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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_239/2007 
 
Urteil vom 10. Dezember 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X._________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Dietmar Grauer-Briese, Advokat, Beschwerdegegner, 
Statthalteramt Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Wechsel des Offizialverteidigers, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2007 der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Statthalteramt Liestal führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen mehrfachen Diebstahls und Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Am 18. Juli 2007 wurde dem Angeschuldigten auf dessen Antrag hin ein Offizialverteidiger bestellt. Mit Eingaben vom 9. und 15. August 2007 beantragte der Angeschuldigte einen Wechsel der Offizialverteidigung. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 wies die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft das Gesuch ab. 
B. 
Gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 24. Oktober 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Verfahrensgericht und der Offizialverteidiger beantragen je die Abweisung der Beschwerde, während das Statthalteramt auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. 
 
Erwägungen: 
1. 
Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Wie sich aus den weiteren Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob in der vorliegenden Konstellation ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht und insofern die Beschwerde überhaupt zulässig erscheint. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
2. 
Das Bundesgericht entscheidet in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung, seinen Offizialverteidiger abzuberufen, als willkürlich. 
Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Im angefochtenen Entscheid wird ausführlich und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwogen, dass ein Wechsel des amtlichen Verteidigers nur ausnahmsweise in Frage kommt, nämlich wenn bei objektiver Betrachtung eine effektive Verteidigung des Angeschuldigten nicht mehr gewährleistet erscheint. Dabei sei an sachlich nicht vertretbares oder offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Offizialverteidigers zu denken (wie etwa krasse Frist- oder Terminverletzungen oder mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen). Es reiche jedoch nicht aus, dass der Angeschuldigte seinem amtlichen Verteidiger aus subjektiven Gründen das Vertrauen abspricht. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungsstrategie dürfe auch der gute Wille des Angeschuldigten erwartet werden, mit seinem Offizialanwalt konstruktiv zusammenzuarbeiten, zumal dieser grundsätzlich die Art und Weise der Verteidigung festlege und jedenfalls nicht bloss unkritisches Sprachrohr des Mandanten sei. Im vorliegenden Fall seien die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nicht erfüllt. 
 
Der Offizialverteidiger weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es sehr schwierig sei, mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten, da dieser Mühe habe, die Ansichten anderer Personen zu respektieren. Der Beschwerdeführer lasse sich hinsichtlich Prozessführung und Verteidigungsstrategie kaum beraten; stattdessen habe er von sich aus (und entgegen dem Rat des amtlichen Rechtsbeistandes) eine Vielzahl von Laieneingaben und Beschwerden eingereicht, die sich praktisch gegen "alles und jeden" richteten. Dennoch sei er, der Offizialverteidiger, grundsätzlich bereit, das amtliche Mandat pflichtgemäss weiterzuführen. 
 
Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als verfassungswidrig erscheinen. Seine Behauptung, der Offizialverteidiger habe ihn mehrfach "bedroht" und "belogen", findet in den Akten keine Stütze. Wenn der amtliche Anwalt dem Beschwerdeführer verschiedentlich dargelegt hat, welche nachteiligen prozessualen Konsequenzen sich aus ungünstigen Verfahrensdispositionen ergeben könnten, liegt darin weder eine Drohung oder Nötigung, noch ein sonstiges Pflichtversäumnis. Die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, von seinem amtlichen Rechtsvertreter fachlichen Rat anzunehmen und ihn bei der Ausübung seines Mandates zu unterstützen, begründet keinen verfassungsmässigen Anspruch auf Wechsel des Offizialverteidigers. 
4. 
In prozessualer Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Verfahrensgericht dem Offizialverteidiger und dem Statthalteramt eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt habe. Die Länge der Vernehmlassungsfrist verletze das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. 
 
Auch diese Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Entscheid erging nicht im Haftprüfungsverfahren und hatte keine Fragen der strafprozessualen Haft zu Gegenstand. Die Frage, ob der Offizialverteidiger auszuwechseln sei oder nicht, hatte auch indirekt keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit oder Dauer der Untersuchungshaft. Die für das Haftprüfungsverfahren geltenden besonderen prozessualen Garantien von Art. 31 Abs. 4 BV sind hier nicht anwendbar. 
5. 
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Da das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zum vornherein aussichtslos erscheint, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt Liestal und der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Dezember 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Forster