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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.333/2006/fun 
 
Urteil vom 10. November 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
1. A.________ AG (vormals K.________ Kies AG), 
2. B.________ AG, 
3. C.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Karl Spühler und Dr. Christian Josi, 
 
gegen 
 
S.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans Müller und Stefan Birrer, 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 26 BV (Klage aus Dienstbarkeitsvertrag; vorsorgliche Massnahmen zum Schutz eines Sand- und Kiesabbaurechts), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 17. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ war als Landwirt sowie im Kiesabbau unternehmerisch tätig. Am 27. Oktober 1993 errichtete er ein dauerndes und selbstständiges Recht zum Abbau von Kies, Sand und anderen verwertbaren Materialien, das als Grundstück Nr. 709 im Grundbuch eingetragen wurde. Er belastete damit seine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft Nr. 299 mit rund 18 ha Fläche. 
 
K.________ verkaufte die Liegenschaft Nr. 299 am 27. Oktober 1993 seinem Sohn S.________. S.________ schloss mit der K.________ Kies AG, diese handelnd durch seinen Vater und seinen Bruder C.________, am 12. Mai 1994 einen "Mietvertrag für Werkgelände" und stellte einen örtlich und flächenmässig festgelegten Teil (ca. 393.7 a) seiner Liegenschaft als Werkgelände für den Kiesgruben- sowie Recyclingbetrieb zur Verfügung. 
 
K.________ verkaufte das Abbaurecht Nr. 709 am 29. Januar 2001 seinem Sohn C.________. C.________ war einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der K.________ Kies AG, der am Abbaurecht Nr. 709 seit 1994 zwei Unterabbaurechte zustanden. Die Unterabbaurechte wurden 2004 auf die B.________ AG übertragen. Mit beiden Firmen schloss C.________ am 30. Juni 2005 einen "Vertrag über die Nutzungsgestattung" betreffend das Abbaurecht Nr. 709. Seit Januar 2005 firmiert die K.________ Kies AG als A.________ AG. 
B. 
Ab 2002 weigerte sich die Mieterin K.________ Kies AG, den Mietzins für das Werkgelände zu bezahlen. Die Gerichte des Kantons Luzern hiessen die Forderungsklage des Vermieters S.________ gut. Streitig war das Verhältnis zwischen Miet- und Dienstbarkeitsvertrag. Das Obergericht nahm an, der Dienstbarkeitsberechtigte dürfe auf der vom Abbau erfassten Grundstücksfläche die erforderlichen Werkanlagen erstellen, ausbauen und benützen, habe diese aber nach dem Abbau zu beseitigen und dem Dienstbarkeitsbelasteten die Flächen wieder zur landwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben. Demgegenüber sei der Mieter berechtigt, eine feste Fläche während der ganzen Mietdauer als Werkgelände für den Betrieb zu benutzen (vorab E. 4.3.2 S. 7 des Urteils vom 7. Februar 2005). 
S.________ kündigte den Mietvertrag auf den 30. Juni 2005 und ersuchte um Räumung der Mietfläche. Die kantonalen Gerichte hiessen das Gesuch, die Mieterin auszuweisen, gut und berechtigten den Vermieter S.________ zur Ersatzvornahme. Streitig war erneut das Verhältnis zwischen Miet- und Dienstbarkeitsvertrag. Das Obergericht bestätigte seine Auslegung der Verträge (E. 7.3.2 S. 6 f.) und hielt fest, die Mieterin könne sich nicht unter Hinweis auf ihre Dienstbarkeitsberechtigung der Ausweisung widersetzen. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag dürften Werkanlagen nur auf der Abbaufläche und nur während der Abbauphase errichtet werden. Auf dem vermieteten Teil der Liegenschaft sei der Abbau beendet, so dass dort kein dienstbarkeitsvertragliches Recht auf Benutzung von Werkanlagen mehr bestehe. Zufolge gültiger Kündigung des Mietvertrags sei das feste Werkgelände zu räumen (E. 9 S. 10 f. des Entscheids vom 29. November 2005). 
 
Die Rechtsmittel der Mieterin blieben erfolglos. Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und trat auf die Berufung nicht ein (Urteile 4P.32/2006 und 4C.38/2006 vom 21. April 2006). 
C. 
Gestützt auf das Abbaurecht Nr. 709 und daraus abgeleitete weitere Rechte stellten die A.________ AG, die B.________ AG und C.________ (fortan: Beschwerdeführer) gegen S.________ (hiernach: Beschwerdegegner) Gesuche um vorsorgliche Massnahmen des Inhalts, ihr Recht auf Nutzung des Grundstücks Nr. 299 im bisherigen Umfang zu schützen und insbesondere die mietrechtliche Ausweisung zu verbieten bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Pflicht des Eigentümers des Grundstücks Nr. 299, die uneingeschränkte räumliche Nutzung seines Grundstücks durch die aus dem Abbaurecht Nr. 709 Berechtigten zu dulden. Der Amtsgerichtspräsident II von Willisau wies die Gesuche ab, soweit er darauf eintrat (Entscheid vom 10. Mai 2006). Das von den Beschwerdeführern angerufene Obergericht trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 nicht ein, wies den Rekurs der Beschwerdeführer 2 und 3 ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte den Präsidialentscheid des Amtsgerichts (Entscheid vom 17. Juli 2006). Der Hauptprozess ist seit April 2006 rechtshängig. Die Klage wurde am 4. August 2006 eingereicht. Die Beschwerdeführer begehren die Verurteilung des Beschwerdegegners dazu, ihr Abbaurecht und insbesondere ihr freies Verfügungsrecht darüber zu dulden, wo sie namentlich die Kieswerkanlagen auf der Liegenschaft Nr. 299 erstellen und betreiben wollten. 
D. 
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, den obergerichtlichen Rekursentscheid vom 17. Juli 2006 aufzuheben und vorsorgliche Verbote an den Beschwerdegegner zu erlassen. Während das Obergericht gegen das Gesuch um aufschiebende Wirkung nichts einwendet, schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung. In der Sache stellen der Beschwerdegegner wie auch das Obergericht den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
E. 
Der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um vorsorgliche Verfügung gutgeheissen und dem Beschwerdegegner bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid vom 29. November 2005 Vollstreckungsmassnahmen zu treffen oder den Sand-, Material- und Kiesabbau, die damit verbundenen Arbeiten sowie die Erschliessung irgendwie zu stören (Verfügungen vom 9. und vom 21. August 2006). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss § 227 Abs. 1 ZPO/LU ordnet das Gericht vorsorgliche Massnahmen an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes, vor Beginn oder während des Prozesses notwendig sind. Nach der unangefochtenen Auslegung des Obergerichts ist Voraussetzung für den Erlass der beantragten Sicherungsmassnahmen, dass die Beschwerdeführer als Gesuchsteller die wahrscheinliche Begründetheit ihres Hauptbegehrens (Hauptsachenprognose) und den ihnen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (Nachteilsprognose) glaubhaft machen (E. 9.5 S. 7 des Entscheids). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die obergerichtliche Hauptsachen- und Nachteilsprognose. Die Abweisung ihres Massnahmengesuchs verletze Art. 29 Abs. 2 BV (Prüfungs- und Begründungspflicht), Art. 9 BV (Willkür in der Rechtsanwendung und der Sachverhaltsermittlung) und Art. 26 BV (Eigentumsgarantie). Ihre staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, so dass darauf eingetreten werden kann. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang noch zu erörtern sein. 
2. 
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erblicken die Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht sich in der Hauptsachen- und Nachteilsprognose mit ihren Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe (S. 12 ff. Ziff. 25-31 der Beschwerdeschrift). 
2.1 In der Hauptsachenprognose hat das Obergericht darauf hingewiesen, es habe bereits in zwei Verfahren den Umfang der Ausübung der am 27. Oktober 1993 begründeten Dienstbarkeit beurteilt und beide Male - auch unter Prüfung der sachenrechtlichen Verhältnisse - eine uneingeschränkte, ausschliessliche Nutzungsbefugnis der Dienstbarkeitsberechtigten verneint. Weshalb im neuen Hauptprozess anders zu entscheiden wäre, legten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft dar. Ihre neue Berufung auf die Nutzungsvereinbarung vom 30. Juni 2005 genüge dazu nicht, habe doch der Nutzgeber (Beschwerdeführer 3) den Nutzerinnen (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) nicht mehr Rechte übertragen können, als ihm aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Oktober 1993 zugestanden hätten (E. 9.6 S. 8 des angefochtenen Entscheids). 
 
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer genügt die obergerichtliche Entscheidbegründung den verfassungsmässigen Anforderungen. Ein Verweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist zulässig, es sei denn, in zweiter Instanz würden beachtliche Argumente vorgetragen, die die erste Instanz nicht beurteilt hat (BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409; 123 I 31 E. 2c S. 34). Dementsprechend ist das Obergericht vorgegangen. Es hat seinen Entscheid über die neu angerufene Nutzungsvereinbarung eigens begründet und für den Rest auf frühere Urteile verwiesen. Dass diese früheren Urteile nicht vorinstanzliche sind und nur die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdegegner betreffen, nicht hingegen die Beschwerdeführer 2 und 3, erscheint im konkreten Fall als unbedenklich, weil sich alle drei Beschwerdeführer in ihren Massnahmengesuchen selber ausdrücklich auf die obergerichtlichen Urteile vom 7. Februar und vom 29. November 2005 berufen, diese selbst ins Recht gelegt (Beilagen 2 und 5 des Massnahmengesuchs vom 13. April 2006) und insoweit vor der Entscheidung gekannt haben. Es liegt kein unzulässiger Verweis auf "Akten" vor (BGE 111 Ia 2 E. 4 S. 4). Verwiesen wird vielmehr auf näher bezeichnete, aktenkundige frühere Urteile, die eine Begründung enthalten. Gestützt darauf war es den Beschwerdeführern möglich, den obergerichtlichen Massnahmenentscheid vor Bundesgericht sachgerecht anzufechten (BGE 108 Ia 264 E. 7 S. 269). 
 
Was die Prüfungspflicht betrifft, geht aus den verwiesenen Urteilen hervor, dass der Mietvertrag die Erstellung und Benutzung ortsfester Werkanlagen gestattet, während dienstbarkeitsvertraglich nur zum Zweck des etappenweise fortschreitenden Kiesabbaus und damit gleichsam mobile Werkanlagen erstellt und benutzt werden dürfen, und dass kein Recht auf Weiterbenutzung der ortsfesten Werkanlagen mehr besteht, weil im fraglichen Bereich kein Kiesabbau stattfindet und der Mietvertrag rechtswirksam gekündigt worden ist. Das Obergericht hat sich mit den aufgeworfenen Hauptstreitfragen befasst. Auf Grund der erteilten Antwort erscheint auch die obergerichtliche Begründung nicht als "lapidar" (S. 13 Ziff. 27 der Beschwerdeschrift), der Beschwerdeführer 3 könne mit seinem Nutzungsvertrag vom 30. Juni 2005 den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht mehr - namentlich nicht die behaupteten - Rechte übertragen haben, als ihm selber aus dem Dienstbarkeitsvertrag zugestanden hätten. Das Obergericht hat sich damit mit dem neuen Einwand der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Mehr als eine Prüfung der wesentlichen Fragen und der Vorbringen, die für die Entscheidfindung erheblich sind, kann aus der verfassungsmässigen Minimalgarantie denn auch nicht abgeleitet werden (BGE 112 Ia 1 E. 3c S. 3; 121 III 331 E. 3b S. 333). 
2.2 In der Nachteilsprognose ist das Obergericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführer machten ausschliesslich einen finanziellen Schaden und keinen Nachteil im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO/LU geltend. Es hat die Vorbringen wiederholt, die die Beschwerdeführer heute auflisten. Nicht die Begründungspflicht steht deshalb in Frage, sondern der Begriff "Nachteil", der nach Auffassung der Beschwerdeführer auch den aus Vertragsverletzungen herrührenden Vermögensschaden erfasst. Betroffen ist hier die Anwendung von § 227 ZPO/LU und nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 114 Ia 233 E. 2d S. 242). Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht erblicken die Beschwerdeführer ferner darin, dass das Obergericht nicht auf ihr Argument eingegangen sei, in anderen Kantonen würden Sicherungsmassnahmen nur in ganz klaren Fällen verweigert. Die Beschwerdeführer prozessieren im Kanton Luzern, so dass ihr Hinweis auf die Praxis in anderen Kantonen für die Luzerner Behörden nicht verbindlich ist. Diese rechtlichen Vorbringen stillschweigend zu übergehen, verletzt deshalb die verfassungsmässige Minimalgarantie nicht. Sie gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Obergericht ausdrücklich mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr durfte es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). 
2.3 Insgesamt ist der angefochtene Entscheid so abgefasst, dass ihn die Beschwerdeführer in voller Kenntnis seiner Tragweite sachgerecht an das Bundesgericht weiterziehen konnten. Es werden darin - wenn auch kurz - die Überlegungen genannt, von denen sich das Obergericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Wie nachstehend zu zeigen sein wird, vermag auch das Bundesgericht auf der gegebenen Grundlage die Verfassungsrügen der Beschwerdeführer in der Sache zu prüfen. Mehr oder anderes garantiert die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht nicht (Art. 29 Abs. 2 BV; zuletzt: BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). 
3. 
Als Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) rügen die Beschwerdeführer, dass zum einen die für die Hauptsachen- und Nachteilsprognose massgebenden Gesetzesvorschriften nicht grundrechtskonform angewendet worden seien (S. 21 ff. Ziff. 43-63) und dass zum anderen das kantonale Gesetzesrecht über die materielle Rechtskraft verfassungswidrig sei, das hier die vorsorgliche Sicherung streitiger Rechte nicht zulasse und deren Prüfung in einem ordentlichen Verfahren damit vereitle (S. 26 ff. Ziff. 64-67 der Beschwerdeschrift). 
3.1 Die Hauptsachenprognose betrifft die privatrechtliche Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner nach Massgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Dienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB). Eine unmittelbare Anwendung der Eigentumsgarantie auf das Verhältnis unter den Parteien fällt deshalb ausser Betracht (vgl. BGE 111 II 330 E. 5 S. 337 f.). Zu beachten ist die verfassungsmässige Eigentumsgarantie hingegen bei der Auslegung der massgebenden Gesetzesbestimmungen, namentlich des dienstbarkeitsrechtlichen Grundgedankens in Art. 737 ZGB, wonach der Berechtigte zwar befugt ist, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist (Abs. 1), gleichzeitig aber sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben verpflichtet ist (Abs. 2), während der Belastete wiederum nichts vornehmen darf, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert (Abs. 3). Der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie kommt insoweit keine selbstständige Bedeutung zu. Die daherigen Vorbringen der Beschwerdeführer sind im Rahmen der Willkürprüfung zu berücksichtigen (E. 4 hiernach). 
3.2 Selbstständige Bedeutung hat die Eigentumsgarantie hingegen für die Nachteilsprognose, die sich auf den kantonal-rechtlichen Begriff des "drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils" (§ 227 Abs. 1 ZPO/LU) stützt (vgl. BGE 107 Ia 277 E. 3b S. 281). Diesbezüglich leiten die Beschwerdeführer aus der Eigentumsgarantie indessen nichts Eigenständiges ab (S. 26 Ziff. 62). Sie verweisen einerseits auf ihre Begründung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen für das Beschwerdeverfahren, in der sie keine Verfassungsrügen erheben (S. 28 f. Ziff. 68), und andererseits auf ihre Willkürrügen (S. 16 ff. Ziff. 34-36 der Beschwerdeschrift). Die Nachteilsprognose wird somit gegebenenfalls unter dem Blickwinkel der Willkür zu prüfen sein (E. 4 hiernach). 
3.3 Das Massnahmengesuch der Beschwerdeführerin 1 hat das Obergericht für unzulässig erklärt, weil die Beschwerdeführerin 1 im mietrechtlichen Prozess Parteistellung gehabt habe, in dem materiell rechtskräftig über die gleichen Fragen wie im vorliegenden Massnahmenverfahren entschieden worden sei (E. 9.4 S. 7). Es hat das Massnahmengesuch der Beschwerdeführerin 1 aber auch für unbegründet gehalten, weil die Ausführungen zur Hauptsachen- und Nachteilsprognose (E. 9.6 und E. 9.7 S. 8 f.) auch für sie zuträfen (E. 9.8 S. 9 des angefochtenen Entscheids). Die Ablehnung des Massnahmengesuchs gegenüber der Beschwerdeführerin 1 beruht somit auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Entscheid zu stützen vermögen und zu Recht beide mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden (BGE 119 Ia 13 E. 2 S. 16; 121 IV 94 Nr. 18). Sollte sich auch nur eine der beiden Begründungen als verfassungskonform erweisen, wäre es der Entscheid als solcher (BGE 87 I 374 Nr. 62; 132 I 13 E. 3 S. 16 und E. 6 S. 20). Aus Zweckmässigkeitsgründen ist vorweg auf die Rügen gegen die Abweisung des Massnahmengesuchs einzugehen, die alle drei Beschwerdeführer gemeinsam betreffen (E. 4 hiernach), und je nach Ergebnis der Prüfung in einem zweiten Schritt auf die gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie, die die kantonale Regelung der Rechtskraft und damit das Massnahmengesuch bzw. den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 allein betrifft. 
4. 
Gegenüber der obergerichtlichen Hauptsachenprognose wenden die Beschwerdeführer aktenwidrige Feststellungen ein (S. 18 f. Ziff. 37-38) und rügen Willkür in der Ermittlung von Inhalt und Umfang des Abbaurechts (S. 22 ff. Ziff. 44-61 der Beschwerdeschrift). 
4.1 Das Obergericht hat festgestellt, in diesem Prozess gehe es um den Umfang der Ausübung der am 27. Oktober 1993 begründeten Dienstbarkeit (E. 9.6 Abs. 2 S. 8). Mit dieser Feststellung hat das Obergericht alle tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen erfasst, die die Beschwerdeführer heute dem Bundesgericht auflisten und die das Obergericht - seine Hauptsachenprognose einleitend (E. 9.6 Abs. 1 S. 8) - zudem kurz wiedergegeben hat. Es hat ein Parteivorbringen weder übersehen noch inhaltlich falsch wahrgenommen, sondern die Darstellung der Beschwerdeführer auf ihre Kernaussage reduziert, wonach "die ganze Nutzungsfläche berechtigt" sei. Es kann somit keine Rede sein von offensichtlich falschen oder auf einem offenbaren Versehen beruhenden Feststellungen (BGE 105 Ia 190 E. 2a) oder gar von offenkundigen Aktenwidrigkeiten (BGE 93 I 1 E. 3 S. 7). 
4.2 Das Massnahmengesuch wie auch der Hauptprozess stehen vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner den rechtskräftigen Entscheid vom 29. November 2005 vollstrecken lassen will und Anstalten getroffen hat, die ortsfesten Werkanlagen der Beschwerdeführer auf seiner Liegenschaft Nr. 299 zu räumen und dortselbst mit der Rekultivierung zum Zwecke künftiger landwirtschaftlicher Nutzung zu beginnen (vgl. dazu die ergänzende Sachverhaltsdarstellung auf S. 10 f. Ziff. 22 der Beschwerdeschrift). Prozessgegenstand und damit Gegenstand der Hauptsachenprognose im Massnahmenverfahren sind Inhalt und Umfang des Abbaurechts und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführer frei darüber verfügen können, wo sie ihre Kieswerkanlagen auf der Liegenschaft Nr. 299 erstellen und betreiben wollen, und ob sie damit auch berechtigt sind, ihre bisherigen ortsfesten Werkanlagen trotz Kündigung des Mietvertrags beizubehalten und weiter zu betreiben. 
4.3 Die Parteien stimmen darin überein, dass der Grundbucheintrag auf die Streitfragen allein keine Antwort zu geben vermag und dass der Dienstbarkeitsvertrag beigezogen und hier nach Massgabe des Vertrauensgrundsatzes ausgelegt werden muss (vgl. S. 22 f. Ziff. 45-48 der Beschwerdeschrift und S. 27 der Beschwerdeantwort). Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln hat dabei der klare Wortlaut (BGE 128 III 265 E. 3a S. 267). Gestützt darauf sowie namentlich auf Grund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Dienstbarkeit ist zu ermitteln gewesen, wie die Parteierklärungen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (BGE 131 III 345 E. 1.2 S. 347). Vom Objekt der Belastung mit dem Abbaurecht, das nur die Liegenschaft Nr. 299 als Ganze sein kann, ist die Inanspruchnahme der belasteten Liegenschaft durch das Abbaurecht zu unterscheiden, die vertraglich eingeschränkt sein kann (vgl. Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N. 24 zu Art. 730 ZGB). Die Frage nach einer allfälligen vertraglichen Einschränkung ist nach den vorstehenden Auslegungsgrundsätzen zu beantworten gewesen. 
4.4 Gemäss Ziff. 1.3 des Dienstbarkeitsvertrags vom 27. Oktober 1993 (Beschwerde-Beilage 3) umfasst die räumliche Ausdehnung des Abbaurechts das gesamte Grundstück Nr. 299. Nach Ansicht des Obergerichts bedeutet diese Umschreibung der Inanspruchnahme der belasteten Liegenschaft nicht, dass der Abbau von Kies, Sand und anderen verwertbaren Materialien auf der gesamten Fläche gleichzeitig vorgenommen werden darf. Der Abbau hat danach in einzelnen - nur je einen Teil des Grundstücks erfassenden - Etappen und damit zeitlich gestaffelt zu erfolgen. Die Auslegung kann sich auf mehrere Vertragsbestimmungen stützen und erscheint deshalb nicht als willkürlich. Im Sinne der obergerichtlichen Auslegung ist in Ziff. 4.6 vorgesehen, dass die "noch nicht für den Abbau genutzten sowie die rekultivierten Bodenflächen" dem Grundeigentümer zur Verfügung stehen sollen, und gemäss Ziff. 5.2 wird für die Rekultivierung als allgemeiner Grundsatz festgeschrieben, "dass der Abbauberechtigte eine möglichst frühzeitige und flächenmässig grösstmögliche landwirtschaftliche Nutzung durch den Grundeigentümer ermöglichen soll". Unter Willkürgesichtspunkten durfte angenommen werden, dass die landwirtschaftliche Nutzung des Dienstbarkeitsbelasteten neben der Abbautätigkeit des Dienstbarkeitsberechtigten bestehen und möglich bleiben sollte und dass der Abbau über flächenmässig begrenzte Teilflächen hinweg schrittweise auf der belasteten Liegenschaft vorzurücken hatte. Von einem gleichsam "fortlaufenden Abbau" (S. 23 Ziff. 50) und damit nicht von einer einzigen grossen, die gesamte belastete Liegenschaft von 18 ha umfassenden Kiesgrube gehen auch die Beschwerdeführer aus. Damit übereinstimmend haben sie zudem in Ziff. 1.2 ihrer Nutzungsvereinbarung vom 30. Juni 2005 (Beschwerde-Beilage 17) vorgesehen, die Nutzerinnen (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) müssten die vom Eigentümer des Grundstücks Nr. 299 (Beschwerdegegner) ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung von nicht zum Kiesabbau benötigten Flächen weiterhin dulden. 
 
Nach Ansicht des Obergerichts steht das Recht, Werkanlagen zu erstellen und zu betreiben, im Zusammenhang mit dem Abbaurecht und setzt eine Abbautätigkeit voraus. Im verwiesenen Entscheid vom 29. November 2005 heisst es dazu, Werkanlagen, die nicht mehr auf der Fläche der jeweiligen Abbauetappe stünden, habe der Dienstbarkeitsberechtigte umgehend abzubauen (E. 7.3.2 S. 7). Auch diese Auslegung kann sich auf den klaren Wortlaut verschiedener Vertragsbestimmungen stützen und erscheint deshalb nicht als willkürlich. Der Zusammenhang zwischen Abbau und Werkanlagen findet sich bereits in der Entschädigungsregelung, wonach "für die Duldung des Abbaues sowie der damit verbundenen Werkanlagen" periodische Zahlungen zu leisten sind (Ziff. 3.1), und die wechselseitige Abhängigkeit von Abbau und Werkanlagen im Sinne der obergerichtlichen Auslegung lässt sich aus den Ziff. 6.1 und 6.6 willkürfrei ableiten. Danach schliesst das Abbaurecht "die Berechtigung des Abbauberechtigten ein, auf der vom Abbaurecht erfassten Grundstücksfläche die ... erforderlichen Werkanlagen ... zu erstellen oder bestehende Werkanlagen auszubauen und zu benützen" (Ziff. 6.1), doch kann der Grundeigentümer nach "Beendigung des Abbaus ... verlangen, dass die vom Abbauberechtigten ... erstellten Werkanlagen (...) auf Kosten des Abbauberechtigten beseitigt werden" (Ziff. 6.6). 
 
Auf Grund der beiden willkürfreien Annahmen des Obergerichts erweist sich die Auslegung der Beschwerdeführer, Werkanlagen könnten nicht auf den Ort beschränkt sein, wo gerade Kies abgebaut werde (S. 23 Ziff. 50), als unbegründet. Sie findet in den zitierten Vertragsbestimmungen keine Grundlage. Ohne in Willkür zu verfallen, hat das Obergericht gestützt auf den klaren Wortlaut der einzelnen Bestimmungen den Vertrag dahin auslegen dürfen, dass die Werkanlagen nur in Verbindung mit dem Abbau zulässig, nur auf der vom Abbau erfassten Teilfläche der belasteten Liegenschaft gestattet und nach Abschluss des Abbaus dortselbst auf Verlangen des Beschwerdegegners zu beseitigen sind. 
 
Entscheidend ist somit die weitere Frage, in welchem Bereich der Liegenschaft Nr. 299 zur Zeit der Abbau von Kies, Sand und anderen verwertbaren Materialien stattfindet. Nach den Feststellungen des Obergerichts ist das Grundstück Nr. 299 mit Ausnahme des Grenzbereichs zu Grundstück Nr. 316 abgebaut (E. 7.3.2 letzter Absatz S. 7) und der Abbau am Standort der heutigen Werkanlagen (Bereich der Mietfläche) beendet (E. 9 S. 11 des Entscheids vom 29. November 2005). Die Beschwerdeführer widersprechen diesen Feststellungen nirgends erkennbar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Sie zeigen zwar auf, wie der Abbau durchgeführt wird, legen aber nicht dar, dass und wo Kies, Sand und andere verwertbare Materialien auf der Liegenschaft Nr. 299 tatsächlich noch abgebaut und nicht bloss verarbeitet werden. In ihrer Klageschrift halten sie zudem ausdrücklich fest: "Das ganze Servitutsgelände wird ab 1990 ausschliesslich als Werkareal benützt" (S. 10 Ziff. 21 der Beschwerde-Beilage 24). 
 
Wenn unter Willkürgesichtspunkten davon ausgegangen werden darf, es finde kein oder zumindest im Bereich der streitigen ortsfesten Werkanlagen kein Abbau statt, dann ist auch die Würdigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, es bestehe kein dienstbarkeitsvertragliches Recht auf Werkanlagen und der Beschwerdeführer 3 als Eigentümer des Abbaurechts habe vertraglich kein Recht auf Werkanlagen auf die Beschwerdeführerinnen 1 und/oder 2 übertragen können, sei es durch Einräumung von Unterabbaurechten oder Nutzungsvereinbarungen. 
4.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint die obergerichtliche Hauptsachenprognose nicht als willkürlich. Das bedeutet, dass die Annahme des Obergerichts, die Beschwerdeführer hätten die Begründetheit und die Erfolgsaussichten ihrer Klagebegehren nicht glaubhaft zu machen vermocht (vgl. zum Begriff: BGE 120 II 393 E. 4c S. 398; 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144), weder offensichtlich unhaltbar ist noch mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht noch eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 9 BV; BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177). Alles Weitere wird im rechtshängigen Zivilprozess zu entscheiden sein. 
 
Muss nach dem Gesagten unter Willkürgesichtspunkten von einer negativen Hauptsachenprognose ausgegangen werden, erübrigt es sich, die gegen die Nachteilsprognose erhobenen Verfassungsrügen zu prüfen (vgl. S. 16 ff. Ziff. 34-36 und S. 26 Ziff. 62 der Beschwerdeschrift). Denn die Anordnung der beantragten Sicherungsmassnahmen setzt - kumulativ - sowohl eine positive Hauptsachenprognose als auch eine positive Nachteilsprognose voraus (vgl. Hohl, Procédure civile, t. II: Organisation judiciaire, compétence, procédures et voies de recours, Bern 2002, N. 2802-2813 S. 234 f., insbesondere N. 2813 S. 235; Berti, Vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Zivilprozess, ZSR NF 116/1997 II 171 ff., S. 189; z.B. BGE 131 III 473 E. 3.2 S. 477/478). 
 
Bei diesem Ergebnis kann schliesslich dahingestellt bleiben, ob die Verweigerung vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin 1 gegen die Eigentumsgarantie verstösst, lässt sich die obergerichtliche Beurteilung doch auf die gegebene Eventualbegründung stützen (vgl. E. 3.3 hiervor). Dass ihr Rekurs im Sinne der Eventualbegründung abzuweisen gewesen wäre und nicht durch Nichteintretensentscheid hätte erledigt werden dürfen, rügt die Beschwerdeführerin 1 nicht als verfassungswidrig (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Darauf ist nicht einzugehen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31). 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend, werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie Art. 159 Abs. 1 und 5 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem 0bergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. November 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: