Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_769/2022
Urteil vom 10. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, Bettlistrasse 22, 8600 Dübendorf.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. August 2022 (PQ220035-O/U).
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. August 2022 (zugestellt am 11. August 2022) die Beschwerde von A.________ ab.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 bat dieser das Bundesgericht um Fristverlängerung zur Einreichung einer Beschwerde. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass gesetzliche Fristen, wozu auch die Beschwerdefrist gehört, nicht erstreckbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG).
Am 6. Oktober 2022 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde ein mit dem Anliegen, auch wenn keine Fristerstreckung möglich sei, wäre der Fall zumindest eine gründliche Prüfung wert, weil alles auf Lügen gegenüber der KESB, dem Bezirksrat und dem Obergericht beruhe und gemäss Presseberichten in Zürich eine übermässige Solidarität unter den Behörden bestehe.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2022 zugestellt. Bis zum 15. August 2022 galten Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 16. August 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 14. September 2022. Die erst am 6. Oktober 2022 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet. Im Übrigen wäre sie auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weil keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils erfolgt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
3.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Dübendorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli