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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_950/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stadt Kloten, Stadtrichteramt, Postfach, 8302 Kloten,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Y.________, 
2.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beschwerdelegitimation der Übertretungsstrafbehörden; Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. August 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Y.________ im Berufungsverfahren am 22. August 2013 der mehrfachen Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Kloten wegen widerrechtlichen Aufstellens von Taxifahrzeugen und der Missachtung einer polizeilichen Anordnung zu einer Busse von Fr. 300.-- und sprach ihn vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln (nicht berechtigtes Parkieren auf einem für gehbehinderte Personen reservierten Parkplatz) frei. 
Die vollständige schriftliche Urteilsausfertigung stellte es Y.________, dem Stadtrichteramt der Stadt Kloten und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu. 
 
2.  
 
 Das Stadtrichteramt Kloten führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und Y.________ wegen (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Fraglich ist, ob ihr wie der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht in Strafsachen (ohne Einschränkung) zusteht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4).  
 
3.2. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Der Kanton Zürich hat die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO den Statthalterämtern übertragen (§ 89 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG; LS/ZH 211.1]), die Befugnisse jedoch ausdrücklich auf kantonale Verfahren beschränkt. Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall entschieden hat, kann zwar vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erheben (§ 91 GOG/ZH), hingegen vertritt die Oberstaatsanwaltschaft den Kanton in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht und vor dem Bundesstrafgericht (Art. 107 Abs. 1 lit. a GOG). Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung kann die Oberstaatsanwaltschaft die Vertretung in bundesgerichtlichen Verfahren einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt übertragen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ist demnach zu verneinen und auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
4.  
 
 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held