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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_154/2010 
 
Urteil vom 10. Dezember 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer) vom 1. November 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 1. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit den Rechtsöffnungsentscheid vom 17. Mai 2010 des Gerichtspräsidiums A.________ (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 4'545.-- nebst Zins und Kosten) betreffend, nicht eingetreten ist, jedoch in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1 des Ergänzungsurteils des Gerichtspräsidiums vom 29. Juni 2010 (definitive Rechtsöffnung auch für Zustellkosten von Fr. 36.--) aufgehoben hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Urteil vom 1. November 2010 erwog, gegen das dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 zugestellte Urteil vom 17. Mai 2010 habe dieser erst am 10. Juli 2010 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist Beschwerde erhoben, rechtzeitig sei dagegen die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer auch das Ergänzungsurteil vom 29. Juni 2010 anfechte, in diesem zweiten Urteil sei zu Unrecht zusätzlich für die Zustellkosten die definitive Rechtsöffnung erteilt worden, weil der Gläubiger berechtigt sei, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG), und daher keiner Rechtsöffnung bedürfe, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 10. Dezember 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann