Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.368/2004 /bnm 
 
Urteil vom 10. Dezember 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________ (Ehefrau), 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehemann), 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Rubeli, 
Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Abänderung von Eheschutzmassnahmen), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, 
vom 17. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung von Eheschutzmassnahmen reduzierte der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen am 25. Juni 2004 die von Y.________ an seine Ehefrau, X.________, zu leistenden persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'840.-- auf Fr. 2'500.-- pro Monat. Dieser Entscheid wurde vom Appellationshof des Kantons Bern am 17. August 2004 vollumfänglich bestätigt. 
B. 
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids des Appellationshofs bezüglich der herabgesetzten Unterhaltsbeiträge. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeiständung. 
 
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Vernehmlassungen sind nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entscheide oberer kantonaler Instanzen im Eheschutzverfahren gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und sind daher nicht mit Berufung anfechtbar. Damit ist in einem solchen Fall einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). 
2. 
Das Obergericht hat den Umstand, dass die beiden Töchter der Parteien das Mündigkeitsalter erreicht haben, als eine wesentliche, dauerhafte Änderung gewertet, welche zur Neuberechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge Anlass gibt. 
 
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Mündigkeit der Töchter einen Abänderungsgrund darstellt, begründet ihre Auffassung indes nicht substantiiert. Damit kann in diesem Punkt mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3. 
Strittig ist in der Hauptsache das der Beschwerdeführerin anzurechnende (hypothetische) Einkommen. Die Beschwerdeführerin rügt, der Appellationshof habe die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB, welche bei der Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch im Eheschutzverfahren Anwendung fänden, in willkürlicher Weise gewichtet. Er habe einzig darauf abgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in nebenamtlichen Tätigkeiten engagiere und daraus auf die Möglichkeit der Ausdehnung der (bezahlten) Erwerbstätigkeit geschlossen. Dabei habe der Appellationshof das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin, ihren angeschlagenen Gesundheitszustand, die nur rudimentäre Berufsausbildung und die allgemeine Arbeitsmarktlage sowie die lange Ehedauer und die während der Ehe gelebte Rollenteilung nicht berücksichtigt. 
 
Diese Rüge erweist sich als unbegründet: Der Appellationshof hat keineswegs die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf Grund ihrer nebenamtlichen Tätigkeiten beurteilt. Vielmehr hat er die Leistungsfähigkeit (auch) anhand der in Art. 125 ZGB erwähnten Kriterien geprüft: So hat er dem Alter, der Gesundheit und der (fehlenden) Ausbildung der Beschwerdeführerin ausdrücklich damit Rechnung getragen, als er ihr nur ein Arbeitspensum von 50 % angerechnet und die Höhe des Einkommens mit Fr. 1'733.-- pro Monat im unteren Einkommensbereich angesetzt hat. In Bezug auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin ist zudem zu ergänzen, dass gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid diese zwar über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, indessen dennoch während fast zehn Jahren zu 50 % im Pflegebereich erwerbstätig gewesen ist. Diesbezüglich hat der Appellationshof dafür gehalten, da sie damals zusätzlich noch erhebliche Kinderbetreuungsaufgaben wahrzunehmen hatte, müsse ihr heute - nachdem diese nun weggefallen seien - umso mehr zumutbar sein, einer ausserhäuslichen, bezahlten Teilzeitarbeit nachzugehen. Der Appellationshof ist weiter auch auf die Arbeitsmarktlage eingegangen und hat erwogen, der Pflegebereich wachse stetig und das Stellenangebot sei dementsprechend gross. 
 
Daraus wird ersichtlich, dass der Appellationshof eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Faktoren vorgenommen hat; von einem einseitigen Abstellen auf einzelne Kriterien kann damit nicht die Rede sein. Namentlich kann unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden, dass der Appellationshof nicht allein das Alter der Beschwerdeführerin als massgeblich erachtet hat. Bei der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem haushaltsführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hat (BGE 114 II 9 E. 7b S. 11; 115 II 6 E. 5a S. 11), handelt es sich nicht um eine starre Regel. Im Einzelfall ist auf die konkreten Umstände abzustellen. Im vorliegenden Fall ist es haltbar, wenn der Appellationshof auf Grund der teilweisen Erwerbstätigkeit während der Ehe und der heutigen nebenamtlichen Tätigkeiten zum Schluss gelangt ist, dass es der Beschwerdeführerin - trotz ihres Alters und ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes - zumutbar sei, einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
4. 
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Behandlung der Rügen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Eventualerwägung des Appellationshofs (Wohnkosten Sohn) vorbringt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet dem Beschwerdegegner allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da eine Vernehmlassung nur bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegner insoweit unterlegen ist. 
5. 
Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 
 
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in der Hauptsache vorgebracht, der Appellationshof habe keine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen. Diese Rüge muss angesichts der diesbezüglich einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid als von vornherein aussichtslos angesehen werden. Gleiches gilt, soweit auf Grund mangelnder Begründung überhaupt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden konnte. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Dezember 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: