Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_522/2020
Urteil vom 10. November 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch ihren Sohn Herr B.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Juni 2020 (VBE.2019.760).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. September 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Juni 2020,
in die Verfügung vom 16. September 2020 mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
in die Verfügung vom 13. Oktober 2020, mit welcher A.A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Oktober 2020 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold