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[AZA 7] 
I 263/00 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 10. November 2000 
 
in Sachen 
W.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
Mit Verfügung vom 3. Februar 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch der 1939 geborenen W.________ um Zusprechung einer IV-Rente ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 19. April 2000 ab, überwies jedoch die Akten der IV-Stelle, damit sie die nach dem Verfügungserlass möglicherweise eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes abkläre. 
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Überprüfung des Rentenanspruchs. 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme und schliesst unter Hinweis auf den kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und bei im Haushalt tätigen Versicherten (Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 27 IVV), die Bemessungsmethoden zur Ermittlung der Invalidität, namentlich bei teilweise erwerbstätigen Versicherten (Art. 27bis Abs. 1 IVV), sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 149 Erw. 2b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 121 V 366 Erw. 1b) bildet der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis. 
Vorliegend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daher nur zu prüfen, ob bis zum 3. Februar 1998 Anspruch auf eine Rente entstanden ist. Hingegen hat das Gericht nicht über die allenfalls nach diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befinden. Darüber wird die IV-Stelle die nötigen Abklärungen treffen, hat doch die Vorinstanz die Akten zu diesem Zweck an die Verwaltung zurückgewiesen. 
2.- Gestützt auf das Schreiben der Versicherten vom 7. November 1997 und die Auskunft der letzten Arbeitgeberin, der Firma T.________ AG vom 18. April 1997 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin richtigerweise zu 60 % als Erwerbstätige und zu 40 % als Hausfrau eingestuft, die medizinische Aktenlage zutreffend zusammengefasst und gestützt auf das Gutachten von Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. Juli 1997 zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführerin das bisherige Pensum von 60 % bei der erwähnten Firma oder eine andere leichte Tätigkeit im selben Ausmass noch zumutbar sei. Auch hinsichtlich der Einschränkungen im häuslichen Bereich kann auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Erwerbsvergleich und der richtigerweise mit der gemischten Methode ermittelte Invaliditätsgrad, welcher keinen Anspruch auf eine Rente ergibt, sind auch bei einer Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) nicht zu beanstanden. 
 
 
3.- Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, betrifft teilweise einen Sachverhalt, welcher erst nach dem 
3. Februar 1998 eingetreten und hier nicht zu prüfen ist (Erw. 1b hievor). Dass Dr. M.________ im erwähnten Gutachten eine Erwerbstätigkeit von 60 % für zumutbar hält, bedeutet nicht automatisch, dass ein Invaliditätsgrad von 40 % vorliegt. Vielmehr ist vorher zu prüfen, welche Erwerbseinbusse die Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % im beruflichen Bereich erleidet, in welchem Ausmass sie im Haushalt eingeschränkt ist und welcher Invaliditätsgrad sich hieraus insgesamt ergibt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 10. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgericht 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: