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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_992/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. X.________ GmbH, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Interlaken, 
handelnd durch den Gemeinderat, 
Regierungsstatthalteramt von Interlaken-Oberhasli. 
 
Gegenstand 
Taxi- und Kutschenreglement 2013, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 29. September 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Grosse Gemeinderat der Einwohnergemeinde Interlaken erliess am 14. Mai 2013 ein neues Taxi- und Kutschenreglement (TaxiR). A.________ und die X.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, gelangten mit Beschwerde gegen verschiedene Reglementsbestimmungen erfolglos an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (Entscheid vom 28. November 2013). Die gegen den Entscheid des Statthalteramts erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. September 2015 dahingehend gut, dass es Art. 21 Abs. 3 des TaxiR aufhob; soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab. 
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 7. November 2015 erklärt A.________ in eigenem Namen sowie namens der X.________ GmbH, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde führen zu wollen. 
 
2.  
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Eine diesen gesetzlichen Anforderungen genügende Rechtsschrift ist innert der Beschwerdefrist vorzulegen. 
Die Beschwerdeführer halten in ihrem Schreiben vom 7. November 2015 Folgendes fest: Im vorliegenden Fall seien die Interessen und Begründungen der Beschwerdeführenden nicht ausreichend gewürdigt worden; sie erwähnen die Verpflichtung der Taxifahrer zum Transport von kranken Tieren zum Tierarzt, zum Haustürbegleitservice bei Nacht und zur Vorgabe einer Tarifstruktur, welche die Anzahl der Gepäckstücke unberücksichtigt lasse, sowie zur Beschränkung der Fremdwerbung auf der Heckscheibe. Sie stellen fest, dass es zur Begründung der Beschwerde anwaltlicher Hilfe bzw. ausführlicher Rechtsberatung durch den Berufsverband des Taxigewerbes ASTAG/Taxiswiss bedürfe; sie beantragen daher eine angemessene Fristverlängerung zur Begründung der Beschwerde. 
Bei einer derartigen Eingabe handelt sich weitgehend um eine blosse Beschwerdeanmeldung, die den vorstehend wiedergegebenen formellen Anforderungen (namentlich gezielte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu sämtlichen von den Beschwerdeführern als problematisch erachteten Reglementsbestimmungen) offensichtlich nicht genügt. Das angefochtene Urteil wurde am 1. Oktober 2015 versandt und (gemäss Sendungsverfolgung der Post) am 9. Oktober 2015 am Schalter zugestellt. Letzter Tag der Beschwerdefrist war damit Montag, 9. November 2015. Spätestens bis dahin hätte eine formgültige Rechtsschrift eingereicht werden müssen, was nicht der Fall ist. Eine Fristerstreckung fällt, wie erwähnt, ausser Betracht. 
Auf die jeglicher gezielter Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern entsprechend dem Verfahrensausgang nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller