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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_433/2022  
 
 
Urteil vom 10. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022 (VB.2022.00067). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 29. Juni 2022 gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2022, 
in die Verfügung vom 8. Juli 2022, mit welcher das beschwerdeweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist angehalten wurde, 
in die Eingabe von A.________ vom 5. August 2022, mit welcher dieser um ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 8. Juli 2022 ersuchte, 
in die diesbezüglich abschlägige Antwort vom 11. August 2022, mit welcher für die Leistung des Kostenvorschusses jedoch Ratenzahlungen gewährt wurden, 
in die eingegangen Zahlungen und die weitere Korrespondenz, 
 
 
in Erwägung,  
dass, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht und vollständig einbezahlt wurde, der Prozess fortzuführen ist, 
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 145 V 188 E. 2 und 137 V 143 E. 1.2; je mit Hinweisen) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2 und 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen), 
 
dass ein Entscheid nur dann willkürlich ist, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; Willkür liegt erst vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen ausgeführt hat, weshalb §§ 11 - 13 SHG/ZH in Verbindung mit §§ 10 - 15 SHV/ZH keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf fremd- oder selbstbestimmte Hilfeleistungen zu begründen vermag, und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, das Vorgehen der Sozialhilfebehörde, über die vom Beschwerdeführer anbegehrten Leistungen nicht förmlich zu entscheiden, sei rechtens gewesen, 
dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche verfassungsmässige Rechte anruft, indessen in weiten Teilen am Streitthema vorbei argumentiert bzw. nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern die entscheidende vorinstanzliche Erwägung, wonach das kantonale Recht keinen Verfügungsanspruch über das von ihm Anbegehrte begründen kann, verfassungswidrig sein soll, 
dass er - insbesondere soweit er die Handlungsanweisungen der Sozialen Dienste der Stadt Zürich (https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/ueber_das_departement/organisation/sod/haw_sod.html, besucht am 4. November 2022) anruft - nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern aus diesem städtischen Arbeitsinstrument ohne Rechtssatzcharakter auf eine (im Ergebnis) willkürliche Gesetzesauslegung geschlossen werden müsste, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. November 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel