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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_886/2022  
 
 
Urteil vom 10. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Finanzdirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 1, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Covid-19-Härtefallprogramm, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, 
vom 14. September 2022 (VB.2021.00860). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ betreibt unter der Firma B.________ ein Einzelunternehmen, welches Dienstleistungen im Bereich der finanziellen Altersplanung erbringt. Bis zum 31. Dezember 2020 befand sich seine Wohnsitz- und Geschäftsadresse im Kanton Zürich.  
Am 21. Februar 2021 ersuchte A.________ die Finanzdirektion des Kantons Zürich um Covid-19-Härtefallhilfe im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich. Die Finanzdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2021 ab. 
Am 14. Juni 2021 stellte A.________ im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms ein weiteres Gesuch um Covid-19-Härtefallhilfe. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wurde auch dieses Gesuch von der Finanzdirektion abgewiesen. 
 
1.2. Mit Beschluss vom 17. November 2021 vereinigte der Regierungsrat des Kantons Zürich die gegen die Verfügungen vom 16. März 2021 und vom 1. Juli 2021 erhobenen Rekurse und wies diese ab.  
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 14. September 2022 ab. 
 
1.3. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht und ersucht um Zusprechung einer Covid-19-Härtefallhilfe im Betrag von Fr. 17'400.-- aus dem Programm der 3. Zuteilungsrunde.  
Am 9. November 2022 (Postaufgabe) reichte er eine Beschwerdeergänzung ein. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf welche kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG; vgl. dazu Urteil 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen). Angesichts des Verfahrensausgangs kann vorliegend offenbleiben, ob die vorliegende Eingabe unter dem Gesichtswinkel von Art. 83 lit. k BGG als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig oder allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen sei.  
Unbeachtlich ist die Beschwerdeergänzung vom 9. November 2022 (Postaufgabe), da sie ausserhalb der 30-tägigen nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BGG) und somit verspätet erfolgt ist. 
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG bzw. Art. 118 Abs. 1 für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG), namentlich wenn sie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst (vgl. Urteil 2C_762/2017 vom 11. September 2018 E. 2.2). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2), welcher gemäss Art. 117 BGG auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zur Anwendung gelangt. Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Vorinstanz hat die vorliegend anwendbaren gesetzlichen Grundlagen dargelegt. Sie hat sodann erwogen, aus Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102 [in der vorliegend massgebenden Fassung vom 1. Januar 2021 bzw. 1. April 2021; AS 2020 5821]) ergebe sich, dass ein Unternehmen dann Härtefallhilfe beanspruchen könne, wenn es aufgrund seiner wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffen sei und einen Härtefall darstelle. Ein Unternehmen sei "besonders betroffen" im Sinne dieser Bestimmung, wenn sein Umsatz im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60% des durchschnittlichen Umsatzes der Vorjahre gesunken sei (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Härtefallverordnung, HFMV 20; SR 951.262], in der vorliegend massgebenden Fassung vom 1. Januar 2021 bzw. 1. April 2021 [AS 2020 4919]).  
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe belegen können, dass sein Umsatzrückgang auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen sei. Vielmehr könne aus seinen Ausführungen geschlossen werden, dass der Umsatzrückgang zu einem massgebenden Teil durch einen Nachfragerückgang seiner Kundschaft verursacht worden sei, was aber keine Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen rechtfertige. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe seine spezifische Tätigkeit nicht sorgfältig genug herausgearbeitet bzw. nicht ausreichend gewürdigt, dass er von den Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffen gewesen sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen erfülle er sämtliche Voraussetzungen, um Covid-19-Härtefallhilfe zu erhalten.  
 
2.6. Ob der Beschwerdeführer eine im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie stehende Umsatzeinbusse in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erlitten habe, ist eine Frage des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht grundsätzlich nur unter Willkürgesichtspunkten überprüft wird (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 144 II 332 E. 4.2; 144 V 111 E. 3). Entsprechende Rügen sind nach dem Gesagten substanziiert vorzubringen (vgl. E. 2.3 hiervor).  
Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzungen des Willkürverbots oder anderer verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entgegenzuhalten und über weite Strecken seine Geschäftstätigkeit zu beschreiben. 
Mit diesen Vorbringen gelingt es ihm nicht, substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz entschweidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte. Dass die vorinstanzlichen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2; jeweils mit Hinweisen). 
Soweit er zur Begründung auf andere "Rekursschriften" verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente, namentlich frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
Im Ergebnis genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 (allenfalls i.V.m. Art. 117) BGG nicht. 
 
2.7. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov