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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_718/2024  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Obersiggenthal, 
Landstrasse 134a, 5415 Nussbaumen AG, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvorausetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2024 (WBE.2024.289). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 5. Dezember 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau allein gestützt auf § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG/AG), SAR 851.200, erlassene Auflagen und Weisungen an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, 
dass mit diesen Auflagen und Weisungen keine unmittelbar erfolgte Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht, sondern lediglich auf die in § 15 Sozialhilfe- und Präventionsverordung (SPV/AG), SAR 851.211, dazu vorgesehene Möglichkeit verwiesen wird, falls das Angeordnete nicht umgesetzt werde, 
dass es sich daher bei diesem Urteil um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.2 mit Hinweisen; Näheres dazu statt vieler: Urteil 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022 mit Hinweisen), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 148 IV 159 E. 1.1; 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen), 
dass Derartiges hier weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen), 
dass dem Beschwerdeführer der Rechtsweg gegen den Leistungskürzungsentscheid offensteht (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_578/2022 vom 13. Oktober 2022), 
dass sich die Beschwerde demzufolge als offensichtlich unzulässig erweist, 
dass sie abgesehen davon auch nicht den minimalen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies bedingt bei - wie vorliegend - angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335), 
dass dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Dezember 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel