Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_703/2024
Urteil vom 10. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Wallisellen, vertreten durch die Sozialbehörde, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2024 (VB.2024.00657).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Dezember 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2024,
in Erwägung,
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich allein gestützt auf kantonales Recht erlassene Auflagen und Weisungen an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat,
dass mit diesen Auflagen und Weisungen keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, sondern lediglich auf die kantonal rechtlich dazu vorgesehene Möglichkeit verwiesen wird, falls das Angeordnete nicht umgesetzt werde,
dass es sich daher bei diesem Urteil um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.2 mit Hinweisen; Näheres dazu statt vieler: 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022 mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 148 IV 159 E. 1.1; 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen),
dass Derartiges weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen),
dass dem Beschwerdeführer der Rechtsweg gegen den Leistungskürzungsentscheid offensteht (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022),
dass sich die Beschwerde demzufolge als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel