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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_865/2022  
 
 
Urteil vom 10. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 22. September 2022 (ZOR.2022.13). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welche vorliegend Beschwerdegegnerin ist. Mit Klage vom 8. April 2021 verlangte er die Aufhebung des Gemeinschaftsbeschlusses vom 27. Oktober 2020 Traktanden 3 und 4 (Genehmigung der Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Entlastung der Immobilienverwaltung). Mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 wies das Bezirksgericht Bremgarten die Klage ab. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 7. November 2022 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheides und die Aufhebung des Gemeinschaftsbeschlusses hinsichtlich der Traktanden 3 und 4. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt Fr. 36'779.90. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Soweit die Beschwerde aus blosser Polemik besteht (der erstinstanzliche Richter müsse ersetzt werden, weil er kein Buchhalter sei; die Immobilienbranche wende den "Postauto-Trick" an; die Behörden im Kanton Aargau würden ein organisiertes Kettenversagen zeigen), ist auf sie von vornherein nicht einzutreten. Gleiches gilt für die teils weitschweifigen Ausführungen zu angeblichen Buchungsfehlern, welche losgelöst von den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfolgen. Konkret auf den angefochtenen Entscheid beziehen sich einzig die Aussagen, die Jahresrechnung bestehe in Wahrheit aus einer Bilanz und einer Betriebskostenabrechnung statt aus einer Bilanz und einer Erfolgsrechnung und die kantonalen Gerichte hätten ist-Werte mit soll-Werten verwechselt, was zu desaströsen Konsequenzen führe; allerdings erfolgen diese Behauptungen in appellatorischer Weise, obwohl sie sich auf die Sachverhaltsfeststellungen beziehen (welche dahin gehen, dass die Jahresrechnung nebst der Bilanz und der Erfolgsrechnung auch eine Kostenabrechnung enthalte). 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli