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«AZA» 
C 358/99 Vr 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Fessler 
 
 
Urteil vom 11. Januar 2000 
 
in Sachen 
K.________, 1960, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau, Rain 53, Aarau, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Der 1960 geborene K.________ bezog nach dem Verlust seiner Stelle als Nachtbäcker bei der Firma P.________ ab 3. März 1997 (Beginn der Leistungsrahmenfrist) Arbeitslosenentschädigung. Am 9. Oktober 1998 (Statutendatum) gründete er zusammen mit seiner Ehefrau die H.________ GmbH mit Sitz in X.________, wobei er sich am Stammkapital von Fr. 20'000.- mit einer Stammeinlage von Fr. 15'000.- beteiligte. Zweck der Firma war u.a. der Autooccasionshandel, insbesondere An- und Verkauf von Gebrauchtwagen im Inland sowie Export von Gebrauchtwagen ins Ausland. Am 11. November 1998 ersuchte K.________ um Ausrichtung besonderer Taggelder zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, was das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau, Sektion Arbeitsmarktliche Massnahmen, indessen ablehnte (Verfügung vom 26. November 1998). Im Januar 1999 reichte er für die Monate November 1998 bis Januar 1999 je ein Formular «Bescheinigung für Zwischenverdienst» ein. Danach hatte er in diesen drei Monaten an 22, 21 und 20 Tagen als Autohändler gearbeitet. 
Am 8. April 1999 überwies die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI die Akten an das kantonale Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt, Sektion Arbeitslosenversicherung, zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Nachdem K.________ mit Schreiben vom 14. Mai 1999 zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma H.________ GmbH Stellung genommen hatte, erliess die Amtsstelle am 7. Juni 1999 eine Verfügung, worin sie feststellte, dass der Versicherte seit 1. November 1998 nicht mehr vermittlungsfähig sei. 
 
B.- Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. August 1999 ab. 
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm «die Vermittlungsfähigkeit ab 1.11.1998 zuzusprechen». 
Die kantonale Amtsstelle verzichtet auf eine Stellungnahme und einen bestimmten Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Streite liegt die Vermittlungsfähigkeit als eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) für die Zeit ab 1. November 1998. 
 
2.- a) Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis). 
 
b) Die Vermittlungsfähigkeit ist unter anderem zu verneinen, wenn der Versicherte nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern er dadurch nicht mehr als Arbeitnehmer vermittelt werden kann bzw. seine Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 112 V 327 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 32 S. 176 Erw. 2, 1986 Nr. 21 S. 86 Erw. 2). 
Schliesst der (beabsichtigte) Status als (teilzeitlich) Selbstständigerwerbender die Vermittlungsfähigkeit nicht an sich aus, hat sich umgekehrt der oder die Arbeitslose immer auch in vertretbarem Umfange um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, ansonsten der Verdacht ensteht, dass keine Beschäftigung in unselbstständiger Stellung gesucht wird (vgl. ARV 1994 Nr. 30 S. 212). Dies wiederum kann unter Umständen die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit zur Folge haben (BGE 123 V 216 Erw. 3, 112 V 218 oben; ARV 1996 Nr. 8 S. 31 Erw. 3). 
 
c) Bei Zwischenverdienst, wozu gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehört, ist der Begriff der Vermittlungsfähigkeit in dem Sinne zu relativieren, dass die Versicherten bereit und in der Lage sind, die betreffende Beschäftigung so schnell wie möglich (unter Wahrung der Kündigungsregeln oder einer angemessenen Reaktionszeit für die Aufgabe einer selbstständigen Arbeit) zu Gunsten einer zumutbaren und besser entlöhnten Stelle aufzugeben (ARV 1997 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 93 Rz 232). 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat wie vor ihr die kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit ab 1. November 1998 verneint. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum der Gründung der GmbH keinerlei Anstrengungen unternommen, eine unselbstständige Tätigkeit zu finden. Den Akten sei zu entnehmen, dass er am 11. Juli 1998 eine Bewerbung als Bäcker getätigt habe. Die nächste nachgewiesene Arbeitsbemühung datiere vom 2. Februar 1999, sodass er selbst unter Berücksichtigung der in den Monaten September und Oktober 1998 bezogenen kontrollfreien Tage während vier Monaten keine Anstellung gesucht habe. Der daraus sich ergebende Verdacht, dass er gar keine unselbstständige Erwerbstätigkeit mehr gesucht hatte, werde, so das kantonale Gericht sinngemäss, durch die Tatsache erhärtet, dass sich der Beschwerdeführer mit der Einbringung einer Stammeinlage von Fr. 15'000.- in die GmbH finanziell relativ stark engagiert habe und es für ihn nicht mehr ohne weiteres möglich gewesen wäre, die selbstständige Tätigkeit im Autooccasionshandel jederzeit abzubrechen und für eine angebotene Stelle zur Verfügung zu stehen. Dass für ihn dieser Erwerb im Vordergrund gestanden habe, belege im Übrigen auch das am 11. November 1998 eingereichte Gesuch um Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a AVIG
 
b) Der Argumentation des kantonalen Gerichts ist beizupflichten. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe an den auf den Zwischenverdienstformularen für die Monate November 1998 bis Januar 1999 bezeichneten Tagen nicht während jeweils sieben Stunden gearbeitet, wie die kantonale Amtsstelle in der Verfügung vom 7. Juni 1999 festhalte. Er habe lediglich diejenigen Tage mit 'X' bezeichnet, an denen er dem selbstständigen Erwerb nachgegangen sei. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz den Eintragungen in den Zwischenverdienstformularen keine Bedeutung beigemessen hat, trifft die Behauptung des Beschwerdeführers zumindest für die Monate November und Dezember 1998 offensichtlich nicht zu, indem hier unzweideutig die Ziffer '7' geschrieben steht. «In die Felder der entsprechenden Kalendertage» einzutragen sind denn auch gemäss Anweisung «die vom Versicherten gearbeiteten Stunden». Wenn er tatsächlich, wie in der Beschwerde an die Vorinstanz geltend gemacht, an den 22 (November 1998), 21 (Dezember 1998) und 20 (Januar 1999) 'angekreuzten' Tagen lediglich höchstens eine Stunde gearbeitet hatte, hätte er umso mehr Anlass und auch Zeit gehabt, zu dieser Nebenerwerbstätigkeit eine weitere unselbstständige Anstellung zu suchen. In diesem Zusammenhang nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei der Meinung gewesen, nach Stellung des Antrags auf besondere Taggelder für selbstständige Erwerbstätigkeit am 11. November 1998 hätten die Arbeitsbemühungen nicht mehr schriftlich nachgewiesen werden müssen, und zwar umso weniger, als das Gesuch bereits am 26. des Monats abgelehnt wurde. Abgesehen davon hat er es bis heute versäumt, allfällige solche Anstrengungen nachzuweisen. Inwiefern schliesslich aus dem Umstand, dass der Autooccasionshandel in den ersten Monaten wenig Ertrag brachte, folgen soll, dass es sich dabei um einen Nebenerwerb mit einem geringen Einkommen handle, woraus wiederum ersichtlich sei, dass er jederzeit eine andere Arbeit angenommen hätte, ist nicht einsehbar, entspricht es doch der Erfahrung, dass zu Beginn der Geschäftstätigkeit in der Regel, wenn überhaupt dann bloss kleine Gewinne erzielt werden. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse der 
Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Dietikon, und dem 
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 11. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: