Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_626/2022
Urteil vom 10. November 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Cassa di compensazione del Cantone Ticino, Ufficio delle prestazioni,
Via Canonico Ghiringhelli 15a, 6501 Bellinzona,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Überbrückungsleistungen (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Tribunale
delle assicurazioni del Cantone Ticino
vom 26. September 2022 (33.2022.16).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2022 gegen das Urteil des Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino vom 26. September 2022,
in Erwägung,
dass dem sinngemäss gestellten Antrag, das bundesgerichtliche Verfahren auf Deutsch zu führen, stattgegeben werden kann (Art. 54 Abs. 1 BGG),
dass dies den Beschwerdeführer nicht davon entbindet, innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen (Art. 47 Abs. 1 und 100 Abs. 1 BGG) eine den Minimalanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde einzureichen,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer als Besitzer von zwei Lebensversicherungen der Säule 3a/b mit einem Rückkaufswert von insgesamt Fr. 94'383.40 die anbegehrte Überbrückungsrente unter anderem mit der Begründung verweigerte, bereits mit diesen Vermögenswerten sei der anspruchsausschliessende Schwellenwert gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c ULG in Verbindung mit Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG von Fr. 50'000.- überschritten,
dass der Beschwerdeführer dies nicht näher in Frage stellt, statt dessen eine diesbezügliche Gesetzesänderung anregt und im Übrigen Unerhebliches thematisiert,
dass damit offensichtlich keine den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde vorliegt,
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel