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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_891/2024  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln, fahrlässige Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. September 2024 (SB240356-O/U/cwo). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. September 2024 im Berufungsverfahren zweitinstanzlich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln und der fahrlässigen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 180.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Zudem regelte das Obergericht die Kostenfolgen. 
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist ausschliesslich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zum Verfahrensgegenstand gehören demgegenüber die Verfahren 8C_69/2023 und 1P.629/2003. Auf die Anträge auf Rentengutheissung und Herausgabe beschlagnahmter Geldbeträge zuzüglich Zins kann von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde offensichtlich nicht gerecht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht im Geringsten mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, keine Würdigung von Beweisen, sondern nur Vermutungen gesehen zu haben. Seine Ausführungen erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik. Weder ist daraus ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil gegen das geltende Recht verstossen könnte, noch wird damit im Ansatz dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil 6B_44/2019 vom 27. März 2019 E. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2024 mitgeteilt. Dass er offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5 und 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner geltend gemachten angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill