Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_246/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 10. November 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Marc Peyer und/oder Konrad Moor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Erbengemeinschaft B.________ sel.,bestehend aus: 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
4. F.________, 
5. G.________, 
6. H.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Landwirtschaftliche Pacht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 15. März 2016 
(ZK1 2015 39). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Einsiedeln mit Urteil vom 25. Juni 2015 die Klage der Beschwerdegegner, mit der diese die Feststellung der Ungültigkeit mehrerer Kündigungen des Pachtverhältnisses über den Landwirtschaftsbetrieb "I.________" verlangt hatten, abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass das Kantonsgericht Schwyz eine von den Beschwerdegegnern dagegen erhobene Berufung am 15. März 2016 teilweise guthiess und feststellte, dass die für den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. und 26. September 2013 ausgesprochenen Kündigungen des Pachtverhältnisses mit den Beschwerdegegnern ungültig seien; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2016 gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. März 2016 Beschwerde in Zivilsachen erhob; 
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 ein Original-Exemplar einer Vergleichsvereinbarung der Verfahrensparteien vom 4. Oktober 2017 einreichte und erklärte, die Parteien hätten in Ziffer 8.2 der Vereinbarung bestimmt, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung dem Bundesgericht einreiche, und gemäss Ziffer 8.1 der Vergleichsvereinbarung beantragten die Parteien dem Bundesgericht gemeinsam, vom vorliegenden Vergleich inklusive vollständiger Gerichtskosten- und Parteientschädigungsregelung Vormerk zu nehmen und das Verfahren 4A_246/2016 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben; die Gerichtskosten- und Parteientschädigungsregelung der Parteien [für das bundesgerichtliche Verfahren] (Übernahme der Gerichtskosten je zur Hälfte und gegenseitiger Verzicht auf Parteientschädigung) finde sich in den Ziffern 4.3 und 4.4 des Vergleichsvertrages; ein öffentlich beurkundeter Baurechtsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn J.________ sowie ein Pachtvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn J.________ seien gültig zustande gekommen, womit die auflösende Bedingung in Ziffer 7 des Vergleichsvertrages nicht eingetreten sei; 
dass das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Erklärte dem in der eingereichten Vergleichsurkunde Vereinbarten entspricht; 
dass das Schreiben vom 19. Oktober 2017 den Beschwerdegegnern am 24. Oktober 2017 zur Kenntnis zugestellt wurde und diese in der Folge dazu keine Stellung nahmen, namentlich nicht erklärten, der genannte Baurechtsvertrag oder der Pachtvertrag sei nicht gültig zustandgekommen; 
dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG); 
dass sich die Parteien nach der in einem Originalexemplar eingereichten Vergleichsurkunde vom 19. Oktober 2017 vergleichsweise über die strittigen Ansprüche geeinigt haben, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_246/2016 bilden, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist; 
dass damit das Verfahren 4A_246/2016 von der Präsidentin der Abteilung in Anwendung von Art. 32Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden kann; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien antragsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG) und für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
dass gemäss Ziffer 4.3 der eingereichten Vergleichsvereinbarung die Gerichtskosten aus dem vom Beschwerdeführer an die Bundesgerichtskasse geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind und die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Hälfte der erhobenen Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen haben; 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren 4A_246/2016 wird als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
Diese Gerichtskosten sind vollumfänglich aus dem vom Beschwerdeführer an die Bundesgerichtskasse geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer die Hälfte der erhobenen Kosten (Fr. 200.--) unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer