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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 179/02 
 
Urteil vom 10. Dezember 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
P.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 25. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
P.________, geboren 1957, arbeitete von September 1992 bis zu seiner Entlassung per Ende November 1998 als Facharbeiter für die Firma E.________ AG, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Nachdem er bereits am 27. Dezember 1993 beim Treppensteigen ausgerutscht und einen Schlag auf das linke Knie erhalten hatte (wovon er sich jedoch ohne ärztliche Behandlung erholte), glitt er am 18. Januar 1994 abermals aus, worauf der gleichentags aufgesuchte Dr. med. K.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, links eine Läsion des medialen Meniskus diagnostizierte. Am 26. Januar 1994 wurde in der Orthopädischen Klinik des Spitals X.________ am linken Knie eine Arthroskopie mit Teilmeniskusektomie medial und lateral durchgeführt, welche einen guten Erfolg zeitigte. 
 
Im August 1997 liess P.________ einen Rückfall melden, nachdem er am 6. August 1997 im Spital Y.________ erneut am linken Knie operiert worden war (die Metallentfernung erfolgte am 8. April 1998). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder), welche sie mit Schreiben vom 11. Januar 2000 per Ende Februar 2000 einstellte, nachdem in der Zwischenzeit die berufliche Eingliederung durch die Invalidenversicherung erfolglos abgebrochen werden musste und die Vermittelbarkeit aus behinderungsfremden Gründen nicht gegeben war. Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 sprach die SUVA P.________ mit Wirkung ab dem 1. März 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % eine Invalidenrente zu, da ihm aufgrund der Unfallfolgen eine leidensangepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar sei; weiter wurde ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % gewährt. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2000 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest. 
 
Der Anspruch des P.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung wurde letztinstanzlich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2001, I 330/01, infolge eines festgestellten Invaliditätsgrades von 16.37 % abgewiesen. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde des P.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. April 2002 insoweit teilweise gut, als die Invalidenrente auf 16.37 % erhöht wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. 
C. 
Unter Beilage eines Berichtes der Frau Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. Februar 2002 lässt P.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine Invalidenrente von 70 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen; ferner ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; BGE 116 V 248 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen) sowie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. dazu BGE 124 V 32 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Richtig sind im Weiteren die Ausführungen über Bedeutung und Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads und der Schwere des Integritätsschadens (BGE 125 V 261 Erw. 4 und 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist zunächst der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage der Arbeitsfähigkeit. 
2.1 Das kantonale Gericht hat - unter Hinweis auf das den Beschwerdeführer betreffende und das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren abschliessende Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2001, I 330/01 - implizit eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen; anschliessend hat es den Invaliditätsgrad entsprechend demjenigen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auf 16.37 % festgesetzt, da keine Gründe für ein Abweichen bestünden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile wesentlich verschlechtert habe und der Invaliditätsgrad entsprechend dem derzeitigen tatsächlichen Krankheitsbild festgelegt werden müsse. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides von November 2000 nicht bestritten, sondern es wird vielmehr eine Verschlechterung geltend gemacht. Massgebend für die richterliche Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2), und es ist somit - wie schon im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren - von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Der neu eingereichte Bericht der Frau Dr. med. G.________ vom 13. Februar 2002 betrifft die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes und trägt deshalb nichts weiter zur Feststellung des Sachverhaltes bei, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides von November 2000 verwirklicht hat; im Übrigen unterscheidet die Ärztin nicht zwischen dem Knie- und dem ebenfalls angegebenen Rückenleiden. Die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann allenfalls im Rahmen einer Revision (Art. 22 UVG) oder eines zeitlich nach dem Einspracheentscheid eingetretenen Rückfalls resp. einer Spätfolge (dazu RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c mit Hinweisen) geltend gemacht werden. 
2.3 Da Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig weder bestritten noch zu beanstanden sind, und auch keinerlei Gründe für ein Abweichen vom in der Invalidenversicherung mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2001, I 330/01, auf 16.37 % festgesetzten Invaliditätsgrad bestehen (vgl. BGE 126 V 291 Erw. 2a), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe. 
3. 
Streitig ist im Weiteren die Höhe des Integritätsschadens. Die Vorinstanz hat in dieser Hinsicht auf die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ vom 16. Juni 1998 abgestellt und eine Integritätseinbusse von 20 % angenommen, während der Beschwerdeführer von einer solchen von 50 % ausgeht und die voraussehbare Verschlimmerung ebenfalls berücksichtigt wissen will. 
 
Der SUVA-Arzt hat in seinem Bericht von Juni 1998 - implizit durch den Bericht vom 8. Dezember 1999 bestätigt - anhand der Tabellen über die Integritätsentschädigung (Feinraster; vgl. Erw. 1 hievor) die Integritätseinbusse auf 10 % wegen mässiger Femorotibial-Arthrose (Tabelle 5.2) sowie zusätzlich 10 % wegen mässiger Komplexinstabilität (Tabelle 6.2) festgesetzt. Auch wenn gemäss den Tabellen 5.2 und 6.2 in der Regel keine Kumulation von Integritätsschäden bei Instabilitäten und Arthrosen erfolgen sollte, kann hier ausnahmsweise eine solche vorgenommen werden, da die kumulierten 20 % der Verschlechterung resp. der späteren Einsetzung einer Arthroplastik entsprechen, welche gemäss Tabelle 6.2 einen Integritätsschaden von 20 % zur Folge hat. Damit ist die zukünftige Verschlimmerung, auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hingewiesen wird, berücksichtigt worden. Wie der Versicherte gemäss Anhang 3 zur "Wegleitung der SUVA durch die Unfallversicherung" (recte wohl Anhang 3 zur UVV) auf eine Integritätsentschädigung von 50 % kommt, ist nicht nachvollziehbar; diese Höhe entspricht im Anhang 3 zur UVV am ehesten einem Verlust des Beines oberhalb des Kniegelenkes, was hier jedoch nicht vorliegt. 
4. 
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
4.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis). 
 
Der Versicherte bringt im Rentenpunkt eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor, was jedoch allenfalls mit einer Revision gemäss Art. 22 UVG oder der Meldung eines Rückfalles resp. einer Spätfolge geltend zu machen wäre (vgl. Erw. 2.2 hievor), während er betreffend Integritätsentschädigung eine zukünftige Verschlechterung anführt, die bereits berücksichtigt worden ist (vgl. Erw. 3 hievor). Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich bei dieser Ausgangslage nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren massiv höher als die Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung daher nicht erfüllt; die Frage der Bedürftigkeit kann offen bleiben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: