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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_386/2024  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Müller, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bessler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtpolizei Zürich, 
Rechtsdienst, Bahnhofquai 3, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Mai 2024 (TB230123-O/U/MUL). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 2023 setzte das Personal der Café Bar B.________ in U.________ einen Notruf an die Polizei ab, weil sich eine Person aggressiv verhalte und die Gäste sowie das Personal belästige. Die in der Folge ausgerückte Patrouille traf dort auf A.________. Im Rahmen der versuchten Identitätskontrolle kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen diesem und den ausgerückten Polizeiangehörigen. A.________ wurde dabei zu Boden geführt, mit Handschellen gefesselt und vorläufig festgenommen. Einige Tage später wurde er wieder freigelassen. 
Kurz nach seiner Haftentlassung begab sich A.________ in ärztliche Untersuchung, wo verschiedene leichtere, äusserliche Verletzungen festgestellt wurden. 
 
B.  
Am 9. Juni 2023 stellte A.________ Strafantrag gegen ihm nicht namentlich bekannte Funktionäre der Stadtpolizei Zürich wegen Tätlichkeiten und Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragte dem Obergericht in der Folge, die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht zu erteilen, da nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Tatverdacht bestehe. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte mit Beschluss vom 15. Mai 2024 die Ermächtigung. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 26. Juni 2024 beantragt A.________, den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Staatsanwaltschaft sowie die Stadtpolizei haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Ermäch-tigung zur Strafverfolgung gegen nicht namentlich bekannte Mitarbeitende der Stadtpolizei Zürich verweigert. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist somit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 BGG besteht nicht. Insbesondere fallen die allenfalls betroffenen Mitarbeitenden der Stadtpolizei Zürich nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. e BGG (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren beteiligt war und dessen Strafanzeige nicht mehr weiter behandelt werden kann, ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts an einem massgeblichen Mangel leiden, namentlich offensichtlich unrichtig sind. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind daher für das Bundesgericht verbindlich.  
 
1.4. Mit der Beschwerde ans Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, behandelt aber grundsätzlich nur in der Beschwerdeschrift behauptete und ausreichend begründete Rechtsverletzungen, wobei angebliche Grundrechtsverletzungen besonders substanziiert werden müssen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 BGG; Urteil 1C_104/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 1.6, nicht publiziert in BGE 149 IV 183).  
 
2.  
 
2.1. Ermächtigungsverfahren bezwecken, Behördenmitglieder, Beamtinnen und Beamte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen und damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Der Kanton Zürich hat von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht (vgl. § 148 des Zürcher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).  
 
2.2. Nach der Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen (BGE 149 IV 183 E. 2.3, auch zum Folgenden). Dabei muss eine Kompetenzüberschreitung oder eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Es ist daher zwangsläufig, dass die Ermächtigung bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden muss, als sie für die Einstellung eines schon eröffneten Strafverfahrens erforderlich ist. Während für die Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung und eines Freispruchs zumindest vergleichbar zu sein haben, genügt bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen (Urteil 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 2.2).  
 
2.3. Das Obergericht hat befunden, es sei nicht streitig, dass der Beschwerdeführer von Polizeifunktionären gewaltsam zu Boden geführt und mit Handschellen gefesselt worden sei. Die damit zusammenhängenden Schürfungen seien als Tätlichkeiten zu qualifizieren, zu deren Strafverfolgung es keiner Ermächtigung bedürfe. Ob die Verhaftung kausal sei für die übrigen Verletzungen, könne aufgrund der objektiven Beweismittel nicht nachgewiesen werden. Soweit auf die subjektiven Beweismittel abgestellt werde, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, darzulegen, dass unverhältnismässige Gewalt gegen ihn angewandt worden sei bzw. ihm die betreffenden Verletzungen überhaupt zugefügt worden seien. Seine Sachdarstellung sei weit weniger glaubhaft als diejenige der Auskunftsperson und der Polizei. Aufgrund dessen sei wahrscheinlicher, dass er sich heftig gegen die Fesselung gewehrt habe. Es liege somit kein Anfangsverdacht betreffend ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner vor.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Auskunftsperson habe von keinem Widerstand seinerseits berichtet. Das polizeiliche Ermittlungsergebnis sei sodann mutmasslich durch Polizisten verfasst worden, die an seiner Verhaftung beteiligt gewesen seien. Für die Erteilung der Ermächtigung genüge es, wenn seine Vorwürfe in minimaler Weise glaubhaft seien und es sei willkürlich und widerspreche den Anforderungen an ein faires Verfahren, dabei auf Berichte von Mitarbeitenden abzustellen, die mutmasslich am Verfahren beteiligt seien. Nur schon die chronologische Übereinstimmung zwischen der Verhaftung und dem gesamten Bild seiner Verletzungen stelle, so der Beschwerdeführer, einen deutlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens dar. Seine Verletzungen seien während der Haft von der Polizei fotografiert worden und könnten folglich nicht nach der Haftentlassung zugefügt worden sein. Er habe Verletzungsfolgen einer Misshandlung und massiven Gewalteinwirkung gezeigt. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, sich in einem Rausch befunden zu haben; die Wirkung von Alkohol sei sehr individuell. Abgesehen davon hätten auch Betrunkene Anspruch auf eine korrekte Behandlung durch die Polizei.  
 
3.  
 
3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Intervention in der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 2023 zu Boden geführt und in Handschellen gelegt wurde. Bei seinem Arztbesuch vom 2. Juni 2023 wurden bei ihm Verletzungen am Handgelenk sowie verschiedene tiefere Schürfungen und Hämatome festgestellt. Von "Verletzungsfolgen einer Misshandlung und massiven Gewalteinwirkung" kann allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz hält es für naheliegend, dass er sich die Verletzungen am Handgelenk durch die Fesselung (Handschellen) zugezogen hat. Was die übrigen Verletzungen betrifft, ist die Kausalität gemäss Arztbericht vom 25. Juli 2023 nicht klar. Allerdings spricht aufgrund des Zeitablaufs einiges dafür, dass der Beschwerdeführer sich auch diese Verletzungen, wie von ihm geltend gemacht, im Rahmen des Polizeieinsatzes zugezogen hat; die Mutmassung der Vorinstanz, dies könnte auch vorher oder nachher geschehen sein, erscheint jedenfalls wenig überzeugend.  
Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob zumindest minimale Hinweise dafür vorliegen, dass die erwähnten Verletzungen auf einer strafbaren Handlung in der Form einer einfachen Körperverletzung beruhen, begangen durch die beteiligten Polizeibeamten. 
 
3.2. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 12. September 2023 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Vorfall eine Blutalkoholkonzentration von rund 2,1o/oo aufwies. Auch wenn dieser behauptet, sich nicht in einem Rausch befunden zu haben, ist diese Alkoholkonzentration sehr hoch. Im Gutachten werden die Stadien der akuten Alkoholwirkung bei einer Blutalkoholkonzentration von >1,5o/oo mit "Deutlich betrunken" bzw. "Uneinsichtigkeit, Distanzlosigkeit, nachlassendes Kurzzeitgedächtnis" und bei einer Blutalkoholkonzentration von > 2o/oo mit "Rausch" bzw. "deutliche Gang- und Sprechstörungen, später häufig auftretende Amnesie, Blutalkoholkonzentration wird zumeist nur von Trinkgewohnten erreicht" umschrieben.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass den Aussagen der beteiligten Angehörigen des Polizeicorps bei der Prüfung der Frage, ob Hinweise für eine Straftat vorliegen, weniger Gewicht beigemessen werden kann, da diese von einer Strafuntersuchung direkt betroffen wären. Allerdings wurde im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte auch der stellvertretende Geschäftsführer der Café Bar B.________ als Auskunftsperson zum Vorfall befragt. Dessen Aussagen stimmen in den wesentlichen Punkten mit den Feststellungen im sog. Beizugsrapport der Stadtpolizei und im Wahrnehmungsbericht des Polizisten C.________ überein. Der stellvertretende Geschäftsführer hat ausgesagt, die Polizei sei gerufen worden, weil ein Mann die Gäste belästigt und sich gegenüber dem Servicepersonal aggressiv verhalten habe. Als die Polizeibeamten eingetroffen seien, seien diese mit dem Beschwerdeführer zur Türe gegangen, doch sei dieser wieder zurückgekehrt. Daraufhin "musste die Polizei dann mit ihm auf den Boden gehen". Dort habe man versucht, den Beschwerdeführer zu beruhigen.  
 
3.4. Angesichts der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers und der im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der übrigen Beteiligten erscheint es überaus wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer den Polizeibeamten gegenüber aggressiv und renitent verhalten hat und eine Personenkontrolle ohne Arretierung nicht möglich war. Des Weiteren liegt es auf der Hand, dass das Zubodenführen und das Anlegen von Handschellen bei einem stark alkoholisierten und aggressiven Mann nicht ohne Gewaltanwendung erfolgen und äusserliche Verletzungen mit sich bringen kann. Aus diesem Grund kann die "chronologische Übereinstimmung zwischen der Verhaftung und dem gesamten Verletzungsbild" entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat angesehen werden. Es erscheint zwar überaus plausibel, dass die Verletzungen durch den Sturz auf den Boden im Rahmen der Arretierung und durch die Fesselung mit Handschellen entstanden ist; für die Beantwortung der entscheidenden Frage, ob Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Vorgehen der Polizeiangehörigen vorliegen, ergibt das Verletzungsbild indessen nichts.  
Erforderlich wären vielmehr gewisse Anzeichen für den Einsatz eines unverhältnismässigen Masses an Gewalt bei der Arretierung des Beschwerdeführers. Da es sich vorliegend erst um die Frage der Ermächtigung zu Strafverfolgung geht, könnten diese Anhaltspunkte vorerst auch bloss vage sein. Immerhin müssten sie in irgendeiner Weise objektivierbar sein. Die alleinige Aussage des Beschwerdeführers vermag keinen solchen Hinweis darzustellen. Andernfalls müsste die Ermächtigung immer erteilt werden, sobald eine Person ohne erhebliche Widersprüche in ihren Aussagen eine Straftat behauptet, auch wenn ansonsten keinerlei Anzeichen hierfür vorliegen. 
 
3.5. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe in antizipierter Beweiswürdigung eine Sachverhaltswürdigung vorgenommen. Es sei aber noch gar kein eigentlicher Sachverhalt erstellt worden, weil (noch) keine Strafuntersuchung durchgeführt worden sei. Mit diesem Vorwurf verkennt der Beschwerdeführer die Funktion des Ermächtigungsverfahrens: Dieses ist, wie oben erwähnt (E. 4 hiervor), dem Strafverfahren vorgelagert; eine vertiefte Abklärung einer allfälligen Straftat im Rahmen eines förmlichen Strafverfahrens soll nur dann erfolgen, wenn sich aufgrund von blossen Vorermittlungen gewisse Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Tat erkennen lassen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht willkürlich gewürdigt, wenn sie das Vorliegen solcher Hinweise im Ergebnis verneint hat: Zunächst sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum offensichtlich unzutreffend, denn die von ihm angeblich konsumierten drei kleinen Flaschen Prosecco sind mit der festgestellten Blutalkoholkonzentration nicht vereinbar. Sodann stimmen die Aussagen der Polizeibeamten und der Auskunftsperson im Wesentlichen überein und geben keine Hinweise auf das Vorliegen einer möglichen Straftat. Die Begleiter des Beschwerdeführers konnten nicht ermittelt werden, weil er sich nach seinen Angaben nicht an deren Namen erinnern konnte; es war daher von vornherein nicht möglich, im Rahmen der Vorabklärungen anhand von deren Angaben das Geschehen weiter zu klären. Schliesslich ist die starke Alkoholisierung des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, die gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten häufig eine spätere Amnesie zur Folge hat; es spricht somit einiges dafür, dass er sich nicht im Detail an die damaligen Geschehnisse erinnern kann.  
 
4.  
Aus diesen Gründen hält die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dieses gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Rechtsvertreter ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Bessler als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Michael Bessler wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hänni