Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_419/2017
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Urteil vom 10. November 2017
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus Haftpflichtrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Juli 2017 (ZB.2017.5).
Sachverhalt:
A.
Am 21. August 2013 ereignete sich auf der Strasse X.________ in U.________, auf der Höhe der C.________-Tankstelle, ein Verkehrsunfall: A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) überholte auf seinem Motorrad einen VW-Bus. B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) fuhr mit seinem Personenwagen aus der Ausfahrt der Tankstelle und kollidierte dabei mit dem Kläger. Dieser erlitt Frakturen am Unterschenkel und brach sich zwei Rippen. Nach dem Unfall war er während mehr als zwei Monaten hospitalisiert. Gegen beide Fahrzeuglenker wurde ein Strafverfahren eröffnet. Das Verfahren gegen den Kläger (verbotenes Überfahreneiner Sicherheitslinie) wurde mangels hinreichenden Nachweises des Tatverdachts eingestellt. Das Verfahren gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde ebenfalls eingestellt, da ihm keine Sorgfaltspflichtsverletzung nachgewiesen werden konnte.
B.
Mit Teilklage vom 17. September 2015 beantragte der Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 30'000.-- nebst 5 % Zins ab 21. August 2013 zu verpflichten. Mit Entscheid vom 21. September 2016 wies das Zivilgericht die Teilklage ab.
Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Juli 2017 ab.
C.
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, es sei der Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verfahren ZB.2017.5 für den aus dem Unfall vom 21. August 2013 entstandenen Schaden dem Grundsatze nach mit einer Haftungsquote von 100 % hafte und es sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung und beantragte gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eine Honorarnote ein.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 19 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen, die an Willkürrügen gestellt werden, genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er einzig pauschal behauptet, dass die Vorinstanz "Art. 9 BV (Willkür) " verletzt habe und dabei bloss abstrakt die bundesgerichtliche Umschreibung der Willkür wiedergibt, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern der vorliegend konkrete Entscheid der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre. Darauf ist nicht einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK behauptet, zeigt er nicht auf, inwiefern Art. 6 Ziff. 1 EMRK über den Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehen würde, weshalb auf diese Rügen nicht weiter einzugehen ist.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
3.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Erstinstanz zu Recht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer beim Überholen des VW-Busses die Sicherheitslinie unmittelbar vor dem Unfall und ohne zwingende Gründe überfahren habe. Ihn treffe damit ein Verschulden. Im Weiteren habe die Erstinstanz zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer nicht habe beweisen können, dass der Beschwerdegegner ihn trotz des Überholmanövers rechtzeitig habe sehen können. Dem Beschwerdegegner sei somit kein Verschulden anzulasten. Daraus folge, dass die Erstinstanz zutreffend angenommen habe, dass den Beschwerdeführer, nicht aber den Beschwerdegegner ein Verschulden am Unfall vom 21. August 2013 treffe. Sie habe deshalb zu Recht eine Haftung des Beschwerdegegners abgelehnt.
4.
4.1.
4.1.1. Dagegen argumentiert der Beschwerdeführer, dass er vor der Vorinstanz dargelegt habe, weshalb er die Sicherheitslinie nicht überfahren habe. Er habe behauptet, er hätte den VW-Bus auf der Höhe der Einfahrt der Tankstelle überholt, wo es keine Sicherheitslinie gebe. Auch der Fahrer des VW-Busses, D.________, habe ausgesagt, dass die später einsetzende Sicherheitslinie sehr schwer erkennbar gewesen sei. Die Aussagen von D.________, wonach der Beschwerdeführer die Sicherheitslinie überfahren habe, beziehe sich auf den Zeitpunkt des Überholmanövers. Unmittelbar nachdem er das Überholmanöver beendet habe, habe er realisiert, dass der Beschwerdegegner ihm den Vortritt nehmen wollte, weshalb er erst jetzt nach links ausgewichen sei, wobei er möglicherweise die Sicherheitslinie leicht überschritten habe. Aus der Position des Fahrzeuges von D.________ könne ohne Weiteres geschlossen werden, dass er diesen habe überholen können, ohne dabei eine Sicherheitslinie zu überfahren. Der Schwenker nach links, in diesem Zusammenhang er allenfalls die Sicherheitslinie überfahren habe, sei erst später erfolgt. Die Vorinstanz sei aber auf seine Behauptungen und die in diesem Zusammenhang genannten Beweisanträge mit keinem Wort eingegangen. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, wonach die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen zu hören, zu prüfen und in seiner Entscheidfindung zu berücksichtigen habe.
4.1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41 mit Hinweisen). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2 mit Hinweis).
Der Beweisführungsanspruch - der sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein aus Art. 29 Abs. 2 BV und für das Bundesprivatrecht besonders aus Art. 8 ZGB ergibt, sowie seit Inkrafttreten der ZPO auch in Art. 152 ZPO verankert ist - verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 133 III 295 E. 7.1; Urteil 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291) und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.1.3. Die Vorinstanz erwog, die Beweislast für das Verschulden des Beschwerdeführers trage der Beschwerdegegner. Die Einschätzung der Erstinstanz, wonach dem Beschwerdegegner der Beweis für das Verschulden des Beschwerdeführers gelungen sei und der Beschwerdegegner nachgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall die Sicherheitslinie überfahren habe, sei nicht zu beanstanden. Die Einschätzung stütze sich zum einen auf die Rekonstruktion der Unfallstelle der Kantonspolizei und zum anderen auf die Aussagen von D.________, dem Fahrer des vom Beschwerdeführer überholten VW-Busses. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung - zu Recht - nicht vorgebracht, dass sich die Erstinstanz zu Unrecht auf diese beiden Beweismittel gestützt habe. Es sei sodann für die Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers unwesentlich, ob er die Sicherheitslinie nicht nur unmittelbar vor dem Aufprall überfahren habe, was nachgewiesen sei, sondern darüber hinaus auch kurz davor. Es entlaste ihn nicht, wenn er "nur" unmittelbar vor dem Aufprall eine Sicherheitslinie überfahren habe, nicht aber auch im vorgängigen Geschehensablauf.
4.1.4. Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht geht fehl. Es ist nicht zutreffend, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer genannten Vorbringen bezüglich dem Überfahren der Sicherheitslinie "mit keinem Wort" erwähnt habe. Vielmehr gab sie diese in Erwägung 3.2 Seite 5 f. ihres Entscheids wieder. Die Vorinstanz legte sodann dar, warum es den Beschwerdeführer nicht entlaste, wenn er "nur" unmittelbar vor dem Aufprall eine Sicherheitslinie überfahren habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er die Sicherheitslinie zuvor nicht überfahren habe, erwies sich damit für die Frage des Verschuldens als unwesentlich. Da dies für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich war, verzichtete die Vorinstanz, zumindest implizit, auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragten Beweismittel. Sie nannte ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz erwäge, dass sich die erstinstanzliche Einschätzung, wonach dem Beschwerdegegner der Beweis gelungen sei und dieser nachgewiesen habe, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall die Sicherheitslinie überfahren habe, auf die Rekonstruktion der Unfallstelle der Kantonspolizei und auf die Aussage von D.________ stützen würde. Die Vorinstanz verliere aber "kein Wort darüber", was sich aus dieser Rekonstruktion der Unfallstelle der Kantonspolizei ergebe, oder was der D.________ in diesem Zusammenhang für eine Aussage gemacht haben soll. Ebenfalls "kein Wort" verliere die Vorinstanz darüber, wieso sich aus dieser Rekonstruktion oder dieser Zeugenaussage ergeben solle, dass der Beschwerdegegner bewiesen habe, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitslinie überfahren habe. Die Vorinstanz habe damit die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
4.2.2. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Pflicht, Urteile zu begründen (vgl. Erwägung 4.1.2), schliesst nicht aus, dass die zweite Instanz, soweit sie das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung der ersten Instanz verweist. Denn in diesem Fall wissen die Betroffenen, aus welchen Gründen die zweite Instanz ihrem Antrag nicht gefolgt ist. Sie können die Gründe im erstinstanzlichen Urteil nachlesen. Anders ist es nur, wenn die Betroffenen vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringen, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass diese Gründe vor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder sei es, dass sie vor erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezogen hat (BGE 123 I 31 E. 2c; 103 Ia 407 E. 3a S. 409; Urteil 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2). Welche ihrer erheblichen Vorbringen ohne die erforderliche Begründung übergangen worden sein sollen, haben die Betroffenen vor Bundesgericht im Einzelnen darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 410; Urteil 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1).
4.2.3. Die Erstinstanz ging in den Erwägungen 5.2.2 f. S. 8 f. ihres Entscheids unter anderem auf die Rekonstruktion der Unfallstelle der Kantonspolizei und die Aussage des VW-Busfahrers D.________ ein. Sie würdigte diese Beweismittel und legte ausführlich dar, warum dem Beschwerdegegner der Beweis gelungen sei, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Kollision mit dem Beschwerdegegner die Sicherheitslinie überfahren habe. Die Vorinstanz verwies bezüglich dem Überfahren der Sicherheitslinie auf die "Einschätzung" der Erstinstanz, mithin auf diese erstinstanzliche Beweiswürdigung, und bestätigte sie. Ein solcher Verweis ist nach dem gerade Ausgeführten nicht zu beanstanden, bringt doch der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor, dass er vor der Vorinstanz beachtliche Gründe geltend gemacht hätte, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.3.
4.3.1. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Überfahren der Sicherheitslinie rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte nach den anwendbaren Beweislast- und Beweismassregeln von der Behauptung des Beschwerdegegners so überzeugt sein müssen, dass allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen würden. Nachdem er darlegt habe, dass er die Sicherheitslinie nicht überfahren habe, hätte die Vorinstanz zweifeln müssen, ob nun die Darstellung des Beschwerdeführers oder diejenige des Beschwerdegegners die Richtige sei. Indem sich die Vorinstanz über diese Zweifel hinweggesetzt habe, habe sie Art. 8 ZGB verletzt.
4.3.2. Die Vorinstanz bestätigte, wie ausgeführt (Erwägung 4.2.3), die erstinstanzliche Beweiswürdigung und stellte fest, dass dem Beschwerdegegner der Beweis des Überfahrens der Sicherheitslinie durch den Beschwerdeführer gelungen sei. Gelangt ein Gericht in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 8 ZGB gehen fehl. Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich wäre, macht er nicht hinreichend geltend.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er bereits in der Berufung ausgeführt habe, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln eingestellt worden sei. Die Vorinstanz sei auf dieses Vorbringen mit keinen Wort eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
4.4.2. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zutreffend, dass die Vorinstanz die Einstellung des Strafverfahrens gegen ihn "mit keinem Wort" erwähnte. Im Gegenteil stellte sie in ihrem Entscheid auf Seite 2 ausdrücklich fest, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (verbotenes Überqueren der Sicherheitslinie) mangels hinreichendem Nachweis des Tatverdachts eingestellt worden sei.
Für das Verschulden des Beschwerdeführers berücksichtigte die Vorinstanz die Einstellung des Strafverfahrens nicht weiter, was nicht zu bestanden ist, regelt doch Art. 53 OR die Unabhängigkeit des Zivilrichters gegenüber dem Strafrichter (vgl. BGE 125 III 401 E. 3; Urteil 4A_169/20 16 vom 12. September 2016 E. 6.4.3, nicht. publ. in BGE 142 III 626), zumal vorliegend kein Urteil eines Strafgerichts ergangen ist, sondern einzig eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Inwiefern dies die sachgerechte Anfechtung des Entscheids verunmöglicht hätte, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.5.
4.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass er vor der Erstinstanz wie vor der Vorinstanz Beweisanträge gestellt habe, das Unfallgeschehen aus der Perspektive des Beschwerdegegners zu eruieren und nicht bloss aus der Vogelperspektive. Der Beschwerdegegner sei aufgrund eines Stoppschildes und einer Stoppmarkierung vortrittsbelastet. Er sei sogar "qualifiziert vortrittsbelastet", da es sich um eine Ausfahrt aus einer Tankstelle handle. Der Beschwerdegegner sei in Missachtung des Vortritts in ihn gefahren. Die Vorinstanz sei aber auf diese Behauptungen und Beweisanträge mit keinem Wort eingegangen, worin abermals eine Gehörsverletzung liege.
4.5.2. Die Vorinstanz erwog, die Beweislast für ein Verschulden des Beschwerdegegners trage im vorliegenden Fall unbestrittenermassen der Beschwerdeführer. Ein Verschulden des Beschwerdegegners wäre dann anzunehmen, wenn nachgewiesen wäre, dass der vortrittsbelastete Beschwerdegegner sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen wollte, obschon der Beschwerdeführer auf dem Motorrad in seinem Blickfeld aufgetaucht sei. Das Verschulden des Beschwerdegegners hänge damit im Kern davon ab, wie weit der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner entfernt gewesen sei, als dieser von der Tankstelle in die Strasse X.________ einbiegen wollte.
Die Erstinstanz habe, so die Vorinstanz weiter, die Aussagen des VW-Busfahrers sorgfältig gewürdigt und habe daraus geschlossen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Überholmanövers "wohl rund 38m" vom Beschwerdegegner entfernt gewesen sei. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich im massgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Überholmanövers immer noch rund 56m vom Beschwerdegegner entfernt befunden, bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, geschweige den hinreichende Beweise. Die Erstinstanz habe somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht habe beweisen können, dass der Beschwerdegegner ihn trotz des Überholmanövers rechtzeitig habe sehen können, und dass dem Beschwerdeführer somit kein Verschulden anzulasten sei.
4.5.3. Nach dem Ausgeführten stellte die Vorinstanz für das Verschulden des Beschwerdegegners darauf ab, wie weit der Beschwerdeführer von Beschwerdegegner entfernt gewesen war, als dieser von der Tankstelle in die Strasse X.________ einbiegen wollte. Gestützt auf diese Ansicht, wonach "im Kern" die Distanz zwischen den Parteien entscheidend sei, hatte die Vorinstanz keine Veranlassung auch noch die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise zur Darstellung des Unfallgeschehens aus der Sicht des Beschwerdegegners abzunehmen. Vielmehr genügt für diese Frage die "Vogelperspektive". Die Vorinstanz verzichtete damit implizit auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel, da sie nach ihrer Auffassung für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung waren. Die Vorinstanz nannte damit ihre Überlegungen von denen sie sich bezüglich dem Verschulden des Beschwerdegegners hat leiten lassen, sodass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht liegt auch insoweit nicht vor.
4.6.
4.6.1. Im gleichen Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass es zur Frage, wie weit er vom Beschwerdegegner entfernt gewesen sei, als dieser von der Tankstelle in die Strasse X.________ eingebogen sei, zwei Behauptungen gegeben habe: Er habe behauptet, es seien 56m gewesen, während der Beschwerdegegner vorgebracht habe, es seien 38m gewesen. Die Vorinstanz verkenne in diesem Zusammenhang die Beweislastverteilung und verletze Art. 8 ZGB, denn dafür, dass der Abstand 38m betragen habe, trage nicht der Beschwerdeführer die Beweislast, sondern der Beschwerdegegner.
4.6.2. Die Vorinstanz bestätigte nach dem oben Ausgeführten (vgl. Erwägung 4.5.2) die Beweiswürdigung der Erstinstanz und stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Überholmanövers rund 38m vom Beschwerdegegner entfernt gewesen sei. Sie gelangte damit zum Schluss, dass diese Tatsachenbehauptung bewiesen ist, womit die Beweislastverteilung gegenstandslos wird. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB gehen somit fehl (vgl. Erwägung 4.3.2). Die Beweiswürdigung beanstandet der Beschwerdeführer auch hier nicht als willkürlich.
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ). Die Parteientschädigung wird entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis festgelegt, wonach bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- die Entschädigung Fr. 2'500.-- beträgt. Die höhere Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners über Fr. 2'842.-- kann nicht zugesprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger