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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_571/2021  
 
 
Urteil vom 10. November 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Büro B-8, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verlängerung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 5. Oktober 2021 (UB210149-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und weiterer Delikte. A.________ wurde am 17. Dezember 2019 verhaftet und am 20. Dezember 2019 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Uster in Untersuchungshaft versetzt. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Haft in der Folge mehrmals. Gegen die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 16. Dezember 2020 führte A.________ Beschwerde bis an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde am 18. November 2020 ab (Urteil 1B_560/2020). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. März 2021 wurde die Untersuchungshaft erneut um drei Monate verlängert. 
Am 29. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ beim Bezirksgericht Uster und beantragte gleichzeitig die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 7. April 2021 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Weiterdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft bis zum 30. September 2021. 
A.________ stellte am 20. April 2021 ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sowohl das Bezirksgericht mit Entscheid vom 10. Mai 2021 als auch das Obergericht mit Urteil vom 2. Juli 2021 wiesen das Gesuch um Verteidigerwechsel ab. Aufgrund der dagegen von A.________ am 27. Juli 2021 erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht (hängiges Verfahren 1B_415/2021), wurde die Ladung für die auf den 15. Juli 2021 terminierte Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht abgenommen. 
Mit Verfügung vom 14. September 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 13. März 2022. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht am 5. Oktober 2021 teilweise gut und befristete die Sicherheitshaft bis zum 13. Januar 2022. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 
Das Obergericht verzichtet mit verspäteter Eingabe auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über die Verlängerung von Sicherheitshaft nach Anklageerhebung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem von ihm im separat vor dem Bundesgericht anhängig gemachten Verfahren betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung (1B_415/2021) und diesbezüglich insbesondere auf die angebliche Verweigerung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht den dringenden Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO) und die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) bejaht. 
 
2.1. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_560/2020 vom 18. November 2020 erläutert (E. 3). Insbesondere hat es dargelegt, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung des Beschwerdeführers gebe, wonach Drittpersonen die 27 DNA-Spuren an die Tatorte gebracht haben könnten. Darauf kann verwiesen werden. Dies gilt umso mehr, als seither Anklage erhoben wurde (vgl. Urteil 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, er werde sich "mit allen detaillierten Argumenten vor Gericht auseinandersetzen", vermag er den Substanzierungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Andere überzeugende Gründe für das Fehlen eines ausreichenden Tatverdachts trägt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Damit hat die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.  
 
2.2. Hinsichtlich der Fluchtgefahr kann vorab ebenfalls auf das Urteil 1B_560/2020 vom 18. November 2020 und die eingehende Begründung in E. 4 verwiesen werden. Die Kritik des Beschwerdeführers vermag die betreffenden Erwägungen, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat und mit denen er sich kaum auseinandersetzt, nicht in Frage zu stellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage seit Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids massgeblich zu seinen Gunsten geändert hätte. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft unterdessen Anklage erhoben und eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie eine Landesverweisung von 15 Jahren beantragt. Die Aussicht auf die dem Beschwerdeführer bis anhin lediglich abstrakt drohende empfindliche Strafe hat sich folglich konkretisiert. Dies stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar, auch wenn der Entscheid über eine allfällig auszusprechende Strafe dem Sachgericht vorbehalten bleibt.  
Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über keine gefestigte Beziehung in bzw. zur Schweiz verfügt. In diesem Zusammenhang hat es der Beschwerdeführer denn auch nach wie vor unterlassen, konkrete Angaben zu der von ihm behaupteten Möglichkeit eines festen Wohnsitzes bei seinen Söhnen bzw. seiner Schwester in der Schweiz zu machen. Sein Einwand, er habe der Vorinstanz eine Adresse eines Bekannten vorgelegt, bei dem er sich "eventuell nach seiner Freilassung aufhalten könne", ist jedenfalls genauso unbehelflich wie sein Hinweis, er könne gegebenenfalls Adressen vorlegen. Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er tatsächlich über ein intaktes Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, welches die Fluchtgefahr allenfalls mindern könnte. An dieser Beurteilung ändert schliesslich auch sein (erneuter) Einwand nichts, "die Kontaktaufnahme mit Familienangehörigen sei eine private Angelegenheit und es deute nichts darauf hin, dass es keinen Kontakt gebe". Im Übrigen widerspricht er sich in der Folge selbst, wenn er ausführt, er verzichte auf Kontakt zu Familienangehörigen, damit diese "nicht mehr psychisch unter Druck kämen". Inwiefern den Beschwerdeführer überdies sein Alter von 57 Jahren an einer Flucht hindern sollte, ist nicht ersichtlich. 
Wenn die Vorinstanz folglich weiterhin von einer grossen Fluchtgefahr ausgegangen ist, welcher durch Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann, ist dies nicht zu beanstanden. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Haft. Er ist der Auffassung, es sei nicht "gerecht und plausibel", dass die Dauer der Sicherheitshaft als verhältnismässig eingestuft werde, weil die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren beantrage. Die Staatsanwaltschaft sei nicht das Sachgericht, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, er werde zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.  
 
3.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und weitere Delikte vor und beantragt hierfür eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Dabei stützt sie sich unter anderem auf 27 DNA-Spuren, die dem Beschwerdeführer als Spurenverursacher zugeordnet werden konnten. Gewerbsmässiger Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Der Beschwerdeführer wird gemäss den Ausführungen in der Anklageschrift vom 29. März 2021 dringend verdächtigt, Deliktsgut im Gesamtwert von ca. Fr. 453'241.28 entwendet und einen Sachschaden von mind. Fr. 107'771.10 verursacht zu haben.  
Die vom Beschwerdeführer bisher erstandene Haft von knapp 23 Monaten erweist sich unter Berücksichtigung der genannten Umstände, insbesondere des sehr hohen Deliktsbetrags von fast einer halben Million Franken und der damit zu erwartenden empfindlichen Strafe, jedenfalls noch nicht als unverhältnismässig lange. Dass das Sachgericht, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, eine mehrjährige Freiheitsstrafe aussprechen wird, ist zumindest nicht abwegig. Die bisher erstandene Haftdauer ist damit noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und weiterer Delikte konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Die Rüge ist unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei nicht nachvollziehbar, dass er für die Verzögerung bzw. die Vertagung der Gerichtsverhandlung verantwortlich gemacht werde. Hätte das Bezirksgericht sein Gesuch um Verteidigerwechsel gutgeheissen, wäre das Verfahren längstens abgeschlossen. Damit macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist geltend.  
 
4.2. Den kantonalen Behörden, die ihre Entscheide im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung bereits am 10. Mai 2021 bzw. am 2. Juli 2021 gefällt haben, kann zum jetzigen Zeitpunkt indes keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. Stattdessen hat der Beschwerdeführer die Verfahrensverzögerung aufgrund des Weiterzugs des vorinstanzlichen Urteils an das Bundesgericht (1B_415/2021) und die hierauf erfolgte Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 ausgelöst. Er muss diese Verfahrensverzögerung - soweit sie unvermeidbar ist - in Kauf nehmen (vgl. auch GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 29 BV). Im Hinblick auf die Beachtung des Beschleunigungsgebots wird allerdings zeitnah nach dem Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 1B_415/2021, mithin im ersten Quartal von 2022, ein neuer Termin für die Hauptverhandlung anzusetzen sein.  
 
5.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Damit würde an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da er im vorliegenden Verfahren namentlich nicht anwaltlich vertreten wurde, betrifft sein Gesuch einzig die Gerichtskosten. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb dem Ersuchen entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier