Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_406/2025
Urteil vom 10. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Aepli-Wirz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Mai 2025 (LU250003-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers zur Berufungsfrist ab.
Mit undatierter Eingabe (Posteingang: 29. August 2025) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer kam seiner gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz für das bundesgerichtliche Verfahren nicht nach, obschon sich diese klar aus Art. 39 Abs. 3 BGG ergibt und er überdies mit der Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. September 2025 ausdrücklich auf diese hingewiesen wurde. Gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG können damit Mitteilungen an den Beschwerdeführer unterbleiben (dazu das Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2 und 6.3).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Für den Beschwerdeführer wird ein Urteilsexemplar im Dossier behalten.
Lausanne, 10. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann