Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_38/2025
Urteil vom 10. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Statthalteramt Bezirk
Gesuchsgegner,
Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_112/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. August 2025
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 trat die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Glarus auf die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Rechtsöffnungsverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. März 2025 nicht ein. Mit Urteil 4D_112/2025 vom 15. August 2025 trat das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchstellers mangels Leistung des Kostenvorschusses im vereinfachten Verfahren nicht ein. Mit Eingabe vom 9. September 2025 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 15. August 2025 ein.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 stellte der Gesuchsteller sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können mit keinem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden und eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht kann aber auf sein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 bis Art. 123 BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 149 III 93 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).
2.2. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten, vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteil 4F_17/2024 vom 6. Februar 2025 E. 1.2 mit Hinweis).
3.
Die Eingabe des Gesuchstellers genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er erklärt im Wesentlichen, dass er das Bundesgerichtsurteil vom 5. August 2025 nicht akzeptiere und die geltend gemachte Forderung ablehne. Er sei vom 13. Juli bis zum 31. Juli im Spital gewesen. Auch erachte er den verlangten Kostenvorschuss als zu hoch und ersucht darum, die Akten nochmals zu prüfen. Der Gesuchsteller beruft sich damit nicht auf einen Revisionsgrund nach Art. 121 - Art. 123 BGG, geschweige denn zeigt er rechtsgenüglich auf, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll (Erwägung 2.2). Das Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - nicht einzutreten ist.
4.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei dem geringen Aufwand durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird. Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergerichtspräsidentin des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst