Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_679/2014
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Urteil vom 10. November 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 14. Juli 2014.
In Erwägung,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juli 2014 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente führen lässt,
dass selbst bei Annahme einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von einer Rückweisung der Sache zur Behebung des Mangels abzusehen ist, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204),
dass sich in concreto eine Rückweisung lediglich aufgrund der fehlenden Erwähnung der Berichte des Dr. med. B.________ vom 27. August 2013 und 22. Mai 2014 im angefochtenen Entscheid nicht rechtfertigt (vgl. unten),
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 16. Januar 2013 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten festgestellt hat,
dass die MEDAS-Gutachter u.a. die früheren Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. B.________, dessen Berichte vom 27. August 2013 und 22. Mai 2014 für den massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2013 keine neuen Erkenntnisse enthalten, berücksichtigten, und Anhaltspunkte dafür, dass sie "unfallfremde" gesundheitliche Einschränkungen ignoriert haben sollen, fehlen,
dass sich aus den neuen und daher ohnehin unzulässigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) Unterlagen betreffend die Hörschwäche keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt,
dass somit das MEDAS-Gutachten den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt und die darauf beruhende Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich bleibt (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass die Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung erwogen hat, dass selbst bei Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 80) in Höhe von 10 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass für die Höhe eines allfälligen Abzugs insbesondere die gesundheitlichen Einschränkungen, das Alter, die Ausbildung und die sprachlichen Fähigkeiten des Versicherten berücksichtigt wurden, weshalb damit keine vorinstanzliche Ermessensunterschreitung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399) verbunden ist,
dass die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im
ausgeglichenen Arbeitsmarkt entscheidend ist (vgl. Art. 16 ATSG) und sie im Januar 2013, mithin im Alter von weniger als 56 Jahren, nicht ausgeschlossen war (vgl. BGE 138 V 457; Urteil 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 und 4.3),
dass der Beschwerdeführer aus dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. August 2013 nichts für sich ableiten kann, zumal im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (vgl. bestätigter Einspracheentscheid der SUVA vom 29. Juni 2012) keine grössere Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde als in jenem der Invalidenversicherung und auch ein Invaliditätsgrad von 35 % keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass die Vorinstanz folglich zu Recht die Verneinung des Rentenanspruchs bestätigt hat,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Dormann