Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_847/2023
Urteil vom 10. November 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
erbrechtliche Siegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 20. September 2023 (ZBE.2023.5).
Sachverhalt:
In einem Verfahren betreffend erbrechtliche Siegelung gab das Bezirksgericht Zofingen mit Verfügung vom 13. Juni 2023 den übrigen Erben die Bemerkungen von B.________ und von C.________ zur Kenntnis.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 2023 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer auch die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unbenutzt hatte verstreichen lassen.
Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 4. November 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid betreffend Kenntnisgabe von Bemerkungen in einem Verfahren betreffend erbrechtliche Siegelung, die nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).
Ferner ist zu beachten, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu den besonderen Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 BGG noch zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr scheint er sich, soweit seine Ausführungen verständlich sind, daran zu stören, dass die Staatsanwaltschaft bei Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls nur langsam voranmache und die Polizei in Bezug auf die zur Siegelung der Erbmasse anstehenden Geschäfte vertusche und Dienstverweigerung betreibe; ferner äussert sich der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand und dass er als Behinderter illegal diskriminiert werde, was bei ihm Schäden im Straf- und Betreibungsregister zur Folge habe.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, eröffnet.
Lausanne, 10. November 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli