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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_437/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 28. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ und A.________ heirateten am 15. Dezember 2000. Seit Juli 2008 leben sie getrennt. Am 26. Juni 2009 reichten sie beim Gerichtspräsidium Lenzburg ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die Nebenfolgen der Scheidung blieben strittig. Am 25. Januar 2012 fällte das Gerichtspräsidium Lenzburg das Scheidungsurteil. Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die vorliegend einzig noch von Interesse ist, verpflichtete das Gerichtspräsidium A.________ zur Bezahlung eines Betrags von Fr. 177'686.-- an B.________. 
 
B.   
Mit Berufung vom 3. September 2012 an das Obergericht des Kantons Aargau focht B.________ das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Kindes- und nachehelichen Unterhalts sowie der güterrechtlichen Auseinandersetzung an. Aus Güterrecht verlangte sie die Bezahlung von Fr. 259'653.73. 
A.________ erhob am 4. September 2012 Berufung, und zwar ebenfalls im Hinblick auf die genannten Punkte. Er verlangte die Reduktion der ihm auferlegten Zahlung aus Güterrecht auf Fr. 130'000.--. 
Mit Urteil vom 28. März 2014 hiess das Obergericht die Berufung von B.________ teilweise gut und verpflichtete - soweit vorliegend von Interesse - A.________ zu einer Zahlung aus Güterrecht im Betrag von Fr. 242'177.15. Die Berufung von A.________ wies es vollumfänglich ab. 
 
C.   
Am 26. Mai 2014 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, die von ihm an B.________ (Beschwerdegegnerin) aus Güterrecht zu bezahlende Summe auf Fr. 142'177.15 zu reduzieren. Eventualiter sei kassatorisch zu entscheiden. Die Gerichtskosten des bezirks- und des obergerichtlichen Verfahrens seien von den Parteien je hälftig zu tragen und die bisherigen Parteikosten wettzuschlagen. 
Am 27. Mai 2014 hat der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ersucht. Das Obergericht hat auf Stellungnahme zu diesem Gesuch verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat sich am 10. Juni 2014 dem Gesuch widersetzt und eventualiter darum ersucht, den Beschwerdeführer zur Sicherstellung von Fr. 252'057.15 (Summe der vom Beschwerdeführer gemäss obergerichtlichem Urteil an die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Güterrecht, Gerichts- und Parteikostenersatz zu bezahlenden Beträge) zu verpflichten. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und ist auf das Sicherstellungsgesuch nicht eingetreten. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts richtet (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch nicht nur gegen das obergerichtliche Urteil, sondern greift auch dasjenige des Gerichtspräsidiums an. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 75 BGG). 
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). 
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). 
 
2.   
Umstritten sind die Höhe der Hypothekarschuld auf der Liegenschaft in U.________, die dem Beschwerdeführer gehört und in seine Errungenschaft fällt (unten E. 2.1), sowie die Auslegung der güterrechtlichen Anträge der Beschwerdegegnerin an der Hauptverhandlung (unten E. 2.2). 
 
2.1.  
 
2.1.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht sei - wie bereits das Gerichtspräsidium - fälschlicherweise davon ausgegangen, er habe mit Eingabe vom 13. September 2010 behauptet, die Hypothek auf der Liegenschaft in U.________ betrage ca. Fr. 420'000.-- bis Fr. 450'000.--. Diese Bezifferung habe sich vielmehr auf die Liegenschaft in V.________ bezogen und die Vorinstanzen hätten in der Folge diese Liegenschaften fortdauernd verwechselt. Die Hypothek auf der Liegenschaft in U.________ betrage Fr. 650'000.--. Darüber seien sich die Parteien bis zur Hauptverhandlung einig gewesen und ihn habe diesbezüglich deshalb auch keine Beweispflicht getroffen. Entsprechende Einwände habe er bereits vor Obergericht erhoben, doch habe es diese nicht überprüft.  
 
2.1.2. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 13. September 2010 (S. 7 und 8) verweist, kann von einem offensichtlichen Versehen bzw. einer fortdauernden Verwechslung nicht die Rede sein. Er spricht dort über den Kaufs- und Verkaufspreis seiner vorehelichen Liegenschaft in V.________ (jeweils Fr. 620'000.--), die 2004 verkauft worden sein soll, und den Kauf eines Ersatzhauses (offenbar dasjenige in U.________), wobei "nach Abzug der hypothekarischen Belastung von Fr. 420'000.--" in seinem Eigengut ein Betrag von Fr. 200'000.-- verbleibe. Inwiefern sich diese Äusserung nicht auf die Liegenschaft in U.________ beziehen soll oder inwiefern die hypothekarische Belastung dieser Liegenschaft höher sein soll als dort angegeben, lässt sich dieser Textstelle nicht entnehmen.  
Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht genügend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Dieses hat festgehalten, der Beschwerdeführer habe einzig eine Hypothekarbelastung in der Höhe von Fr. 450'000.-- belegt. Belege über eine höhere Belastung von insgesamt Fr. 650'000.-- habe er prozessual verspätet eingereicht. Was die angebliche Anerkennung einer Belastung von Fr. 650'000.-- durch die Beschwerdegegnerin betrifft, so habe sie zwar ihre Ausgleichsforderung ursprünglich anhand dieser Zahl beziffert, doch habe sie sich gleichzeitig vorbehalten, wegen der bisher vom Beschwerdeführer nicht eingereichten Belege zur Höhe seines Vermögens die Ausgleichsforderung nach Abschluss des Beweisverfahrens neu zu berechnen. Auf diesen Umstand geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein. Er wirft der Beschwerdegegnerin zwar generell treuwidriges Verhalten vor, weil sie Tatsachen anerkannt habe und dies so spät zurückgenommen habe, dass er keinen Beweis mehr habe führen können. Inwieweit er jedoch angesichts der vom Obergericht festgestellten, von vornherein bestehenden Vorbehalte der Beschwerdegegnerin eine Anerkennung annehmen durfte, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Soweit er geltend macht, die höhere Belastung ergebe sich aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten, so erläutert der Beschwerdeführer weder, um welche Akten es sich dabei handeln soll, noch, inwieweit es Aufgabe des Gerichts gewesen wäre, die Akten auf gar nicht behauptete Tatsachen (vgl. auch vorangehenden Absatz) zu durchsuchen. Selbst wenn die Tatsache vom Beschwerdeführer behauptet worden wäre, so fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung, dass es im Rahmen der Verhandlungsmaxime nicht Aufgabe des Gerichts sei, aus einer Vielzahl von Beilagen jene herauszusuchen, die gewisse Tatsachenbehauptungen stützen könnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe entsprechende Belege nach der Hauptverhandlung nachgereicht, setzt er sich nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach dies zu spät erfolgt sei und die Noven unzulässig seien. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, inwiefern eine angebliche Behauptung der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung, sie vermute, dass eine Hypothek ausgelaufen sein könnte, in diesem Zusammenhang Rechtsmissbrauch auf ihrer Seite begründen könnte. Nach dem Gesagten ist schliesslich nicht ersichtlich und wird auch nicht genügend dargelegt, inwiefern das Obergericht auf die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Berufung nicht ausreichend eingegangen sein sollte. 
Die Rügen des Beschwerdeführers sind folglich unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2.2. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Auslegung der güterrechtlichen Anträge des Vertreters der Beschwerdegegnerin, die dieser an der Hauptverhandlung gestellt hatte.  
 
2.2.1. Hintergrund der Rüge ist folgende Passage, die der Vertreter der Beschwerdegegnerin in seinem mündlichen Schlussvortrag an der Hauptverhandlung vom 6. September 2011 zu Protokoll gegeben hatte:  
 
"Also Ausgleichsanspruch von mind. CHF 274'715.48. Nach Aufrechnung der Rechnungsbeträge von CHF 1'962.29 und CHF 1'008.30 [...] ist der GS [Gesuchsteller, d.h. vorliegend der Beschwerdeführer] zu verpflichten, aus Güterrecht mind. Fr. 177'686.00 zu bezahlen." 
Die Beschwerdegegnerin hatte diesbezüglich vor dem Gerichtspräsidium ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt, wonach ihr Vertreter Fr. 277'686.-- gefordert habe, doch war sie damit gescheitert. Da dieser Punkt vor Obergericht nicht mehr umstritten war, ist das Obergericht davon ausgegangen, der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe tatsächlich eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 177'686.-- gefordert. Bereits das Gerichtspräsidium hat diesen Antrag in der schriftlichen Begründung seines Urteils jedoch als offensichtlichen Versprecher bezeichnet. Es hat der Beschwerdegegnerin dennoch nur diese Summe zugesprochen, da sein Entscheid im Dispositiv schon eröffnet war. Auch das Obergericht ist nach Auslegung des Rechtsbegehrens nach Treu und Glauben zum Schluss gekommen, es habe sich um einen Versprecher gehandelt. Es sei offensichtlich, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin sich im mündlichen Vortrag beim Zusammenzug der einzelnen Beträge verrechnet habe. Der erhobene Ausgleichsanspruch von Fr. 274'715.48 beruhe auf seiner, im Protokoll festgehaltenen Berechnung der Vorschläge der Parteien und die beiden Rechnungsbeträge von Fr. 1'962.29 und Fr. 1'008.30 stammten von Reparaturarbeiten an der Liegenschaft, die der Beschwerdeführer als deren Eigentümer zu bezahlen habe. Nach dem Vertrauensprinzip habe die Beschwerdegegnerin demnach eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 277'686.-- verlangt. 
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer scheint zunächst davon auszugehen, mit der Ablehnung des Protokollberichtigungsbegehrens sei der Inhalt des Antrags rechtskräftig festgestellt worden, so dass das Obergericht nicht darauf hätte zurückkommen dürfen. Er verwechselt damit jedoch die Frage, was an der Verhandlung tatsächlich gesagt wurde, mit derjenigen, wie das Gesagte auszulegen ist.  
Er kritisiert sodann, dass das Obergericht nicht darauf eingegangen sei, wie der Beschwerdeführer den Antrag habe verstehen dürfen und müssen, sondern einzig, wie das Gericht diesen nach dem Vertrauensprinzip habe auffassen dürfen und müssen. Dabei legt er jedoch nicht nachvollziehbar dar, weshalb er bzw. sein Rechtsvertreter den Antrag nicht ebenso hätte verstehen dürfen und müssen wie die Gerichte. 
Auch insoweit sind seine Rügen deshalb unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.3. Die Gerichts- und Parteikostenverlegung des kantonalen Verfahrens ficht der Beschwerdeführer nicht selbständig an, sondern bloss in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. Es erübrigt sich demnach, auf seine entsprechenden Anträge einzugehen.  
 
2.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.  
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg