[AZA 7]
U 103/01 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli
Urteil vom 10. Dezember 2001
in Sachen
S.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen,
gegen
Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Die 1971 geborene S.________ war seit 15. April 1988 in einem Teilzeitpensum als Parfumerieverkäuferin für die Drogerie von A.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei den Winterthur-Versicherungen (nachfolgend: Winterthur oder Beschwerdegegnerin) gegen Berufsunfälle versichert. Anlässlich einer seitlich versetzten Personenwagen-Frontalkollision zog sie sich am 29. Oktober 1990 auf dem Heimweg von der Arbeit als Beifahrerin in dem von ihrer Mutter gelenkten Personenwagen Verletzungen zu. Bei der unmittelbar im Anschluss an den Unfall in der Notfallstation des Spitals X.________ durchgeführten Untersuchung fand Dr. med. H.________ eine "klare, orientierte Patientin, keine Amnesie oder Bewusstlosigkeit, feine Schnitte [an der] Stirn links und atemabhängige Thoraxschmerzen sternal mit Kompressionsschmerz" (Bericht zur ambulanten Untersuchung im Spital X.________ vom 29. Oktober 1990). Er diagnostizierte eine Sternumfraktur bei einem schlanken Mediastinum, eine Rissquetschwunde links frontal und eine Oberschenkelkontusion rechts. Nach ambulanter Versorgung der Unfallverletzungen konnte S.________ aus dem Spital entlassen werden. Seit dem Unfall war sie - abgesehen von der Zeitdauer zwischen 13. und 30. November 1990 (50 % arbeitsunfähig) - bis Ende Januar 1991 ganz arbeitsunfähig gewesen, bevor sie ab 1. Februar 1991 wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreichte. Ihre hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit als Kosmetikerin hat sie 1996 wegen den belastungsabhängigen Rückenbeschwerden aufgegeben und statt dessen zunächst eine Tätigkeit im Büro des elterlichen Geschäfts und später als Kundenberaterin im Aussendienst für die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft aufgenommen.
Zur Abklärung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen den immer wiederkehrenden Rückenbeschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und dem Unfall einigte sich die Winterthur mit dem Rechtsvertreter der Versicherten hinsichtlich der Person des Gutachters auf Dr. med. T.________ (Begutachtungsauftrag der Winterthur vom 23. August 1996). Dieser untersuchte S.________ am 15. November 1996 und gelangte dabei zur Beurteilung, die schubweise auftretenden Schmerzen im oberen Bereich der BWS seien auf die vorbestehende Haltungsstörung (Streckhaltung der BWS bei Status nach Morbus Scheuermann) zurückzuführen, durch den Unfall sei es nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen und der Status quo sine sei heute erreicht (Bericht des Dr. med. T.________ vom 14. Januar 1997).
Vor der beabsichtigten Leistungseinstellung gewährte die Winterthur der Versicherten das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 15. April 1997 liess S.________ einen Bericht ihres behandelnden Arztes im Kneipp-Kurhaus in Dussnang, Dr. med. G.________, vom 9. April 1997 einreichen, worin dieser die Auffassung vertrat, die letzten Röntgenbilder vom Februar 1996 würden in Bezug auf die Keilwirbeldeformation des siebten Brustwirbelkörpers (BWK 7) "eindeutig auf ein Unfallgeschehen" hinweisen und die belastungsabhängigen Rückenbeschwerden seien somit klar unfallbedingt.
In Absprache mit dem Rechtsvertreter der Versicherten legte die Winterthur die fraglichen Röntgenbilder Prof. Dr. med. O.________ (Institut für Radiologie des Spitals Y.________) vor mit dem Auftrag zur Aktenbeurteilung. Dr. med. M.________ vom Institut für Radiologie des Spitals Y.________ fand auf den Röntgenbildern keine posttraumatischen Restzustände. In Bezug auf weitere Abklärungsmassnahmen hielt er fest, abgesehen von den als Morbus Scheuermann interpretierten Veränderungen seien konventionellradiologisch keine pathologischen Befunde zu erheben, sodass auch keine weiteren diagnostischen Massnahmen vorgeschlagen werden könnten (Bericht vom 23. Juli 1997).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 liess die Versicherte geltend machen, Dr. med. G.________ halte, trotz gegenteiliger Auffassung des Dr. med. M.________, an seiner Beurteilung fest. Dr. med. G.________, der schon "seit Jahren mit der Patientin arbeite", habe "zweifellos eine bessere Übersicht über den Fall" als ein blosser Aktengutachter.
Nach den getätigten Abklärungen verfügte die Winterthur am 31. Oktober 1997, dass S.________ ab dem 1. November 1997 keinen Anspruch mehr auf Versicherungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) für die Gesundheitsschädigung an der Brustwirbelsäule habe. Es fehle der kausale Zusammenhang zwischen dem Unfall und den vorliegenden Beschwerden. Daran hielt die Winterthur gegenüber den Einsprecherinnen (Versicherte und SWICA Gesundheitsorganisation [nachfolgend: SWICA]) mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 1997 fest.
B.- Dagegen liess S.________ Beschwerde führen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Winterthur habe der Versicherten ab dem 1. November 1997 weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In Ergänzung zur Beschwerdeschrift reichte der Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 26. November 1998 ein neurologisches Gutachten des Dr. med. R.________ vom 20. November 1998 ein, das der Letztere im Auftrag der SWICA nach neurologischer und röntgenologischer Untersuchung vom 2. November 1998 erstellt hatte.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen liess daraufhin bei Dr. med. W.________, Leitender Arzt Neurologie am Spital Z.________, ein neurologisches Obergutachten in Auftrag geben. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Begutachtung wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass die heutigen Beschwerden Folgen des Unfalles vom 29. Oktober 1990 seien und es seien ihr ab 1. November 1997 weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Integritätsentschädigung) auszurichten.
Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, stellt die als Mitinteressierte beigeladene SWICA die Rechtskraftwirkung des vorinstanzlichen Verfahrens ihr gegenüber in Frage. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Rahmen der Einladung zur Vernehmlassung nach Art. 132 in Verbindung mit Art. 110 OG liess die SWICA sich mit Schreiben vom 14. Mai 2001 vernehmen, dass sie um Zustellung eines Entscheids ersuche und auf eine materielle Stellungnahme verzichte. In genereller Hinsicht stelle sich mangels Beiladung im vorinstanzlichen Verfahren die Frage nach dessen Rechtskraft gegenüber der SWICA Gesundheitsorganisation.
Soweit die SWICA als Mitinteressierte im vorliegenden Verfahren mit diesen Ausführungen in formeller Hinsicht implizit eine Verletzung ihrer Gehörs- und Parteirechte durch die Vorinstanz zu rügen beabsichtigt, ist vorweg klarzustellen, dass sie damit weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend macht, sie sei im vorinstanzlichen und/oder im vorliegenden Verfahren infolge der behaupteten Parteirechtsverletzung ihrer Beschwerdebefugnis beraubt worden. Selbst wenn Parteirechte der SWICA als "andere Sozialversicherung" im Sinne von Art. 129 UVV durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollten, was jedoch offen bleiben kann, steht fest, dass die SWICA aktenkundig nicht den Willen zum Ausdruck brachte, den vorinstanzlichen Entscheid deshalb nicht selbstständig angefochten haben zu können, weil das kantonale Gericht ihr den Entscheid nicht eröffnet habe. Dies umso mehr als die im letztinstanzlichen Verfahren zur Vernehmlassung im Sinne von Art. 110 OG eingeladene SWICA materiell keine Einwände gegen den Entscheid der Vorinstanz erhebt, obgleich sie im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Abklärung der Kausalitätsfrage bei Dr. med. M.________ in eigenem Namen die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben hatte, das sie sodann durch den Rechtsvertreter der Versicherten vor dem kantonalen Gericht ins Recht legen liess. Somit erübrigt sich, weiter zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid - gegebenenfalls aus formellen Gründen - aufzuheben und das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren unter Wahrung der Parteirechte der beizuladenden SWICA zu wiederholen wäre. Für diese Sichtweise sprechen im Übrigen auch verfahrensökonomische Überlegungen (BGE 116 V 187 Erw. 3d), würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs doch einen formalistischen Leerlauf bedeuten, nachdem die SWICA zwar gegen die Verfügung Einsprache erhoben, jedoch darauf verzichtet hatte, gegen den die Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid selbstständig Beschwerde zu führen.
2.- Streitig ist, ob die Versicherte ab 1. November 1997 in Bezug auf die rezidivierenden Rückenbeschwerden im Bereich der BWS gegenüber der Winterthur weiterhin einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Dabei ist zu prüfen, ob der ursächliche Charakter des Unfalles vom 29. Oktober 1990 im Hinblick auf die Gesundheitsschädigung an der Brustwirbelsäule per 1. November 1997 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit weggefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 mit Hinweis).
3.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
b) Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. das Gericht bisweilen auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es gerade ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
c) Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
4.- a) Fest steht, dass an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin ein krankhafter, bereits vor dem hier fraglichen Unfall bestehender Vorzustand festgestellt wurde, den Dr. med. M.________ mit "leicht bis mittelschweren Morbus Scheuermann'schen Veränderungen des Achsenskelettes" beschreibt (Gutachten vom 20. November 1998 S. 7). Nach Dr. med. T.________ besteht der Vorzustand in einer durch eine "Streckhaltung der Brustwirbelsäule bei Status nach Morbus Scheuermann" bedingten Haltungsstörung (Gutachten vom 14. Januar 1997 S. 8). Dr. med. W.________ spricht in diesem Zusammenhang von einer "jugendlichen Aufbau- und Wachstumsstörung resp. einer Dysspondylie des Brustwirbelkörpers 7" (Gutachten vom 7. Juli 2000 S. 12).
b) Weiter herrscht hinsichtlich der Erkennung und Benennung der aktuell feststellbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung insoweit Einigkeit, als Dr. med. M.________ diese als "mässiges, insbesondere belastungsabhängiges Thorakovertebralsyndrom" bezeichnet (Gutachten vom 20. November 1998 S. 7), während Dr. med. T.________ die Beschwerden als "chronisches haltungsabhängiges exazerbierendes Thorakovertebralsyndrom bei Fehlhaltung nach Status bei Morbus Scheuermann der Brustwirbelsäule" umschreibt (Gutachten vom 14. Januar 1997 S. 9). Dr. med. W.________ schliesslich hält dafür, dass es sich bei den Beschwerden um ein "thorako-vertebrales Schmerzsyndrom mit früher pseudoradikulärer Ausbreitung, abhängig von körperlicher Anstrengung resp. der Körperhaltung" ohne Relevanz im Ruhezustand handle (Gutachten vom 7. Juli 2000 S. 12).
5.- a) Die Vorinstanz hat zur Begründung des angefochtenen Entscheids nach Würdigung der vorhandenen Akten massgeblich auf das umfassende, in sich widerspruchsfreie und schlüssige Gerichtsgutachten des Dr. med. W.________ vom 7. Juli 2000 abgestellt. Er gelangte darin mit nachvollziehbarer Begründung und unter Mitberücksichtigung des Gutachtens des Dr. med. M.________ vom 20. November 1998 zur Beurteilung, die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Oktober 1997) hinaus weiterhin rezidivierenden Rückenbeschwerden im Bereich der BWS seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die krankheitsbedingte Haltungsinsuffizienz und Dysspondylie zurückzuführen. Allein auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs der in der Folge des Unfalles aufgetretenen Rückenbeschwerden lasse sich noch keine Aussage zur Genese der Beschwerden machen. Insbesondere sei auf den Verlauf der Heilbehandlung zu verweisen. Die manualtherapeutische Behandlung des Dr. med. G.________ habe jeweilen zu einer stetigen Besserung geführt, sodass die Behandlung wieder habe abgeschlossen werden können (vgl. z.B. Bericht des Dr. med. G.________ vom 2. April 1992), bevor es später erneut zu einer Verschlechterung gekommen sei. Im Ergebnis steht damit die Beurteilung des Dr. med. W.________ in Einklang mit der Auffassung des Dr. med. T.________, der die unter Belastung schubweise exazerbierenden Schmerzen im Bereiche der oberen BWS zum Zeitpunkt seiner Untersuchung (15. November 1996) der Versicherten als nicht mehr unfallkausal bezeichnete und von einer vorübergehenden, nicht richtunggebenden Verschlimmerung der Beschwerden ausging, auch wenn der Vorzustand (vgl. Erw. 4a hievor) bis zum Unfall stumm, d.h. ohne symptomatische Beschwerden geblieben sei.
b) Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Entgegen ihren Behauptungen hat Dr. med. W.________ sehr wohl die konkreten Umstände des Unfallgeschehens sorgfältig, umfassend und angemessen berücksichtigt. So verkennt er nicht, dass der Rippenthorax anlässlich des Unfalles kontusioniert worden war. Weiter beachtete er die Tatsache, dass der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. H.________, am 29. Oktober 1990 unter anderem eine Sternumfraktur als Unfallfolge diagnostiziert hatte, welche derselbe Arzt einen Monat später gestützt auf die vorhandenen Röntgenbilder nur noch für "möglich" hielt. Aus der Berücksichtigung der Krafteinwirkung auf den vorderseitigen Thorax durch den Rückhalt, den der Sicherheitsgurt bei der Frontalkollision ausgeübt hat, ergibt sich kein Widerspruch zur Beurteilung des Gutachters, aus dem radiologischen Befund an der Brustwirbelsäule (auf der dem Sternum gegenüber liegenden Rückseite des Thorax) lasse sich nicht der indirekte Nachweis dafür herleiten, dass "hohe kinetische Energie auf die BWS" eingewirkt habe. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich in den Akten - abgesehen von der ohne nachvollziehbare Begründung geäusserten Behauptung des die Versicherte behandelnden Dr. med. G.________ vom 9. April 1997 - keine einzige, medizinisch begründete Beurteilung findet, wonach allein anhand der Röntgenbefunde der Beweis für Unfallfolgen an der BWS geführt werden könne. Vielmehr ergaben sich - zuletzt auch bestätigt durch die Ergebnisse der Röntgenuntersuchung vom 2. November 1998 (Gutachten vom 20. November 1998 S. 5) - keine Hinweise auf posttraumatische Läsionen an der Brust- und Lendenwirbelsäule, statt dessen jedoch Befunde (wie Unregelmässigkeiten der Grund- und Deckplatten der mittleren BWS-Etagen sowie diskrete keilförmige Deformationen von BWK 7), die mit krankhaften Veränderungen des Achsenskeletts bei Status nach Morbus Scheuermann vereinbar sind. Weiter wird nunmehr mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, die Versicherte habe "beim Unfall einen Schock" erlitten. Für diese Behauptung finden sich in den gesamten Akten bis zur Erstellung des Gutachtens durch Dr. med. M.________ der die Versicherte erstmals acht Jahre nach dem Unfall sah, keinerlei Hinweise. Insbesondere Dr. med. H.________, der die Beschwerdeführerin knapp eine Stunde nach dem Unfall in der Notfallstation des Spital X.________ untersucht hatte, fand eine "klare, orientierte Patientin" ohne Anhaltspunkte für eine Amnesie oder Bewusstlosigkeit.
c) Die Schlussfolgerungen gemäss Gutachten des Dr. med. M.________ sind nicht überzeugend. Sie beruhen im Kern auf der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht verworfenen Formel "post hoc ergo propter hoc", wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb). Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich oder dargelegt worden, weshalb auf das im Auftrag des kantonalen Gerichts erstellte Obergutachten des Dr. med. W.________ nicht praxisgemäss (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/aa) abgestellt werden könnte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht gestützt auf dieses Obergutachten mit angefochtenem Entscheid zutreffend erkannte, der Status quo sine sei in Bezug auf die Rückenbeschwerden im Bereich der BWS per 1. November 1997 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden.
6.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich mit Blick auf den durch die zugrunde liegende Verwaltungsverfügung bestimmten Anfechtungsgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen) weitere Ausführungen zur ebenfalls aufgeworfenen Frage nach der Ausrichtung einer Integritätsentschädigung, nachdem die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden rezidivierenden Rückenbeschwerden im Bereich der BWS (vgl. Erw. 4b hievor) zufolge des erreichten Status quo sine gestützt auf das Unfallereignis vom 29. Oktober 1990 keinen Anspruch auf weitere Leistungen des zuständigen Unfallversicherers begründen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für
Sozialversicherung und der SWICA Gesundheitsorganisation
zugestellt.
Luzern, 10. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: