCHLUMPF, in: ZPO, Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 17 ZPO; im Übrigen bereits WILHELM HARTMANN, Berner Kommentar, 1943, N. 18 zu Art. 554 OR) und zumindest für den vorliegenden Fall ohne Weiteres plausibel erscheint, unzutreffend sein soll, tut der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf BGE 100 II 376 mithin nicht dar.
4.3. In casu geht es im Kern um die Auslegung der streitgegenständlichen Gerichtsstandsklausel, konkret um die Frage, "ob die Klausel dynamisch auf den jeweiligen Geschäftssitz bzw. Wohnort verweist oder statisch das Bezirksgericht Zürich [Geschäftssitz bei Abschluss der Vereinbarung] als Gerichtsstand bestimmt".
4.3.1. Für die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist wie für diejenige anderer Verträge zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. An die Feststellung des tatsächlichen Parteiwillens ist das Bundesgericht gebunden (BGE 147 III 153 E. 5.1; 132 III 268 E. 2.3.2).
Das Obergericht hat einen wirklichen Willen hinsichtlich des vorliegend aufgeworfenen Auslegungsproblems nicht feststellen können.
In einem solchen Fall beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, welcher Inhalt eine Willenserklärung hat. Die Erklärung ist danach so auszulegen, wie sie vom Adressaten nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht frei überprüft, wobei es an die vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen des Vertragsschlusses gebunden ist (147 III 153 E. 5.1; 144 III 93 E. 5.2.3; 132 III 268 E. 2.3.2).
4.3.2. Die Vorinstanz hat die eben geschilderten Grundsätze ihren Überlegungen zugrunde gelegt. Sie hat dabei in Anschlag gebracht, dass die Gerichtsstandsklausel die "Ausrichtung des Mandatsverhältnisses auf den Ort der Anwaltskanzlei" widerspiegelt, welchen es jedenfalls für den Beschwerdeführer (zufolge Entzugs des Anwaltspatents) ab Mai 2005 nicht mehr gab. Das Obergericht hat ferner berücksichtigt, dass in der Gerichtsstandsklausel allgemein die ordentlichen Gerichte des Kantons Zürich für zuständig erklärt worden sind. Die Parteien seien somit - so die Vorinstanz - davon ausgegangen, dass die Anwaltskanzlei "nicht aus dem Kanton Zürich wegziehen" werde. Mit Rücksicht auf diese Gesichtspunkte hat das Obergericht geschlossen, der Beschwerdegegner habe die Gerichtsstandsklausel unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben bei Vertragsabschluss nicht so verstehen müssen, dass sich eine nach Beendigung des Mandatsverhältnis erfolgende Geschäftssitzänderung (Verlegung der Räumlichkeiten der Kollektivgesellschaft) respektive Aufgabe der Anwaltstätigkeit (wenn Mandatierung als selbständig handelnde Einzelperson) zuständigkeitsbestimmend auswirkt. Die Vorinstanz hat somit - anders, als der Beschwerdeführer insinuiert - nicht allgemein erwogen, dass die Klausel "statisch auf das Bezirksgericht Zürich" verweise, sondern zwischen der Zeit vor und der Zeit nach Abschluss des Anwaltsmandats differenziert. Soweit der Beschwerdeführer diese Unterscheidung ausser Acht lässt und auf seiner Behauptung insistiert, die Gerichtsstandsklausel enthalte "ein dynamisches Element", geht seine Kritik an der Sache vorbei. Ebenso wenig ist er mit Beanstandungen zu hören, die sich nicht auf das vorinstanzlich festgestellte Sachverhaltsfundament stützen, so namentlich mit seiner Beteuerung, der Beschwerdegegner habe "auch noch nach dem Sitzwechsel" seine Dienstleistungen respektive jene seiner "Rechtsnachfolger" "in Anspruch" genommen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Inwiefern der "Rechtszugang der Klienten [...] erheblich erschwer[t]" sein soll, wenn sie "Streitigkeiten aus einer bereits vor dem Sitzwechsel eingegangenen Mandatsbeziehung am alten Sitz der Anwaltskanzlei einklagen müssen", wie dies der Beschwerdeführer vorträgt, ist nicht ersichtlich. Damit bleibt im Wesentlichen sein Hinweis auf Art. 30 Abs. 2 BV (Anspruch auf Wohnsitzgerichtsstand) sowie die allgemein gehaltene Kritik, wonach die vorinstanzliche Interpretation zur Konsequenz hätte, "dass in der Schweiz Tausende von Gerichtsständen an Orten bestünden, an welchen eine Firma ihren Sitz längst nicht mehr hat". Mit diesen Vorbringen vermag er aber das auf den konkreten Fall bezogene vorinstanzliche Auslegungsergebnis nicht umzustossen.
Diese Auslegung (Abstellen auf jenen Geschäftssitz, der bei Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung respektive während der Dauer des Mandats aktuell war) dient der Voraussehbarkeit des Gerichtsstands, die mit der Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel (auch) angestrebt wird (siehe BGE 132 III 268 E. 2.3.3). Für ein - auch über die Mandatsbeendigung hinausgehendes - dynamisches Verständnis der Gerichtsstandsklausel hätte allenfalls gesprochen, wenn die Parteien in der Klausel den "jeweiligen" Geschäftssitz des Beschwerdeführers respektive seines Anwaltsbüros zum gerichtsstandsbegründenden Element gemacht hätten. Dies ist indes nicht geschehen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 30 Abs. 2 BV fällt im Übrigen ausser Betracht, haben die Parteien mit dem Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung doch auf den verfassungsmässigen Anspruch der beklagten Partei auf den Gerichtsstand am Wohnsitz verzichtet.
4.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich gestützt auf die in Frage stehende Gerichtsstandsklausel bejaht hat.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Stähle