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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_346/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 15. März 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (1974, Türke) - in der Schweiz geboren, ab 1974 Aufenthalt in der Türkei, 1980 Rückkehr in die Schweiz und Erhalt der Niederlassungsbewilligung - wurde 1992 wegen Widerhandlung gegen das BetmG, falscher Anschuldigungen, mehrfachen Diebstahls, untauglichen Versuchs der Hehlerei, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit 18 Monaten Gefängnis, 1995 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG und dessen mehrfacher Übertretung, mehrfacher Hehlerei und mehrfachen untauglichen Versuchs hierzu sowie Widerhandlungen gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch türkische Staatsangehörige mit 30 Monaten Gefängnis verurteilt. Das Strafgericht ordnete eine stationäre Massnahme an und schob den Vollzug der Strafe sowie der für vollziehbar erklärten Gefängnisstrafe des Urteils von 1992 auf. Ab dem Jahre 2000 war A.________ unbekannten Aufenthalts. 2002 wurde er in den Niederlanden verhaftet, 2005 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und im Februar 2007 aus dem Strafvollzug entlassen. Am 31. März 2007 wurde er in Deutschland verhaftet und gleichentags an die Schweiz überstellt. Am 11. April 2007 verfügte das heutige Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Einreisesperre mit unbestimmter Dauer. 
Am 8. und 29. Mai 2007 ersuchte A.________ die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diese teilte ihm im Juni 2007 mit, er habe keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und zudem die Schweiz umgehend zu verlassen. Am 7. Januar 2014 hiess der Regierungsrat einen dagegen erhobenen Rekurs in der Hauptsache gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurück. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Die Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs insofern gut, als sie das Migrationsamt beauftragte, dem SEM für A.________ vorläufige Aufnahme zu beantragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. 
Vor Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2016 aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels allerdings zweifelhaft, hat die beschwerdeführende Partei entsprechend Art. 42 Abs. 2 BGG auch die Eintretensvoraussetzungen begründet darzulegen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48).  
 
2.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch  in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).  
 
2.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zunächst ausgeführt, dass weder das AuG noch ein Staatsvertrag dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittle. Danach hat sie sich ausführlich mit einem möglichen Anspruch auf Familienleben und auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht berührt ist und dem Beschwerdeführer deshalb auch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch auf Aufenthalt zustehe. In diesem Zusammenhang hat sich die Vorinstanz vertieft mit seiner besonderen Situation befasst, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen, während längerer Zeit hier gelebt, allerdings infolge Ausreise und längerem Aufenthalt im Ausland seine Niederlassungsbewilligung verloren hat; zudem führte sie aus, dass er, selbst wenn der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berührt wäre, angesichts seiner Straftaten kaum Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hätte.  
In Anbetracht dieser ausführlichen vorinstanzlichen Auseinandersetzung mit der tatsächlichen und rechtlichen Situation des Beschwerdeführers wäre es an diesem gelegen nicht nur darauf hinzuweisen, dass er ein Ausländer der zweiten Generation sei, insofern eine lange Zeit in der Schweiz verbracht habe und dementsprechend ipso iure unter Art. 8 EMRK falle. Der Beschwerdeführer berücksichtigt in seiner Argumentation in keiner Weise die vom Bundesgericht aufgestellten Voraussetzungen, damit ein Sachverhalt in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 und 2.2 S. 335 f.; 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.). Danach genügt jedenfalls eine lange Anwesenheit und selbst die damit verbundene normale Integration nicht, damit sich ein Recht auf Verbleib im Land ergeben könne (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; Urteil 2C_517/2014 vom 15. Februar 2015 E. 1.3). Insofern hat der Beschwerdeführer  nicht in vertretbarer Weiseeinen Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend gemacht.  
 
3.  
Dem Gesagten zufolge kann der Beschwerdeführer unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ableiten. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann demzufolge nicht eingetreten werden. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht infolge Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass