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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_577/2023  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Juli 2023 (UV.2022.00222). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1962 geborene A.________ arbeitete seit Juni 1994 bis zu seiner Frühpensionierung am 1. März 2022 bei der B.________ AG (vormals: Einzelfirma C.________) als Vorarbeiter und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 14. Februar 2008 rutschte er auf der Baustelle beim Absteigen von einem Bagger aus, versuchte den Sturz mit dem rechten Arm aufzufangen und zog sich dabei eine Rotatorenmanschettenruptur zu. Nach längerer Therapie der damit zusammenhängenden Beschwerden, insbesondere einer Infiltration am betroffenen Schultergelenk, konnte die Behandlung Mitte Oktober 2008 abgeschlossen werden.  
 
A.b. Am 30. April 2020 stürzte A.________ beim Kippen einer Karette auf die bereits vorgeschädigte rechte Schulter. Die Suva anerkannte das Ereignis als Rückfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Unter Hinweis auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 31. März 2022 stellte sie ihre Leistungen per Ende Mai 2022 ein. Ab 1. Juni 2022 wurde A.________ eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 20 %) sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen (Verfügung vom 7. Juni 2022). Mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 hielt die Suva an der in Aussicht gestellten Integritätsentschädigung fest, berücksichtigte bei der Invaliditätsbemessung jedoch neu ein höheres Valideneinkommen, was eine Invalidenrente von 29 % zur Folge hatte.  
 
B.  
Die dagegen gerichtete Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Juli 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2022 sei ihm ab 1. Juni 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 39 % auszurichten. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht indessen nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (vgl. dazu: BGE 143 V 285 E. 2.1) sowie betreffend die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Hervorzuheben ist, dass als Valideneinkommen nach Art. 16 ATSG diejenigen Einkünfte gelten, welche eine versicherte Person mutmasslich erzielen würde, wäre sie nicht invalid geworden. Gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Von dieser Befugnis hat er in Art. 28 Abs. 4 UVV in Bezug auf Versicherte in vorgerücktem Alter Gebrauch gemacht und vorgesehen, dass bei ihnen der Invaliditätsgrad anhand derjenigen Erwerbseinkommen zu bestimmen ist, welche ein Versicherter oder eine Versicherte im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Diese Regelung ist ihrem Wortlaut nach ("bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung") zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestimmung des Valideneinkommens geht (statt vieler: BGE 122 V 418 E. 5 mit Hinweisen; SVR 2017 UV Nr. 26 S. 86, 8C_9/2017 E. 4.1.3).  
 
2.3. Die Sonderregelung des Art. 28 Abs. 4 UVV kommt im Bereich der Unfallversicherung zur Anwendung, wenn eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren") erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II; zum Ganzen: BGE 148 V 419 E. 7.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Gestützt auf die den Anforderungen für versicherungsinterne Berichte und Gutachten (BGE 145 V 97 E. 8.5; 135 V 465 E. 4.4) genügende kreisärztliche Abschlussuntersuchung der Neurochirurgin Dr. med. D.________ (Bericht vom 4. April 2022) steht fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter aufgrund unfallkausaler Restbeschwerden an der rechten Schulter nicht mehr zumutbar ist. Für angepasste leichte Tätigkeiten kann demgegenüber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 
Ebenso besteht unter den Parteien Einigkeit, dass Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung kommt. Dabei beläuft sich das anhand der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzulegende Invalideneinkommen, indexiert für das Jahr 2022, unbestritten auf Fr. 66'662.- (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1; Fr. 5'261.-). 
 
3.1. Hinsichtlich des somit einzig im Streit liegenden Valideneinkommens hat die Vorinstanz den im Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 vertretenen Standpunkt der Beschwerdegegnerin übernommen. Demnach sei gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV entscheidend, was der Beschwerdeführer im mittleren Alter als Vorarbeiter bei seiner langjährigen Arbeitgeberin verdient habe. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK) liege das in den Jahren 2002 bis 2007 im mittleren Alter von 40 bis 45 Jahren effektiv erzielte Einkommen durchschnittlich bei rund Fr. 93'433.-. Eine Indexierung dieses Jahreslohns falle mit Blick auf Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 4 UVV ausser Betracht, hätte dies doch letztlich einen zu hohen Invaliditätsgrad zur Folge, welchen es jedenfalls zu vermeiden gelte. Aus der Gegenüberstellung des somit einschlägigen Valideneinkommens von Fr. 93'433.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66'662.- resultiere ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 29 %. Der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 sei demnach nicht zu beanstanden.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, diese Invaliditätsbemessung sei unzulässig, da Art. 28 Abs. 4 UVV für Validen- und Invalideneinkommen keine unterschiedlichen Bemessungszeitpunkte vorsehe. Nach dieser Bestimmung seien vielmehr die Erwerbseinkommen massgeblich, welche ein Versicherter im mittleren Alter erzielen würde. Damit sei aber nicht gemeint, welcher Lohn im mittleren Alter - im konkreten Fall vor über 15 Jahren - effektiv erwirtschaftet worden wäre, sondern was die versicherte Person heute (hypothetisch) verdienen würde. Daher müssten beide Vergleichseinkommen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns hin indexiert werden, woraus sich ein deutlich höheres Valideneinkommen von Fr. 108'655.- ergebe. Anhand der notwendigen Neuberechnung sei somit eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von rund 39 % geschuldet.  
 
4.  
 
4.1. Mit Art. 28 Abs. 4 UVV wird bei der Invaliditätsbemessung dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bilden kann. Denn sehr oft hat ein und derselbe Gesundheitsschaden bei einer älteren Person aus verschiedenen Gründen (Schwierigkeiten bei der beruflichen Neueinstufung oder Umschulung, verminderte Anpassungs- und Lernfähigkeit) weitaus grössere Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit als bei einer Person mittleren Alters. Ferner ist zu beachten, dass Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der versicherten Person zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 AHVG grundsätzlich nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG). Bei Zusprechung an eine versicherte Person im vorgerückten Alter hat damit die Invalidenrente der Unfallversicherung in wesentlichen Teilen die Funktion einer Altersversorgung. Die Sonderregel von Art. 28 Abs. 4 UVV soll daher verhindern, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 148 V 419 E. 7.2 und 8.3 mit Hinweisen; 134 V 392 E. 6; SVR 2018 UV Nr. 14 S. 46, 8C_307/2017 E. 4.1; PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg, 1995, S. 249 mit Hinweisen).  
 
4.2. Laut Rechtsprechung liegt das mittlere Alter bei etwa 42 Jahren oder zwischen 40 und 45 Jahren (BGE 122 V 418 E. 1b; SVR 2018 UV Nr. 14 S. 46, 8C_307/2017 E. 5; Urteil 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.6). Der Einkommensvergleich einer versicherten Person im mittleren Alter gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV umfasst praxisgemäss sowohl das Einkommen ohne Invalidität als auch dasjenige als Invalide (vgl. statt vieler: BGE 148 V 419 E. 7.2; SVR 2023 UV Nr. 16 S. 50, 8C_196/2022 E. 6.2; Urteil 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Den vom Beschwerdeführer hinsichtlich des vorinstanzlich bestätigten Valideneinkommens erhobenen Einwänden ist vorab insofern beizupflichten, als es im Unfallversicherungsrecht abgesehen von den in Art. 28 f. UVV geregelten Sonderfällen an näheren, über Art. 16 ATSG hinausgehenden Vorschriften zur Bestimmung der Vergleichseinkommen fehlt (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 15 zu Art. 18 UVG). Aus diesem Grund kommen im hier interessierenden Zusammenhang die allgemeinen Prinzipien der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Relevanter Zeitpunkt für den Einkommensvergleich ist und bleibt somit der Beginn des Rentenanspruchs (frühestmöglicher Rentenbeginn; hier unbestritten am 1. Juni 2022). Davon ausgehend sind, wie beschwerdeweise grundsätzlich zu Recht dargelegt, Validen- und Invalideneinkommen auch im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 4 UVV auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. statt vieler: BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1; 128 V 174; Urteil 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6).  
 
5.2. Dessen ungeachtet ist anhand der Vorbringen der Parteien näher zu prüfen, ob die im angefochtenen Urteil enthaltene Anwendung des Art. 28 Abs. 4 UVV rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind für die Festlegung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die " ein Versicherter im mittleren Alter" (" un assuré d'âge moyen", " un assicurato di mezza età") bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Angesprochen ist folglich eindeutig nicht der konkret betroffene Versicherte selber respektive dessen eigenes, im mittleren Alter erzieltes Einkommen, sondern eine damit vergleichbare Person. Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 4 UVV ist es, wie erwähnt (vgl. E. 4.1 hiervor), bestimmte altersbedingte Einflüsse auf die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auszuklammern. Beide Elemente - Wortlaut und Zielsetzung - führen zu einer theoretischen, von den tatsächlichen Verhältnissen abstrahierenden Invaliditätsbemessung. Bereinigt wird diese im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV indessen einzig und allein in Bezug auf das nicht versicherte Merkmal "Alter". Im Übrigen bleibt sie individuell und konkret (vgl. dazu: MARC HÜRZELER / CLAUDIA CADERAS, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 43 zu Art. 18 UVG; OMLIN, a.a.O., S. 255, 260 f.). Letztlich erfolgt dadurch gegenüber der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG (und Art. 18 Abs. 1 UVG) eine nicht am tatsächlichen Alter und damit an der Wirklichkeit orientierte Rentenverminderung. Der tendenziell tiefere Anspruch kann vor allem der Tatsache zugeschrieben werden, dass der Rentenanspruch in der Unfallversicherung grundsätzlich lebenslang andauert. Eine entsprechende Konkretisierung nahm das Bundesgericht denn auch bereits in BGE 114 V 310 vor. Demnach ist zu fragen, wie sich der im Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehende versicherte Gesundheitsschaden bei einer versicherten Person mittleren Alters in erwerblicher Hinsicht auswirken würde; zum Vergleich ist eine Person mit denselben beruflichen und persönlichen Fähigkeiten heranzuziehen, wie sie der oder die Rentenansprecher (in) aufweist (zur Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Auslegung vgl. BGE 122 V 426 E. 6).  
 
5.3. Angewandt auf den konkreten Fall haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen (im Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022) anhand der vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den Jahren 2002 bis 2007 durchschnittlich erzielten Einkommen auf Fr. 93'433.- festgelegt. Dies hält nach dem Gesagten, da den konkreten Verdienst des nämlichen Versicherten betreffend, nicht stand. Weiterungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten Indexierung dieses Valideneinkommens auf das Jahr des Rentenbeginns hin respektive betreffend eine daraus resultierende Neuberechnung und Erhöhung des Invaliditätsgrades erübrigen sich somit. Hingegen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Abklärungen vor dem Verfügungserlass am 7. Juni 2022 sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck des Art. 28 Abs. 4 UVV insoweit korrekt, als sie die Höhe des hypothetischen Lohnes eines mit den beruflichen und persönlichen Fähigkeiten und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers vergleichbaren Arbeitnehmers mittleren Alters erfragte. Der Antwort der langjährigen Arbeitgeberin vom 1. Juni 2022 ist zu entnehmen, nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst des Schweizerischen Baumeisterverbandes (nachfolgend: SBV) belaufe sich ein hypothetischer Jahreslohn für einen Vorarbeiter in Zürich im Alter zwischen 40 und 45 Jahren, welcher seinen Beruf heute (im Jahr 2022) seit mehr als 10 Jahren ausüben würde, auf Fr. 89'737.- jährlich. Dieses Einkommen liegt mit anderen Worten überaus deutlich unter dem vom Beschwerdeführer im mittleren Alter in den Jahren 2002 bis 2007 - also schon rund 20 Jahre früher - erwirtschafteten Durchschnittsverdienst (Fr. 93'433.-). Angesichts der unter Einbezug der Teuerung umso ausgeprägteren Lohndifferenz drängt sich die Vermutung auf, dass sich die Auskunft des SBV auf einen Mindestlohn bezog, welcher die beruflichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers offenkundig nicht oder nur unvollständig abbildet. Zu denken ist dabei etwa an unberücksichtigte Qualifikationen, Weiterbildungen, betriebsinterne (Zusatz-) Aufgaben, besondere Arbeitszeiten oder (Treue-) Prämien. Demzufolge kann auf die entsprechenden Einkommensangaben zum hypothetischen Einkommen im mittleren Alter nicht unbesehen abgestellt werden. Stattdessen wäre die Beschwerdegegnerin bei der gegebenen Aktenlage gehalten gewesen, das vorliegend unbestritten gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV zu bestimmende hypothetische Valideneinkommen im mittleren Alter durch weitere Nachfrage zu plausibilisieren, was im Rahmen ergänzender Abklärungen nachzuholen ist. Einbezogen werden können dabei allenfalls auch statistische Angaben (LSE, Gesamtarbeitsvertrag [GAV]). Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den entsprechenden Rentenanspruch neu zu verfügen haben.  
 
6.  
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2023 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 26. Oktober 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Dezember 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder