Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_599/2022
Urteil vom 10. November 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde Rorschach,
Hauptstrasse 29, Stadtrat, 9401 Rorschach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. September 2022 (B 2022/93).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Oktober 2022 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 26. September 2022 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2022,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 26. Oktober 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass das Verwaltungsgericht die auf kantonalem Recht beruhende Einstellung der Sozialhilfe ab August 2020 vor dem Hintergrund der fehlenden Teilnahme an dem für den Beschwerdeführer zumutbarerweise vorgesehenen Beschäftigungsprogramm bestätigte,
dass es dabei insbesondere näher ausführte, weshalb das am Einsatzort herrschende Hundeverbot keine Rechtfertigung für eine Nichtteilnahme darstellt,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht ansatzweise eingeht, stattdessen pauschal eine Verletzung der Menschenwürde und des Tierwohls rügt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel