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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_933/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.  
 
Gegenstand 
Verweigerung des Beistandswechsels, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil 
vom 23. Oktober 2013 des Kantonsgerichts des 
Kantons Luzern (2. Abteilung). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Oktober 2013 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers (unverheirateter Vater eines 2002 geborenen Sohnes) gegen die erstinstanzliche Verweigerung des vom Beschwerdeführer beantragten Wechsels der Erziehungsbeiständin (Art. 308 ZGB) des Sohnes abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, die Entlassung der bisherigen Beiständin würde die fehlende Eignung für die Aufgabenerfüllung oder einen anderen wichtigen Grund voraussetzen (Art. 423 ZGB), inwiefern die Beiständin die Eignungskriterien nach Art. 400 Abs. 1 ZGB nicht erfüllen würde, werde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan und sei auch nicht ersichtlich, insbesondere könne der Beiständin keine eine Entlassung rechtfertigende Nachlässigkeit vorgeworfen werden, ebenso wenig liege eine unüberwindbar gestörte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin vor, von eigenmächtigem Vorgehen der Beiständin und von Nichteinhalten gemachter Zusagen könne nicht gesprochen werden, die Interessen des Sohnes müssten gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden, der Sohn scheine seine Beiständin als konstante Bezugsperson zu schätzen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Urteils vom 23. Oktober 2013 (Verweigerung des Beistandswechsels) hinausgehen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, der Beiständin Vorkommnisse aus den Jahren 2011 und 2012 anzulasten und die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, dem Kantonsgericht des Kantons Luzern und A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann