Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_936/2024
Urteil vom 10. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, mehrfaches unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem usw.; Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. September 2024 (4M 24 4).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 20. September 2024 sprach das Kantonsgericht des Kantons Luzern A.________ der einfachen Körperverletzung, des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, des mehrfachen versuchten unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der mehrfachen Datenbeschädigung, der üblen Nachrede, der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen planmässigen Verleumdung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft, sowie zu einer Geldstrafe von 168 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, beide Strafen bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
2.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Er beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
4.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
5.
Die Vorinstanz begründet die Schuldsprüche und die angeordneten Rechtsfolgen eingehend. Sie würdigt die Beweismittel - unter anderem digitale Kommunikations- und Social-Media-Daten (E-Mails, Instagram- und Whatsapp-Verläufe), die Aussagen der Privatklägerin, des Beschwerdeführers, seines Bruders und seines Nachbarn sowie edierte Daten und Auskünfte von Internetdienstleistern (Hostpoint AG, Google, Sunrise Communications AG) und Social-Media-Plattformen (Whatsapp, Facebook, Instagram) - umfassend und schlüssig. Gestützt darauf stellt sie - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 4.2 vorne) - folgenden Sachverhalt fest:
Zwischen Juni und Dezember 2019 drang der Beschwerdeführer wiederholt in das Control-Panel der Webseite der Privatklägerin, mit der er zuvor eine "On-Off"-Beziehung geführt hatte, ein, verschaffte sich Zugang zu deren E-Mail- und Instagram-Konten, änderte Passwörter und deaktivierte die Profile vorübergehend. Andere Zugriffsversuche im gleichen Zeitraum blieben erfolglos. Über die E-Mail-Adresse der Privatklägerin verbreitete er deren intime Bilder, Videos und Chatverläufe an Dritte, legte unter der Identität eines früheren Partners der Privatklägerin kostenpflichtig Webseiten an, bestellte in Onlineshops Waren im Namen der Privatklägerin und ihres Sohnes, die sie sodann retournieren musste, und erstellte auf Instagram zahlreiche "Fake-Profile", über die er erneut kompromittierende Inhalte veröffentlichte, und überdies das Umfeld der Privatklägerin gezielt darüber informierte. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2021 diffamierte er die Privatklägerin zudem als Mitglied einer "asozialen Clique", die Drogen und Alkohol konsumiere und behauptete, sie habe Marihuana beschaffen wollen. Insbesondere das systematische Cyberstalking und die Verbreitung intimer Inhalte hatten schliesslich eine erhebliche psychische Schädigung der Privatklägerin mit psychiatrischer Behandlung und längerdauernder Arbeitsunfähigkeit zur Folge.
6.
Der Beschwerdeführer erblickt im angefochtenen Urteil verschiedene Rechtsverletzungen.
6.1. Er bringt zunächst vor, seine früheren Verteidiger hätten Beweisanträge gestellt, die jeweils ohne ausführliche Begründung abgelehnt worden seien. So hätten insbesondere die Whatsapp-Chatverläufe seines eigenen Mobiltelefons ausgewertet werde müssen, um "den Kreis der potenziellen Täter zu erweitern". Zudem wäre nach seiner Ansicht die Beschlagnahmung der Mobiltelefone der Privatklägerin erforderlich gewesen. Deren Aussagen bezeichnet er pauschal als "chaotisch", "nicht überzeugend", "skizzenhaft",
6.2. "sehr unvollständig" und "verdächtig". Ihre "massiv schlechten Kenntnisse" ihres Internetauftritts könnten, so seine Mutmassung, Teil einer Verfahrensstrategie sein, um "jeglichen Verdacht von ihr abzulenken". Daher hätte auch ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt werden müssen.
Die Vorinstanz setzte sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hinreichend mit den Beweisanträgen auseinander und legte schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb auf deren Abnahme verzichtet werden konnte. Dass sie bei dieser vorweggenommenen (antizpierten) Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre (vgl. dazu BGE 147 IV 534 E. 2.5.1), vermag der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Einwänden nicht aufzuzeigen. Weiterungen erübrigen sich.
6.3. Ebenso unbehelflich bleiben die Spekulationen des Beschwerdeführers, wonach sein Nachbar, zwei namentlich genannte Bekannte oder allgemein das Umfeld der Privatklägerin als Dritttäter oder "Beteiligte" in Betracht kämen. Wie die Vorinstanz feststellte - und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird -, wurden die Delikte unter anderem mit seinem Mobiltelefon sowie seinem Laptop und/oder unter Verwendung der Internetanschlüsse seines Bruders, seines Unternehmens oder seiner Kunden begangen. Dass hierfür ernsthaft andere Personen verantwortlich sein könnten, legt er nicht plausibel dar und ist auch nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Staatsanwaltschaft, weil sie diesen Verdächtigungen nicht nachging, liegt ebenso wenig vor wie Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz, die zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe die festgestellten Handlungen begangen. Auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 und 2.2.3.1), dem als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht wie erwähnt (E. 4.2) keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt, ist nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die von der Vorinstanz festgestellte psychische Beeinträchtigung der Privatklägerin bestreitet, verweist er lediglich darauf, der ärztliche Bericht beruhe nur auf deren "subjektiven, ungenauen Angaben" und die Störung sei nicht auf seine Handlungen, sondern auf ihr "Vorleben" zurückzuführen. Auch damit zeigt er keine Willkür auf. Ebenso wenig legt er schliesslich dar, i nwiefern das Verfahren "einseitig", "äusserst belastend" oder "unfair" gewesen sein soll oder welche Grundrechte dadurch verletzt worden wären. Auch insoweit besteht kein Anlass zu Weiterungen.
7.
Gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die Strafzumessung werden keine Rügen erhoben. Darauf ist nicht näher einzugehen.
8.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Walther