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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_379/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.  
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich verdächtigt A.________, am frühen Morgen des 18. Februar 2014, bei der Tramhaltestelle Milchbuck in Zürich, B.________ überraschend angegriffen und massiv zusammengeschlagen zu haben. Er habe während rund 20 Minuten den reglos am Boden liegenden B.________ immer wieder mit den Füssen gegen den Kopf und den Oberkörper getreten; mindestens einmal sei er ihm mit dem Fuss von oben herab auf den Kopf getreten, was einen ausgeprägten Abdruck hinterlassen habe. A.________ wurde kurze Zeit nach der Tat verhaftet und am 19. Februar 2014 in Untersuchungshaft versetzt. 
Am 8. Oktober 2014 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, dem sich die Staatsanwaltschaft widersetzte. 
Am 24. Oktober 2014 hiess das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A.________ gut. Es ordnete seine Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen die Leistung einer Kaution von Fr. 100'000.-- an und erteilte ihm die Auflage, sich wöchentlich einmal vom Festanschluss seiner Zürcher Wohnung aus bei der Staatsanwaltschaft zu melden. 
Am 27. Oktober 2014 erhob die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Haftentlassung. 
Am 10. November 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und wies das Haftentlassungsgesuch ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen oder die Sache eventuell an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
 
C.   
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
In seiner Replik hält A.________ an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, sich mit verschiedenen von ihm vorgebrachten, entscheidwesentlichen Aspekten des Falles nicht oder bloss rudimentär auseinandergesetzt zu haben und dadurch seine verfassungsmässige Begründungspflicht verletzt zu haben. 
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 II 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Das Obergericht legt nachvollziehbar dar, aus welchen Überlegungen es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft guthiess. Der Beschwerdeführer war damit in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten, und er hat dies auch getan. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet. Dass die obergerichtlichen Ausführungen den Beschwerdeführer nicht überzeugen und dass er verschiedene Aspekte anders gewichtet als die Vorinstanz, ist im Übrigen keine formelle Frage, sondern solche der materiellen Beurteilung. 
 
3.   
Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). 
 
3.1. Der Beschwerdeführer ist weitgehend geständig, beim fraglichen Vorfall seinen Kontrahenten in der eingangs beschriebenen Weise angegriffen und schwer verletzt zu haben. Damit ist er auf jeden Fall eines schweren Gewaltverbrechens dringend verdächtig, gleichgültig darum, ob sich das Sachgericht letztlich der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft als versuchte vorsätzliche Tötung anschliessen wird oder nicht. Der allgemeine Haftgrund ist unbestritten.  
 
3.2. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6; Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).  
 
3.3. Dem Beschwerdeführer droht für den Fall einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe - auf vorsätzliche Tötung steht nach Art. 40 i.V.m. Art. 111 StGB Freiheitsstrafe zwischen 5 und 20 Jahren -, auch wenn sie zu mildern wäre, wegen Versuchs im Sinn von Art. 22 StGB und, jedenfalls nach Auffassung des Beschwerdeführers, wegen seiner zufolge hoher Alkoholisierung im Tatzeitpunkt verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). So oder so hat er für den Fall einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen, was einen erheblichen Fluchtanreiz darstellt. Unter diesen Umständen brauchte das Obergericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das psychiatrische Gutachten nicht näher zu prüfen um zu beurteilen, in welchem Ausmass die allenfalls verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre; das kann hier dem Sachgericht überlassen bleiben.  
Der deutsche Beschwerdeführer lebte im Tatzeitpunkt erst seit wenigen Monaten in der Schweiz und ist hier dementsprechend kaum verankert. Seine Freundin und seine Familie leben in Deutschland. Er arbeitet als Doktorand an einem mehrjährigen Projekt am Institut für Informatik der Uni Zürich. Nach einem Schreiben von Prof. C.________ vom 30. Juli 2014 könnte er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft seine Arbeit am Projekt fortsetzen. 
Somit ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer der einzige wesentliche Grund, in der Schweiz zu bleiben, in der Fortsetzung seiner Doktoratsarbeit am Forschungsprojekt der Uni Zürich liegt. Diese Möglichkeit ist allerdings durch den Vorfall vom 18. Februar 2014 kompromittiert, da ihm für den Fall einer Verurteilung möglicherweise auch der Verlust der Aufenthaltsbewilligung droht. 
Insgesamt besteht somit für den Beschwerdeführer objektiv ein starker Anreiz, sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz durch Flucht in sein Heimatland zu entziehen. Dadurch könnte er die Fortführung des Verfahrens zumindest erschweren, und auch für den Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe wäre ein erheblicher Zusatzaufwand zu erwarten, da sie wohl auf dem Wege der Strafübernahme in Deutschland, das seine Bürger nicht ausliefert, vollzogen werden müsste. Demgegenüber besteht die einzige erhebliche Bindung des Beschwerdeführers an die Schweiz in der Doktorarbeit an der Uni Zürich; als Informatiker und junger Wissenschafter ist er aber für seine berufliche Zukunft nicht auf die Schweiz angewiesen, er kann seine Karriere im Prinzip überall auf der Welt und insbesondere auch in Deutschland fortsetzen. Es besteht unter diesen Umständen klarerweise Fluchtgefahr. 
 
3.4. Damit ist zu prüfen, ob die Fluchtgefahr nur durch Untersuchungshaft oder auch - wovon das erstinstanzliche Haftgericht ausging - durch mildere Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237 StPO gebannt werden kann. Das erscheint fraglich. So würde eine allfällige Kaution nicht vom Beschwerdeführer selber, sondern von seinen Eltern gestellt. Auch wenn nicht anzunehmen ist, dass er sie leichthin verfallen liesse, ist nicht auszuschliessen, dass er versucht sein könnte, die Summe seinen Eltern nach einem Verlust in Raten zurückzuzahlen oder sie, je nach den finanziellen und familiären Verhältnissen, quasi als Vorbezug auf seine Erbschaft abzuschreiben. Andere Massnahmen wie eine Pass- und Schriftensperre, die Auflage, einen bestimmten Rayon nicht zu verlassen oder sich regelmässig vom häuslichen Festnetzanschluss telefonisch bei der Polizei zu melden, sind nicht geeignet, eine Flucht ins nahe gelegene Deutschland - verschiedene Übergänge am Rhein sind in einer Autostunde bequem erreichbar - zu verhindern. Selbst das Tragen einer sogenannten elektronischen Fussfessel könnte eine Flucht kaum verhindern, sondern würde bloss deren frühzeitige Entdeckung bewirken. Unerheblich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei eine integre Person, die Gewähr biete, Abmachungen einzuhalten. Das mag zwar durchaus sein; abgesehen vom hier zur Debatte stehenden, allerdings gravierenden, Vorfall ist nichts Negatives über ihn bekannt, und in der Haft verhält er sich offenbar mustergültig. Das ändert aber nichts daran, dass er unter den gegebenen Umständen versucht sein könnte, sich abzusetzen. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es davon ausging, dass Fluchtgefahr bestehe, die nur durch Untersuchungshaft wirksam gebannt werden könne.  
 
4.   
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Da es sich allerdings um einen Grenzfall handelt - der erstinstanzliche Haftentscheid war keineswegs völlig unhaltbar - und Fluchtgefahr mit zunehmender Haftdauer abnimmt, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig voranzutreiben haben, wenn sie den Beschwerdeführer bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Haft behalten will. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi