Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_15/2024
Urteil vom 10. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erlass von Verfahrenskosten nach dem Rechts des Kantons Aargau,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2024 (WBE.2024.303).
Erwägungen:
1.
1.1. A.A.________ (geb. 1960) hat Wohnsitz in U.________/SO. Zusammen mit seiner Ehefrau B.A.________ hatte er vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein Verfahren betreffend Sozialhilfe geführt. Mit Urteil vom 7. Juni 2023 im Verfahren WBE.2022.459 wies das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab und auferlegte es den Eheleuten die Verfahrenskosten von Fr. 700.-. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_508/2023 vom 30. August 2023).
1.2. Mit Eingabe vom 15. November 2023 ersuchte der Ehemann das Generalsekretariat der Gerichte des Kantons Aargau um Erlass der im Verfahren WBE.2022.459 rechtskräftig auferlegten Kosten und der Mahngebühren. Dies führte zum Nichteintreten (Urteil vom 17. Juni 2024 im Verfahren LVV.2023.168). Dagegen gelangte der Ehemann am 27. August 2024 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 im Verfahren WBE.2023.303 trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) ab.
1.3. A.A.________ unterbreitet dem Bundesgericht am 28. November 2024 eine 21 Seiten umfassende, handschriftliche, als "Rekurs" bezeichnete Eingabe. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) gutzuheissen (Antrag 1). Wegen einer "chronischen Bronchialentzündung" sei ihm die Beschwerdefrist bis mindestens zum 17. Januar 2025 zu erstrecken (Antrag 2). Die Abteilungsmitglieder Parrino (Präsident), Stadelmann, Moser-Szeless und Scherrer Reber seien in den Ausstand zu versetzen (Antrag 3). Zur "Regelung des Kostenvorschusses" sei ihm eine Frist anzusetzen (Antrag 4). Es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren das Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) zu erteilen (Antrag 5). Schliesslich habe das Bundesgericht alle vorinstanzlichen Akten beizuziehen (Antrag 6).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht bis heute mehr als 200 Eingaben zukommen lassen (dazu Urteil 5D_41/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 3). Diese haben nahezu ausnahmslos zum Nichteintreten geführt. Der Beschwerdeführer, der über einen Abschluss als MLaw verfügt, kennt die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu den aufgeworfenen Fragen. Es rechtfertigt sich daher, seine wohlbekannten Anträge, die er trotz offenkundiger Unbegründetheit immer wieder erneuert, summarisch zu beantworten.
2.2. Auf das pauschal begründete Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (Antrag 3; Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.1). Dem Gesuch um individuelle Erstreckung der Beschwerdefrist ("bis mindestens zum 17. Januar 2025"; Antrag 2) ist nicht zu entsprechen (Art. 43 BGG; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die innerhalb der Frist gelieferte Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) augenscheinlich nicht (Antrag 1; Urteil 9D_8/2024 vom 10. Juni 2024 E. 2.2). Der Beizug der vorinstanzlichen Akten erübrigt sich daher von vornherein (Antrag 6).
3.
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dies schliesst eine Parteientschädigung an ihn aus (Art. 68 Abs. 1 BGG e contrario). Da das Bundesgericht keinen Kostenvorschuss eingeholt hat, ist das Gesuch um Ansetzung bzw. Erstreckung einer Zahlungsfrist gegenstandslos (Antrag 4).
3.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung (Antrag 5). Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5 1). Die unentgeltliche Verbeiständung mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt muss sachlich geboten sein (BGE 149 I 57 E. 6.1; 135 I 1 E. 7.1) und kommt nur infrage, wenn die in der Hauptsache gestellten Anträge nicht ohnehin aussichtslos sind (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 141 III 560 E. 3.2.1; 130 I 180 E. 2.2). Auch dieses Gesuch ist abzuweisen. Dies alles kann einzelrichterlich erfolgen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG).
3.3. Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Luzern, 10. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher