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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1101/2024  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Untersuchung von Personen; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Oktober 2024 (BK 24 400). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 12. Oktober 2024 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 2024 betreffend ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung. 
 
2.  
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 31. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 15. November 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Aufgrund der Beschwerde vom 12. Oktober 2024 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer reichte zwar diverse Eingaben nach seiner Beschwerde ein, den Kostenvorschuss bezahlte er indessen auch innert der Nachfrist bis zum 15. November 2024 nicht. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier