Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8F_15/2025
Urteil vom 10. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. August 2025
(8C_391/2025 [Urteil AL.2025.00001]).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil 8C_391/2025 vom 11. August 2025 bestätigte das Bundesgericht das Urteil AL.2025.00001 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Mai 2025. Danach war das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 2024 auf die ausserhalb der Rechtsmittelfrist erhobene Einsprache des A.________ gegen die Verfügungen vom 9. und 27. Oktober 2023 zu Recht nicht eingetreten.
B.
Mit Eingabe vom 22. September 2025 ersucht A.________ um Revision des Bundesgerichtsurteils.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten.
2.
Der Gesuchsteller beanstandet im Wesentlichen, das Bundesgericht habe mit Urteil vom 11. August 2025 sein Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2.4 der Beschwerde nicht beurteilt.
2.1. Damit wird sinngemäss Art. 121 lit. c BGG angerufen, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
2.2. Im Urteil vom 11. August 2025 führte das Bundesgericht aus, weshalb es allein auf Rügen betreffend die Fristwahrung eingehen könne, nicht aber auf die übrigen Vorbringen. Alsdann wies es die Beschwerde und damit auch das Rechtsbegehren Ziff. 2.4 ab.
3.
Weiter vertritt der Gesuchsteller die Auffassung, das Bundesgericht habe bei der Urteilsfällung mehrere relevante Tatsachen unberücksichtigt gelassen.
3.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann um Revision eines Entscheides des Bundesgerichts ersucht werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG liegt vor bei (aus Sicht der rechtsuchenden Person) ungenügender Beachtung sich aus den Akten ergebender Tatsachen (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2 mit Hinweisen), da dies die rechtliche Würdigung derselben betrifft. Selbst wenn diese als noch so falsch empfunden wird, liegt kein Revisionsgrund vor. Ein Revisionsverfahren dient nicht dazu, angebliche Rechtsfehler einer neuerlichen Diskussion zuzuführen (Urteile 8F_4/2021 vom 9. September 2021 E. 4 und 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3; je mit Hinweisen).
3.2. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Umstände, welche ihn verleitet haben sollen zur (irrigen) Annahme, zeitnah eine Arbeitsstelle zu finden, und deshalb nicht (fristgerecht) Einsprache zu erheben, hat das Bundesgericht, anders als im Revisionsgesuch behauptet, berücksichtigt. Wenn es dazu im Urteil in E. 3 letzter Absatz ausführt, die fehlerhafte persönliche Einschätzung habe sich der Gesuchsteller selber zuzuschreiben, stellt dies eine rechtliche Würdigung der Vorbringen dar, welche - wie oben dargetan - selbst wenn sie als noch so falsch empfunden wird, keiner Revision zugänglich ist. Soweit der Gesuchsteller weitere Tatsachen als unberücksichtigt rügt, so handelt es sich dabei allesamt um solche, welche sich erst nach Ablauf der Einsprachefrist verwirklicht haben und somit für den Entscheid, ob der Gesuchsteller die Einsprachefrist unverschuldet im Sinne von Art. 41 ATSG versäumt hat, ohne Belang waren.
4.
Insgesamt trägt der Gesuchsteller nichts vor, was zu einer Revision des Urteils 8C_391/2025 vom 11. August 2025 führen könnte.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel