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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_961/2010 
 
Urteil vom 10. Dezember 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AVH/IV, Amtshaus, Helvetiaplatz, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Oktober 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 18. November 2010 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid (Verfügung des Einzelrichters) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2010, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. November 2010 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist, 
in die daraufhin von B.________ am 25. November 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht trotz fehlendem Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414) auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass sich die Verwaltung nunmehr des Anliegens des Beschwerdeführers annehmen wird (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Nichteintretensverfügung, wonach die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen werden), 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 10. Dezember 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin