Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_306/2021
Urteil vom 10. November 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Käslin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; berufliche Massnahmen),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2021 (VBE.2019.699).
Sachverhalt:
A.
Der 1981 geborene A.________ meldete sich im Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Unter anderem gestützt auf die Gutachten von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2016 und der C.________ AG vom 14. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau nach durchgeführten Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2018 den Anspruch auf eine Rente und mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen.
B.
B.a. A.________ erhob gegen beide Verfügungen Beschwerden, die das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Vereinigung der Verfahren mit Urteil (VBE.2018.635; VBE.2018.806) vom 4. Juni 2019 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 teilweise gut. Es hob das Urteil vom 4. Juni 2019 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Gericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.b. In der Folge veranlasste das Versicherungsgericht des Kantons Aargau das psychiatrische Gerichtsgutachten des Dr. med. D.________ vom 18. Dezember 2020. Mit Urteil (VBE.2019.699) vom 16. April 2021 hiess es die Beschwerde betreffend die Invalidenrente insoweit teilweise gut, als es A.________ unter Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2016 zusprach. Die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen wies es vollständig ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 16. April 2021 seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich auch über den 31. Dezember 2016 hinaus eine Rente sowie Eingliederungsmassnahmen, zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Handlungs- resp. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers wurde weder durch die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Ernennungsurkunde vom 13. Dezember 2018) noch durch die Anpassung dieser Massnahme in eine Begleitbeistandschaft (Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 30. April 2021) eingeschränkt.
1.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich insoweit, als damit der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2017 und ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurden (vgl. zum schutzwürdigen Interesse Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG und zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 144 V 418).
1.3. Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde als neues Beweismittel die E-Mail-Nachricht des E.________ vom 26. Mai 2021 ein. Er vermag nicht schlüssig aufzuzeigen, weshalb erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung dieses Beweismittels gab. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ist dieses neu eingereichte Beweismittel daher unzulässig.
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende n Verfügungenergingen am 25. Juli resp. am 2. Oktober 2018. Diese Zeitpunkte begrenzen den jeweiligen gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis zum 31. Dezember 2021geltenden Fassung anwendbar.
2.2. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021geltenden Fassung) und zur Beweiskraft eines medizinischen Gerichtsgutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/aa) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, insbesondere die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen ( Art. 14a Abs. 1 und 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 14a Abs. 1, 1bis und 2 IVG in der aktuellen Fassung). Unter dem Titel "Massnahmen beruflicher Art" sind insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) vorgesehen.
3.
Die Vorinstanz hat dem Gerichtsgutachten, in dem mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) diagnostiziert wurde, Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie festgestellt, der Versicherte sei von Herbst 2014 bis zum 30. September 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes sei er ab dem 1. Oktober 2016 in der (nicht angepassten) angestammten Tätigkeit zu 60 % und in jeder leidensangepassten Tätigkeit (d.h. auch in einer angepassten Tätigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich) zu 80 % arbeitsfähig gewesen.
Dementsprechend hat das kantonale Gericht (unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG [in der bis Ende 2021 geltenden Fassung] und Art. 88a Abs. 1 IVV) den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2016 bejaht. Für die anschliessende Zeit hat es das Valideneinkommen auf Fr. 88'467.05 und das Invalideneinkommen auf Fr. 70'183.95 festgelegt. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 21 % hat es einen Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2017 verneint.
Schliesslich hat es mit Blick auf berufliche Eingliederungsmassnahmen insbesondere erwogen, die im Gerichtsgutachten festgestellte "Dekonditionierung in Bezug auf die Herausforderungen des ersten Arbeitsmarktes" stelle keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden dar. Ausserdem habe der Experte nirgends die Notwendigkeit einer vorgängigen Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne eines Vorbehaltes bezüglich der attestierten Arbeitsfähigkeit beschrieben. Eine Steigerung der funktionellen Leistungsfähigkeit setze ausserdem eine erfolgreiche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung voraus und sei frühestens erst in zwei Jahren zu erwarten. Dementsprechend hat es berufliche Massnahmen verweigert.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2016 (vorangehende E. 3; vgl. auch nachfolgende E. 7.1) nicht grundsätzlich in Abrede; er bestreitet aber die Verwertbarkeit der hinzugewonnenen Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung.
4.2. Der Gerichtsexperte legte explizit dar, dass seine Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ab dem 1. Oktober 2016 gelte. Zwar hielt er die Durchführung beruflicher Massnahmen für dringlich resp. notwendig; dabei bezog er sich aber auf die Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt und somit auf einen beruflich-erwerblichen Aspekt (dazu sogleich E. 4.3). Soweit er den
Erhalt der festgestellten funktionellen Leistungsfähigkeit davon abhängig machte, ob eine Überführung in den ersten Arbeitsmarkt möglich sei, betrifft dies nicht den hier relevanten Zeitraum (vgl. vorangehende E. 2.1), sondern jenen nach der Begutachtung. Demnach ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit nicht unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnahmen gestellt worden sei, nicht offensichtlich unrichtig; sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.4). Mithin war eine Eingliederungsmassnahme nicht bereits aus medizinischer Sicht unabdingbar (vgl. dazu SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1).
4.3. In beruflich-erwerblicher Hinsicht gilt Folgendes: Eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Indessen können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2). Das bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und gegebenenfalls Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird. Diese Rechtsprechung wurde allerdings auf Fälle beschränkt, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3-3.5; Urteile 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 8.1; 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen).
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der Rentenbezugsdauer von 13 Monaten (vor der verfügten Rentenaufhebung) hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, wenn es in Bezug auf die hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit die Selbsteingliederung für zumutbar gehalten hat.
4.4. Nach dem Gesagten bleibt die vorinstanzliche Feststellung betreffend die (auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbare) Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Oktober 2016 für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.4).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil erstmals einen Einkommensvergleich durchgeführt. Ihm sei aber niemals Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu erwerblichen Überlegungen zu äussern. Daher seien auch seine neuen Vorbringen betreffend die Invaliditätsbemessung zulässig.
5.2. Das kantonale Gericht verneinte im Urteil (VBE.2018.635; VBE.2018.806) vom 4. Juni 2019 - wie zuvor die IV-Stelle - einen Leistungsanspruch mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens. Diesbezüglich entschied das Bundesgericht im Urteil 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 7.5, dass die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens zur Prüfung der streitigen Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Rente der Invalidenversicherung unumgänglich war.
Im daraufhin eingeholten Gerichtsgutachten wurde ein Gesundheitsschaden erkannt und eine Arbeitsunfähigkeit attestiert; die Expertise wurde dem Beschwerdeführer (resp. seiner Rechtsvertreterin) mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste er damit rechnen, dass das kantonale Gericht für die Beurteilung des Rentenanspruchs einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG vornehmen würde, wozu es auch ohne vorgängige Anhörung berechtigt war (vgl. Urteile 8C_609/2019 vom 5. Februar 2020 E. 4.2; 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4; 9C_578/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 3.2.2). Das gilt auch hinsichtlich des Umstands, dass die Invaliditätsbemessung im Rückweisungsurteil 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 noch gar nicht zur Diskussion gestanden hatte (vgl. zur Verbindlichkeit eines Rückweisungsurteils BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2), gab doch das Gerichtsgutachten erstmals Anlass zur Festlegung des Invaliditätsgrades (vgl. Urteil 9C_111/2021 vom 11. August 2021 E. 4.3). Es stand dem Versicherten offen, sich im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Invaliditätsbemessung als Bestandteil des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses (Rentenanspruch) zu äussern; von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren (Stellungnahme vom 25. Februar 2021) die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens in Abrede stellte, zumal er selbst stets von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden ausging.
5.3. Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung sind demnach neue Behauptungen nicht zu hören, während eine neue Argumentation rechtlicher Natur, soweit sie sie sich auf aktenkundige Tatsachen stützt, zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 V 362 E. 4.1 mit Hinweisen; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 5.4; Urteil 8C_236/2021 vom 8. September 2021 E. 5.5).
6.
6.1. In Bezug auf das Valideneinkommen des Jahres 2017 hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer habe seine Anstellung in der angestammten Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen verloren. Sie hat deshalb die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 herangezogen. Sie hat auf den Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Grosshandel, Männer, Kompetenzniveau 3 von Fr. 7'021.- abgestellt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden und der Nominallohnentwicklung hat sie für ein Pensum von 100 % ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 88'467.05 berechnet.
6.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich (grundsätzlich zulässigerweise; vgl. vorangehende E. 5.3) geltend, die Feststellung betreffend den Grund für den Stellenverlust sei offensichtlich unrichtig; zudem beruhe sie auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das Heranziehen eines Tabellenlohnes sei unzulässig gewesen.
6.3. Das kantonale Gericht hat sich bei der hier interessierenden Feststellung auf die klare Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin vom 22. Juni 2015 im Fragebogen für Arbeitgebende abgestützt. Darin wurde als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die auf den 30. Juni 2015 erfolgte, eine "Umstrukturierung" genannt. Dagegen ruft der Beschwerdeführer Aktenstücke an, die lediglich "Hinweise" enthalten sollen, dass primär gesundheitliche Gründe ausschlaggebend waren. Damit legt er nicht substanziiert dar, dass die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) oder der Verzicht auf weitere Abklärungen nicht in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3) erfolgt sein soll. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.
Demnach bleibt die vorinstanzliche Feststellung betreffend den Grund für den Stellenverlust für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.4). Folglich war auch das Heranziehen eines Tabellenlohnes zulässig (vgl. Urteil 9C_478/2021 vom 21. November 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen), weshalb es beim Valideneinkommen von Fr. 88'467.05 bleibt.
7.
7.1. Das Invalideneinkommen des Jahres 2017 hat die Vorinstanz ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen der LSE 2016 bemessen. Sie hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im angestammten Beruf in einem Pensum von 80 % möglich sei, ihm jedoch insbesondere nur reduziert Verantwortung übertragen werden könne. Sie hat deshalb das Kompetenzniveau 2 für zutreffend gehalten und auf den entsprechenden Zentralwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Grosshandel, Männer, von Fr. 5'570.- abgestellt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung hat sie ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 70'183.95 berechnet.
7.2.
7.2.1. Der Beschwerdeführer bringt nichts gegen den Tabellenlohn vor, den das kantonale Gericht als Ausgangsgrösse für die Festsetzung des Invalideneinkommens herangezogen hat. Er moniert aber, dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen für ein Pensum von 100 % statt für ein solches von 80 % berechnet und damit die von ihr selbst festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt habe.
7.2.2. Diese Rüge trifft zu. Insoweit ist die vorinstanzliche Feststellung des Invalideneinkommens offensichtlich unrichtig; dieses ist (vorerst) auf Fr. 56'147.15 zu korrigieren.
7.3.
7.3.1. Sodann verlangt der Beschwerdeführer einen Abzug vom Tabellenlohn (zur Qualifikation als Rechtsfrage vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2). Einerseits macht er "bereits aus rein statistischen Gründen" einen "standardmässigen" Abzug von 15 % geltend; dafür beruft er sich insbesondere auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten) von EGLI/FILIPPO/GÄCHTER/ MEIER und auf das statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: GUGGISBERG/SCHÄRRER/GERBER/BISCHOF; nachfolgend: BASS-Gutachten). Anderseits bringt er zur Begründung eines Abzugs vor, aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung sei er auf besondere Rücksichtnahme durch Vorgesetzte und Mitarbeitende (wohlwollendes Umfeld) angewiesen, unter dem Aspekt der Betriebszugehörigkeit werde er bei Antritt einer neuen Stelle kaum einen Durchschnittslohn erreichen, und mit Blick auf seine lang andauernde arbeitsmarktliche Desintegration habe er - ähnlich wie Personen, die vom Taggeldanspruch der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden - eine Lohneinbusse zu gewärtigen.
7.3.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb; Urteil 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1).
Weiter ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
7.3.3. Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 (BGE 148 V 174) ausführlich mit den im Rechtsgutachten, im BASS-Gutachten und in weiteren einschlägigen Publikationen enthaltenen Erkenntnissen und der darauf gestützten Kritik an der soeben (in vorangehender E. 7.3.2) dargelegten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anwendung der Zentral- bzw. Medianwerte der LSE. Zu beurteilen war das Invalideneinkommen eines Versicherten, dem das kantonale Sozialversicherungsgericht den Zentralwert der LSE 2018 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 von Fr. 5417.- zugrunde gelegt hatte. Im Lichte der hier wie dort massgeblichen, bis Ende Dezember 2021 geltenden Rechtslage - und ohne etwas Abschliessendes zur aktuellen Rechtslage zu sagen - kam das Bundesgericht zum Schluss, dass kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht und in Anbetracht der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV auch nicht opportun ist (BGE 148 V 174 E. 9.2.3-9.3). Damit versagte es sowohl die Anwendung des untersten Quartilswertes (anstelle des Zentralwertes) wie auch einen entsprechenden "statistisch begründeten" resp. "standardmässigen" Abzug vom Zentralwert.
Angesichts der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. Hinzu kommt, dass hier nicht der Zentralwert über alle Wirtschaftszweige (Total) im Kompetenzniveau 1, sondern der Zentralwert des Bereichs Grosshandel im Kompetenzniveau 2 zur Diskussion steht. Damit zielt die Argumentation des Beschwerdeführers, der Zentralwert im Kompetenzniveau 1 bedürfe einer Korrektur, weil darin auch körperlich anspruchsvolle, aber überdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeiten abgebildet würden, ins Leere.
7.3.4.
7.3.4.1. Zu prüfen ist ein leidensbedingter Abzug, dessen "überragende Bedeutung als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens" das Bundesgericht in BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und 9.2.3 betonte.
7.3.4.2. Die Vorinstanz hat den im Gerichtsgutachten festgehaltenen qualitativen Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit - wohlwollendes Umfeld, normalübliche Arbeitszeiten, reduzierte Teamarbeit, klare Aufgabenstellung, reduzierte Verantwortung - Rechnung getragen, indem sie dem Invalideneinkommen einen Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 zugrunde gelegt hat. Dieser ist rund 20 % niedriger als der beim Valideneinkommen berücksichtigte Tabellenlohn im Kompetenzniveau 3. Weshalb darüber hinaus - und zusätzlich zur quantitativen Einschränkung - ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt sein soll, erhellt nicht und wird auch nicht substanziiert dargelegt. Abgesehen davon, dass im Gerichtsgutachten lediglich pauschal ein wohlwollendes Umfeld, aber keine besondere verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen postuliert wurde, gilt eine solche (bisher) nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand (vgl. das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 4.2.2 mit Hinweis; vgl. auch die Hinweise in Rz. 488 des Rechtsgutachtens).
7.3.4.3. Die Rechtsprechung trägt mit dem Kriterium "Dienstjahre" dem Umstand Rechnung, dass die Lohnhöhe oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, womit eine versicherte Person, die gesundheitlich bedingt in einem Betrieb neu anfangen muss, insofern kaum einen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrungen bestimmt. Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des niedrigsten Kompetenzniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (BGE 126 V 75 E. 5a/cc mit Hinweis auf AHI 1999 S. 177, I 593/98 E. 3b; Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3; 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2; 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Ein wegen fehlender Dienstjahre bzw. fehlender Berufserfahrung unter dem Medianwert liegendes Bruttoeinkommen ist indessen nicht ohne Weiteres bei der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Vielmehr ist in solchen Konstellationen auch der verbleibenden Erwerbsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters Rechnung zu tragen: Ist diese nur noch relativ kurz, so dass im verbleibenden Erwerbshorizont der Medianwert kaum noch erreicht bzw. überschritten und insgesamt nur ein (deutlich) unterdurchschnittlicher Lohn erzielt werden kann, ist dieser Gesichtspunkt bei der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn zu gewichten (Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Urteil U 191/99 vom 24. Januar 2001 E. 5b/cc).
Hier steht dem Beschwerdeführer sein angestammter Tätigkeitsbereich weiterhin offen, und im massgebenden Zeitpunkt des Einkommensvergleichs verblieb ihm eine Erwerbsdauer von rund 29 Jahren. Zwar verdienen Männer in den ersten vier Dienstjahren unterdurchschnittlich, während bereits ab fünf Dienstjahren ein überdurchschnittlicher Bruttolohn erzielt werden kann (vgl. Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2 für das Jahr 2010; vgl. auch die vom BfS eingeholte Spezialauswertung LSE 2016 und 2018, Monatlicher Bruttolohn nach Dienstjahren und Geschlecht, privater Sektor). Weshalb bei diesen Gegebenheiten mit Blick auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 über eine längere Zeitspanne resp. über die verbleibende Erwerbsdauer gerechnet von einem unterdurchschnittlichen Lohn ausgegangen werden müsste, wird nicht dargelegt und erschliesst sich auch nicht. Folglich ist kein Abzug wegen fehlender Dienstjahre bzw. fehlender Berufserfahrung angezeigt.
7.3.4.4. Das Bundesgericht gewährte unter dem Titel Absenz vom Arbeitsmarkt nur selten einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. die Hinweise in Rz. 563 ff. des Rechtsgutachtens). In concreto steht fest, dass der Versicherte gut ausgebildet ist, über einen Abschluss als Dipl. Techniker HF Mechatronik verfügt und in entsprechender Funktion bis zum letzten effektiven Arbeitstag am 10. Oktober 2014 an verschiedenen Stellen stets erwerbstätig war; das letzte Arbeitsverhältnis wurde auf den 30. Juni 2015 aufgelöst. Die arbeitsmarktliche Desintegration dauerte bis zum hier entscheidenden Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung (1. Januar 2017) weniger als zwei Jahre und drei Monate resp. ein Jahr und sechs Monate. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit sich seine Ausführungen betreffend Lohnminderung bei Personen, die drei oder mehr Jahre nicht arbeitstätig waren, auf diese Situation übertragen lassen. Aus der Publikation des BfS vom 18. November 2019 zur Situation der ausgesteuerten Personen (abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/medienmitteilungen.gnpdetail.2019-0483.html) ergibt sich zwar, dass der Medianlohn für Techniker nach einer Aussteuerung im Vergleich zu allen Arbeitnehmenden (Technikern) um rund 17,5 % niedriger ausfällt (a.a.O., S. 6). Soweit dieser Effekt auch hier zum Tragen kommt, scheint er bereits durch die Wahl des niedrigeren Kompetenzniveaus 2 erfasst zu sein. Jedenfalls leuchtet nicht ein und der Beschwerdeführer führt auch nicht aus, weshalb bei den konkreten Gegebenheiten die arbeitsmarktliche Desintegration im Vergleich zum berücksichtigten Tabellenlohn zu einer zusätzlichen Lohneinbusse führen müsste.
7.3.4.5. Dass aus einem anderen Grund ein leidensbedingter Abzug angebracht sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
7.4. Nach dem Gesagten bleibt es beim (korrigierten) Invalideneinkommen von Fr. 56'147.15 (vorangehende E. 7.2.2). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 88'467.05 (vorangehende E. 6.3) resultiert ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 37 %. Das kantonale Gericht hat kein Recht verletzt, indem es die Rente auf Ende Dezember 2016 befristet hat.
8.
8.1. Was den Anspruch auf berufliche Massnahmen betrifft, so bleibt die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine Steigerung der funktionellen Leistungsfähigkeit eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung voraussetze (vgl. vorangehende E. 3), unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.4). Sodann ist die hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit (grundsätzlich) auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar (vgl. vorangehende E. 4.4). Dies steht indessen einem Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht entgegen (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.1.1; vgl. auch Urteile 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.4; 9C_728/2014 vom 7. April 2015 E. 8). Die IV-Stelle wird die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und darüber zu entscheiden haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde begründet.
8.2. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf den
Erhalt der funktionellen Leistungsfähigkeit andere berufliche Massnahmen geltend macht (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 IVG), betrifft dies nicht den hier relevanten Zeitraum (vgl. vorangehende E. 4.2) und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es steht dem Versicherten frei, diesbezüglich einen neuen Antrag zu stellen.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf berufliche Massnahmen teilweise, während er hinsichtlich des Rentenanspruchs vollständig unterliegt. Entsprechend diesem Prozessausgang sind ihm die Gerichtskosten zu drei Vierteln und der IV-Stelle zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG); weiter ist ihm zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
9.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2021 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2018 werden aufgehoben, soweit sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung betreffen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.- werden zu Fr. 600.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 200.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann