Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_212/2022
Urteil vom 10. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Loher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. Mai 2022 (ST.2020.89-SK3).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wird gemäss Anklageschrift des Untersuchungsamts Gossau vorgeworfen, im Jahr 2019 während mehrerer Monate an diversen Örtlichkeiten in der Deutschschweiz unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit bzw. -willigkeit in Gastwirtschaftsbetrieben übernachtet, teils Essen und Getränke konsumiert, sowie in einem Fall ein Fahrzeug gemietet zu haben, ohne die Leistungen zu bezahlen. In zwei Fällen habe er den Zimmerschlüssel nicht retourniert und habe er darüber hinaus im Oktober 2019 trotz Entzugs des Führerausweises einen Personenwagen gelenkt.
A.b. Das Kreisgericht Toggenburg sprach A.________ mit Entscheid vom 17. Juni 2020 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Zechprellerei, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs schuldig. Es verurteilte ihn hierfür zur einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 82 Tagen, sowie zur einer Busse von Fr. 300.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Kreisgericht ordnete zudem die Fortführung der Sicherheitshaft für die Dauer von höchstens sechs Monaten an und hob zudem die mit Urteil des Bezirksgericht Uster vom 18. Februar 2016 angeordnete ambulante Massnahme auf. Schliesslich befand es über die Zivilforderungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B.
Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 erklärte die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen A.________ des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Zechprellerei, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs schuldig (Dispositiv-Ziffer 2). Im Gegensatz zum Kreisgericht Toggenburg qualifizierte die Strafkammer des Kantonsgerichts einen angeklagten Sachverhaltskomplex nicht als Betrugshandlung, sondern als Zechprellerei. Die Strafkammer verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 152 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, wobei sie die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage festsetzte (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem befand sie über die Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 5) sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Dispositiv-Ziffer 6) und über die Kosten des Berufungsverfahrens (Dispositiv-Ziffer 8).
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid vom 30. Mai 2022 sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 5, 6 und 8 aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen geringfügigen Sachentziehung freizusprechen. Hingegen sei er der mehrfachen Zechprellerei und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung schuldig zu sprechen und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Monaten zu verurteilen. Für eine allfällige Überhaft sei er angemessen zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 teilte das Bundesgericht den Parteien mit, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation neu durch die zweite Strafrechtliche Abteilung behandelt werde.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO . In der Anklage werde - wenn überhaupt - nur bei einem angeklagten Tatkomplex das für eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB notwendige Tatbestandsmerkmal des Kausal- bzw. Motivationszusammenhangs zwischen dem beim Betrugsopfer hervorgerufenen Irrtum und der gestützt darauf getätigten Vermögensdisposition umschrieben. Aus der Anklageschrift ergebe sich namentlich nicht, welche seiner Handlungen bei den Opfern einen Irrtum über seine Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit hervorgerufen habe.
2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen).
2.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Aus der Anklageschrift ergibt sich hinreichend das ihm vorgeworfene Verhalten, nämlich, dass er im Wissen um seine prekäre finanzielle Situation beim Buchungsvorgang die verschiedenen Gast- und Beherbergungsbetriebe über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht habe. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers beschreibt die Anklage auch die verschiedenen Täuschungshandlungen (späte Anreise zwecks Vereitelung der Überprüfung der Zahlungsfähigkeit, falsche Adressangaben, Verhalten als Geschäftsmann). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nennt die Anklage damit einhergehend auch direkt die Umstände, welche die Arglist bestärken. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der beschriebene Irrtum über die Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers gemäss Anklage die Grundlage für die Vermögensdisposition (Überlassen des Hotelzimmers) der geschädigten Personen ist und in der vorliegenden Konstellation keiner über das bereits Gesagte hinausgehenden Ausführungen bedarf. Dies gilt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen der Vermögensdisposition (Überlassen des Zimmers) und dem eingetretenen Schaden (fehlende Vergütung). Inwiefern der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht in der Lage gewesen sein soll, den ihm angelasteten strafrechtlichen Vorwurf der Anklageschrift zu entnehmen und sich dagegen hinreichend zu verteidigen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, spätestens im Zeitpunkt seiner polizeilichen Festnahme und seiner drei polizeilichen Befragungen in den Kantonen St. Gallen und Thurgau am 20. September 2019 hätte bemerkt werden müssen, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Sämtliche polizeilichen Einvernahmen ab dem 20. September 2019 seien daher unverwertbar. Zudem seien selbstständige polizeiliche Ermittlungen in der Form von Einvernahmen nach einer eröffneten Strafuntersuchung nicht zulässig, was namentlich aufgrund der nicht gewährten Teilnahmerechte die Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen der nach dem 20. September 2019 befragten Auskunftspersonen zur Folge habe. Indem die Vorinstanz auf die fraglichen Einvernahmen abgestützt habe, habe sie gegen Art. 29, Art. 130 f., Art. 147 und Art. 309 StPO verletzt. Durch die Missachtung der Teilnahmerechte habe die Vorinstanz gleichzeitig auch die verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK verletzt.
3.2. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).
3.3.
3.3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers belegen keine Verletzung der von ihm genannten Gesetzesbestimmungen. Er übersieht, dass eine notwendige Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (d.h. vor der Eröffnung der Strafuntersuchung) in der StPO nicht vorgesehen ist. Sie setzt vielmehr erst nach der polizeilichen Vorermittlung ein, auch wenn sich diese auf eine Straftat richtet, für die grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss (Urteile 1B_159/2022 vom 13. April 2022 E. 4.5.3; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.4; 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
3.3.2. Dass es sich bei den fraglichen polizeilichen Einvernahmen nicht um selbstständige polizeiliche Ermittlungshandlungen im Sinne von Art. 306 StPO handeln soll, ist nicht ersichtlich. Mit Ausnahme der von der Staatsanwaltschaft Thurgau an die Kantonspolizei delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. September 2019 fanden die fraglichen weiteren polizeilichen Einvernahmen vom 8. Juli 2019 (Kantonspolizei Schwyz), 20. September 2019 (Kantonspolizei St. Gallen) und 30. Oktober 2019 (Kantonspolizei Graubünden) nach den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vor den jeweiligen Eröffnungen der Strafuntersuchungen durch die verschiedenen kantonalen Staatsanwaltschaften statt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Die entsprechenden polizeilichen Einvernahmen dienten, gemäss den ebenfalls nicht in Abrede gestellten Erwägungen der Vorinstanz, der Abklärung der in den jeweiligen Kantonen eingegangen Strafanzeigen der verschiedenen Privatkläger. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei den fraglichen Einvernahmen somit um den ersten polizeilichen Ermittlungsschritt zur möglichen Bestätigung der Angaben in den jeweiligen Strafanzeigen. Die nach den Einvernahmen erstellten Polizeirapporte wurden den jeweiligen kantonalen Staatsanwaltschaften übermittelt und diese eröffneten daraufhin die kantonalen Strafuntersuchungen, was entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers dem gesetzlich statuierten Vorgehen gemäss Art. 307 und Art. 309 StPO entspricht.
3.3.3. Selbst wenn die Strafuntersuchung bereits im Zeitpunkt der fraglichen polizeilichen Einvernahmen in den Kantonen St. Gallen, Thurgau und Graubünden eröffnet gewesen wäre, hat die Vorinstanz im Übrigen zu Recht erkannt, dass damals ein Fall notwendiger Verteidigung noch nicht erkennbar gewesen wäre. Vielmehr ermittelten die Strafverfolgungsbehörden zunächst nur hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe der Zechprellerei in ihren jeweiligen Kantonen und belief sich die mutmassliche Deliktssumme der einzelnen Tatvorwürfe auf dreistellige bzw. in einzelnen Fällen auf tiefe vierstellige Geldbeträge. Die Frage der potenziell gewerbsmässigen Betrugshandlungen stellte sich nach den verbindlichen und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erstmals nach der Verfahrensvereinigung der verschiedenen kantonalen Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Gossau am 16. Dezember 2019 und damit erst nach den fraglichen polizeilichen Einvernahmen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, zum Zeitpunkt der strittigen Einvernahmen sei aufgrund der einzelnen Strafanzeigen wegen Zechprellerei nicht erkennbar gewesen, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohen könnte und deshalb von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen wäre.
Daran ändert auch der Einwand nichts, im Zeitpunkt der letzten polizeilichen Einvernahme im Kanton Graubünden am 28. November 2019 seien im Strafregister bereits drei hängige Strafverfahren wegen Zechprellerei eingetragen gewesen und die Kantonspolizei St. Gallen habe aufgrund der Übergabe des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Thurgau Kenntnis von den weiteren Verfahren gehabt. Wie gesagt deutete der damalige Ermittlungsstand auf eine Tatmehrheit von Zechprellerei mit jeweils tiefen Deliktsbeträgen hin und stand der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs erst nach der Verfahrensvereinigung erstmalig im Raum.
3.3.4. Als unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge, die nach dem 20. September 2019 erfolgten polizeilichen Einvernahmen verschiedener Auskunftspersonen seien wegen der Nichtgewährung der Teilnahmerechte unverwertbar. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgten auch diese Einvernahmen vor den jeweiligen Verfahrenseröffnungen durch die betroffenen kantonalen Staatsanwaltschaften. Es handelt sich somit auch insoweit um Beweiserhebungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren und besteht nach dem Gesagten vor der Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (siehe vorne E. 3.3.1). Bei den fraglichen polizeilichen Einvernahmen der Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO war der Beschwerdeführer somit nicht zur Teilnahme berechtigt (Urteil 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 145). Darüber hinaus hat die Vorinstanz jene Auskunftspersonen, deren in verschiedenen Polizeirapporten protokollierten Aussagen im Berufungsverfahren umstritten waren, anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines amtlichen Verteidigers befragt. Es ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwiefern die Verwertung von deren Aussagen durch die Vorinstanz gegen Bundes- oder Konventionsrecht verstossen soll.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung von Art. 146 StGB. Er bestreitet das Vorliegen einer arglistigen Täuschung.
4.1.
4.1.1. Den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
4.1.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen; 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt bzw. wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte. Eine solche, konkludente Erklärung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in einem Vertragsabschluss, mit welchem die Parteien konkludent die innere Tatsache erklären, dass sie gewillt sind, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.1.3. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.1.4. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung gar nicht fähig ist und folglich keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 125 IV 124 E. 3a; je mit Hinweisen).
4.1.5. Arglist wird grundsätzlich verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
4.2. Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung mit Sachverhaltsfeststellungen rügt, die von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichen, vermag er mit seinen sich in appellatorischer Kritik erschöpfenden Vorbringen jedenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sein sollen (siehe Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.
4.3. Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, gemäss dem für das Hotel- und Gastgewerbe massgeblichen BGE 125 IV 124 (E. 3b) liege keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor, wenn der Hotelgast lediglich über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit täusche. Vielmehr greife gemäss diesem Leitentscheid die Opfermitverantwortung des Beherbergungsbetriebs. Diesem sei es vergleichsweise einfach möglich, die Zahlungsfähigkeit seiner Gäste zu überprüfen, indem bei der Anreise eine Kreditkarte oder eine Vorauszahlung verlangt werde. Da er bei jedem der einzelnen Tatvorwürfe lediglich über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht und sich keiner weiteren, qualifizierten Täuschungshandlungen bedient habe, sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne es namentlich keine Rolle spielen, dass es sich bei den geschädigten Hotel- und Gaststätten um kleine Familienbetriebe und nicht um grosse Hotelketten handle. Auch diese könnten in der heutigen Zeit eine Vorauszahlung verlangen oder anderweitig die Zahlungsfähigkeit ihrer Gäste prüfen.
4.4.
4.4.1. Diese Rügen sind nicht zu hören. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz informierte sich der Beschwerdeführer bei den strittigen Hotelübernachtungen jeweils vorgängig, ob eine Anreise zu später Nacht möglich sei. Nach den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz suchte er sich dabei ausschliesslich kleinere Familienbetriebe aus und wählte er jeweils eine späte Anreise ausserhalb der Öffnungszeiten, um die Begegnungen mit dem Personal und die administrativen Abläufe beim Check-in zu umgehen. Er gab gegenüber dem Hotelpersonal zudem wahrheitswidrige Geschichten hinsichtlich seines Aufenthalts und seiner Wohnadresse an. In einem Fall gab er sich gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz als selbstständiger Treuhänder aus, der zwei Firmen fusionieren müsse, wobei eine Firma die Hotelrechnung begleichen werde (Dossier S1). In einem weiteren Fall trat er als "Geschäftsmann" auf (Dossier S4). Im Tatvorwurf gemäss dem Dossier S6 gab sich der Beschwerdeführer als Manager aus, trug einen Anzug und vertröstete den Rezeptionisten am Tag nach der Anreise mit redegewandten Geschichten, wonach er keine Papiere auf sich trage und sofort weg müsse. Dieselbe Vorgehensweise liegt auch dem Dossier S7 zugrunde und der Beschwerdeführer erweckte auch in den Dossiers S8 und S9 durch sein Verhalten und seine Redegewandtheit den Eindruck eines Geschäftsmannes (angefochtener Entscheid E. 9.1, E. 10.3a und E. 11.1).
4.4.2. Gestützt auf diese Sachumstände ist, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur konkludent über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen täuschte, sondern auch aktiv falsche Angaben machte und sich mit seiner späten Anreise jeweils ausserhalb der Öffnungszeiten eines Kniffs bediente, um die üblichen administrativen Abläufe beim Check-in zu umgehen. In der Mehrzahl der Fälle gab sich der Beschwerdeführer mit seinem gezeigten Verhalten zudem als Geschäftsmann aus. Damit erweckte er gegenüber dem Personal der geschädigten Betriebe aktiv den Eindruck, er sei zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts ohne Weiteres willens und in der Lage. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass sich der vorliegende Sachverhalt entscheidend von der BGE 125 IV 124 (E. 3b) zugrunde liegenden Konstellation unterscheidet, in welcher ein Hotelgast die Beherbergung oder Bewirtung ohne ein über das blosse Verschweigen der mangelnden Zahlungsfähigkeit und des fehlenden Zahlungswillens hinausgehendes Täuschungsmanöver erschwindelt (siehe BGE 147 IV 73 E. 4.2; Urteil 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 E. 1.4 f.). Vielmehr bediente sich der Beschwerdeführer in jedem Fall zusätzlicher, Arglist begründender Machenschaften.
4.4.3. Dem jeweiligen Betriebspersonal kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, es hätte merken müssen, dass der Beschwerdeführer nicht zahlungsfähig und zahlungswillig sei. Für dieses war nicht ohne Weiteres erkennbar, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen, geschäftlichen Aufenthaltszwecke frei erfunden waren und darüber hinaus war bei den jeweils späten Anreisen kein Personal anwesend, welches etwas hätte prüfen können. In diesem Zusammenhang durfte die Vorinstanz auch dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei den geschädigten Betrieben um kleinere Familienbetriebe handelte, welchen hinsichtlich der Abwicklung der Zahlungs- und Buchungsvorgänge nicht die gleichen elektronischen und personellen Mittel zur Verfügung stehen, wie grösseren Hotelketten. Ein leichtfertiges Verhalten der Täuschungsopfer, das die besonderen Machenschaften des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten lassen könnte, liegt deshalb nicht vor. Die Täuschungen waren damit arglistig.
4.4.4. Nicht anders verhält es sich mit dem Vorwurf gemäss dem Dossier S12, wonach der Beschwerdeführer bei der B.________ GmbH eine Auto mietete und den entstandenen Mietpreis nicht bezahlte. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers täuschte er auch hier nicht lediglich über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen. Vielmehr machte er gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch hier falsche Angaben hinsichtlich seiner Wohnadresse und gab er sich wahrheitswidrig als Angestellter bei einem Amt aus. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass er sich damit wiederum zusätzlicher, Arglist begründender Machenschaften bediente. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz hinsichtlich der Opfermitverantwortung sodann, dass die Vermietung des Personenwagens an den Beschwerdeführer für die B.________ GmbH der erste Automietvertrag war und es für das Personal angesichts des Erscheinungsbilds des Beschwerdeführers und der falschen Angaben hinsichtlich des Mietzwecks (Nutzung für die Arbeit für ein Amt) nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass seine Geschichten frei erfunden waren und er auch nicht zahlungswillig war.
4.5. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs verletzt somit kein Bundesrecht.
5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Dieser verstosse gegen Art. 428 StPO.
5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für den Fall vor, dass die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (lit. a) oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (lit. b).
5.2.
5.2.1. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz, im Gegensatz zum Kreisgericht Toggenburg, einen von zehn Betrugsvorwürfen (Dossier S5) nicht als Betrugshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sondern als Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB qualifizierte (siehe angefochtener Entscheid E. 7.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ändert diese abweichende rechtliche Würdigung jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinen vorinstanzlichen Anträgen (Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, mildere Strafe) nicht durchgedrungen ist und er auch kein für ihn günstigeres Urteil erwirkt hat. Vielmehr wurde er von der Vorinstanz, wie auch schon vom Kreisgericht Toggenburg, wiederum wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Zechprellerei, mehrfacher geringfügiger Sachentziehung und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen und ist auch das Strafmass (Freiheitsstrafe von 17 Monaten, Busse von Fr. 300.--) gleich geblieben. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer sei in allen Punkten unterlegen und sie ihm gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt.
5.2.2. Selbst wenn von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da der Schuldspruch hinsichtlich einer von zehn Betrugshandlungen in einen Schuldspruch wegen Zechprellerei umqualifiziert wurde, so wäre die Kostenauflage dennoch nicht bundesrechtswidrig. Wie gesagt, ist die neue rechtliche Würdigung eines Tatvorwurfs für ihn nicht günstiger, da er wiederum wegen derselben Delikte schuldig gesprochen wurde und auch das Strafmass gleichgeblieben ist. Der Entscheid des Kreisgerichts Toggenburg wurde damit durch die Vorinstanz nur unwesentlich abgeändert, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO hätte auferlegen dürfen (siehe Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.4). Ein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an der abweichenden rechtlichen Würdigung ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Die Kostenauflage erscheint auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unbillig.
5.3. In Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, es sei nicht ihm anzulasten, dass die Berufungsverhandlung zwei Tage in Anspruch genommen habe, da die Vorinstanz wegen Versäumnissen der Staatsanwaltschaft mehrere Zeugen nochmals habe einvernehmen müssen. Da der Kostenaufwand der Einvernahmen durch das Berufungsgericht wesentlich höher sei, als wenn die Befragungen bereits durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wären, seien die Verfahrenskosten unverhältnismässig hoch festgesetzt worden.
Dieser Einwand ist unbegründet. Es handelt sich um eine unbelegte Behauptung, dass die Durchführung von Einvernahmen durch das Berufungsgericht im Vergleich zu Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft mit einem zeitlichen und finanziellen Mehraufwand verbunden seien. Mit derart spekulativen Vorbringen lässt sich keine Verletzung von Bundesrecht begründen.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn