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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1132/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
III. Strafkammer, vom 18. November 2014.  
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Vorinstanz trat am 18. November 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Prozesskaution nicht bezahlt hatte. Vor Bundesgericht macht er sachgerecht nur geltend, er habe kein Geld und nur Schulden von Fr. 40'000.-- gehabt, weshalb er die Kaution nicht habe bezahlen können. Er behauptet jedoch nicht, dass er dies vor der Vorinstanz vorgebracht hat, noch beweist er seine angebliche Bedürftigkeit. Die übrigen Vorbringen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit, mit der sich die Vorinstanz nicht befasst hat, weshalb sich auch das Bundesgericht dazu nicht äussern kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2014 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn