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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1083/2025  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Präsident Bezirksgericht Zurzach, 
Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. September 2025 (SBK.2025.214). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. September 2025 betreffend Ausstand. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.2. Die Vorinstanz ist auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wegen Verspätung nicht eingetreten bzw. hat es abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer wiederholte Verfahrensfehler des Präsidenten des Bezirksgerichts geltend machte. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Stattdessen behauptet er, das Urteil der Vorinstanz basiere auf einer unvollständigen bzw. falschen Tatsachenfeststellung sowie einer falschen Rechtsanwendung. Zudem sei ihm als Laie nicht bewusst gewesen, dass er ein Ausstandsgesuch ohne Verzug stellen müsse. Sein Gesuch sei indes ohnehin nicht zu spät gestellt worden. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer einzig mit seinem Einwand, der Präsident sei "im höchstmöglichen Grade befangen", nichts auf, was eine Befangenheit zu begründen vermöchte; der Umstand, dass dieser in einem früheren zivilrechtlichen Verfahren zugunsten der Beschuldigten entschieden hat, lässt für sich allein keinerlei Befangenheit erkennen. Mit seiner pauschalen appellatorischen Kritik ohne Bezugnahme zur Argumentation der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern deren Begründung, die zur Abweisung bzw. zum teilweisen Nichteintreten auf sein Ausstandsgesuch geführt hat, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier