Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_743/2024
Urteil vom 10. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2024 (VBE.2024.303).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1971 geborene A.________ war seit 1. März 2008 als Produktionsmitarbeiterin für die B.________ AG tätig. Am 23. September 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf schwere Depressionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Da sie in der Folge ihre bisherige Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen konnte, schloss die IV-Stelle des Kantons Aargau das Verfahren mit der Feststellung ab, A.________ sei rentenausschliessend eingegliedert (Mitteilung vom 26. Januar 2015).
A.b. Nachdem sich A.________ am 11. Juli 2016 bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung der rechten Hand mit Amputationsfolge an den Fingern II, III und IV zugezogen hatte, meldete sie sich am 18. Oktober 2016 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 17. September bis 16. Dezember 2018. Diese Integrationsmassnahme wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis am 16. Juni 2019. Während dieser Zeit wurden Taggelder der Invalidenversicherung ausgerichtet. Bereits per 31. Januar 2019 hatte die B.________ AG das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufgelöst, da A.________ ihre angestammte Tätigkeit im Betrieb nicht mehr ausüben konnte.
Die Suva als zuständiger Unfallversicherer sprach A.________ mit Verfügung vom 19. September 2019 rückwirkend ab 1. Juni 2019 eine Invalidenrente, basierend auf einer 20%igen Erwerbsunfähigkeit, und eine Integritätsentschädigung, entsprechend einer Integritätseinbusse von 12.5 %, zu (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 8C_609/2020 vom 18. März 2021).
Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2020 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer auf den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2019 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Nachdem A.________ Einwände dagegen erhoben hatte, holte die Verwaltung zudem ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, St. Gallen (SMAB), vom 29. März 2022 ein. Die IV-Stelle führte ein weiteres Vorbescheidverfahren durch und sprach A.________ daraufhin befristet für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 31. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 15. April 2024).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 22. Oktober 2024).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine unbefristete ganze Rente zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Abklärungen und neuer Entscheidung an das kantonale Gericht bzw. subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Eingabe liegt ein Bericht der dipl. Ärztin C.________ vom 11. Dezember 2024 bei.
Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde und ersucht darum, den Bericht der dipl. Ärztin C.________ vom 11. Dezember 2024 aus dem Recht zu weisen. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1).
1.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 am Ende). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
2.
Die Beschwerdeführerin lässt letztinstanzlich einen Bericht der dipl. Ärztin C.________ vom 11. Dezember 2024 ins Recht legen.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2.2), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Beweismittel, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im bundesgerichtlichen Verfahren als echte Noven von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_170/2021 vom 14. April 2021 E. 1.3). Der im letztinstanzlichen Verfahren neu eingereichte, nach dem angefochtenen Urteil vom 22. Oktober 2024 datierende Arztbericht ist deshalb als echtes Novum unzulässig. Dieses und die darauf basierenden Vorbringen der Beschwerdeführerin können vom Bundesgericht somit nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; Urteil 8C_555/2024 vom 4. April 2025 E. 5.1).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 15. April 2024 einen Rentenanspruch über Ende Mai 2018 hinaus verneinte.
4.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.
Die Vorinstanz stellte fest, im beweiskräftigen SMAB-Gutachten vom 29. März 2022 sei nachvollziehbar dargelegt worden, dass in der bisherigen Tätigkeit seit dem 11. Juli 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In leidensangepassten Beschäftigungen sei die Beschwerdeführerin seit dem 11. Juli 2016 zunächst ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Leidensangepasst habe sodann ab März 2018 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und bis Juli 2019 sei eine allmähliche Steigerung auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit eingetreten. Seit Juli 2019 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 %. Weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten seien konkrete Hinweise zu entnehmen, welche an der Expertise Zweifel zu begründen vermöchten. Der medizinische Sachverhalt erweise sich deshalb als vollständig abgeklärt. Die von der IV-Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung und die Zusprache einer befristeten Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 31. Mai 2018 seien von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet worden, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigten. Die Zusprache einer befristeten Rente gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 15. April 2024 sei folglich zu bestätigen.
6.
Letztinstanzlich rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, sei nicht zuverlässig, weil dieser sich nicht genügend mit der Qualität und der Quantität der Schmerzen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit auseinandergesetzt sowie zahlreiche Hinweise auf die Belastbarkeit und auf die Schmerzentwicklung missachtet habe. Zudem sei Dr. med. D.________ aufgrund eines Übersetzungsfehlers der zur Begutachtung beigezogenen Dolmetscherin davon ausgegangen, dass es seit der Infusionstherapie zu Schmerzpausen und -unterbrüchen gekommen sei, was ihn zur (falschen) Erkenntnis geführt habe, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung nicht vorzuliegen scheine. Die Vorinstanz sei auf die vorgebrachten Einwänden teilweise gar nicht eingegangen. In Verletzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten und in willkürlicher Beweiswürdigung habe sie den psychiatrischen Teil des Gutachtens zu Unrecht als beweiskräftig beurteilt. Indem sie den Sachverhalt als vollständig abgeklärt qualifiziert habe, sei Art. 61 lit. c ATSG verletzt worden.
6.1. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil 9C_290/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3).
6.2. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Verletzung des Willkürverbots konkrete Indizien übersehen hätte, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise bzw. des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen könnten. Insbesondere scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass Dr. med. D.________ nicht notwendigerweise schon deshalb eine psychische Erkrankung hätte diagnostizieren müssen, weil im orthopädischen Teilgutachten die angegebene Art und Weise der belastungsabhängigen Schmerzen, das Ausmass der Schmerzangaben sowie die plötzlich auftretende Taubheit des gesamten linken Armes als nicht nachvollziehbar beurteilt und unter anderem aufgrund dreier positiver Waddell-Zeichen Hinweise auf eine nichtorganische Pathologie und mögliche Symptomverdeutlichung festgestellt werden. Ebenso wenig lässt sich die Einschätzung des Psychiaters, wonach psychische Faktoren bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung der Schmerzen keine Rolle spielten und auf psychiatrischem Gebiet keine Beeinträchtigungen mit Krankheitswert vorlägen, vor dem Hintergrund der Ausführungen im neurologischen Teilgutachten, wonach die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen keinem umschriebenen neurologischen Krankheitsbild zugeordnet werden könnten, in Zweifel ziehen. Dr. med. D.________ stützt sich für seine Schlussfolgerungen nicht nur - im Sinne der letztinstanzlichen Vorbringen - auf seinen "Eindruck", sondern unter anderem auf eindeutige Untersuchungsbefunde. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach er nicht auf ihre Schmerzproblematik eingegangen sei bzw. seine Angaben völlig unbegründet seien, geht daher offensichtlich ins Leere. Es lässt sich mithin nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auch dem psychiatrischen SMAB-Teilgutachten Beweiswert zuerkannt hat.
6.3. Die Beschwerdeführerin vermag zusammenfassend nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzt haben soll, indem es bundesrechtskonform in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtete (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich im Sinne einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ), ist darin ebenso wenig zu erblicken wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Folglich hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
7.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz