Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_446/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sinan Akay, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. September 2017 (470 17 139). 
 
 
Erwägungen:  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat mit Beschluss vom 11. September 2017 die Beschwerde von A.A________ gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Juni 2017 abgewiesen. Der Beschluss wurde A.A________ am 6. Oktober 2017 zugestellt. 
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 erhob Rechtsanwalt Sinan Akay namens und mit Vollmacht von A.A________ beim Kantonsgericht Beschwerde gegen dessen Beschluss. 
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 überwies das Kantonsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
Die Beschwerde enthält weder Begründung noch Antrag. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Eine begründete Beschwerdeschrift vom 2. November 2017 wurde am 7. November 2017 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben; sie ist unbeachtlich. Es rechtfertigt sich vorliegend, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi