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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 448/06 
 
Urteil vom 11. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
B.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (UV), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 22. Juli 2005 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1960 geborenen B.________, der am 21. November 1995 einen schweren Arbeitsunfall (Sturz von einem Eisenbahnwaggon) erlitten hatte, für die psychische Beeinträchtigung aus diesem Unfall eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zu, nachdem zuvor das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf Beschwerde hin die Sache diesbezüglich zur ergänzenden Abklärung oder Begründung an die SUVA zurückgewiesen hatte. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung der Frau Dr. med. R.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (vom 5. Juli 2005). Auf Einsprache hin hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 14. September 2005). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Juli 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte erneut beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine höhere Integritätsentschädigung bis zu 50 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und Neubeurteilung an die SUVA, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2). 
2. 
Im kantonalen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid werden die massgebenden - mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen - Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) und die Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32 Erw. 1c) sowie die Rechtsprechung betreffend die Integritätsentschädigung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 124 V 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Nach Würdigung der medizinischen Akten hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 14. September 2005 zu Recht eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 30 %, basierend auf der Klassifizierung "leicht bis mittelschwer" im Sinne der SUVA-Tabelle 19 und nicht die von ihm beantragte höhere Entschädigung zugesprochen worden ist. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Hieran vermögen sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern. Namentlich sprechen keinerlei Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit der überzeugend begründeten psychiatrischen Beurteilung der Frau Dr. med. R.________, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (vom 5. Juli 2005), weshalb Vorinstanz und Verwaltung zu Recht darauf abgestellt haben (vgl. BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 119 V 344 Erw. 3c; RKUV 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c). Inwiefern die SUVA-Tabelle 19 (mit einer Einbusse von 20 bis 35 %) im vorliegenden Fall nicht angewendet werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Zwar stellen die Tabellen der SUVA keine Rechtssätze dar, soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherter gewährleistet werden soll, sind sie mit Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis). Eindeutige Auswirkungen auf die kognitiven Leistungen des Versicherten, welche auf eine mittelschwere psychische Störung schliessen liessen, sind entgegen der erneuten Behauptung des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen. Nicht nachvollziehbar sind sodann die Ausführungen, wonach psychische Folgen des Krieges unfallkausal und damit Integritätsschaden erhöhend sein sollen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz ein Abzug von 5 % aufgrund unfallfremder kriegsbedingter Einflüsse im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 104 lit. c Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 362 Erw. 5d mit Hinweis) nicht zu beanstanden. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
5. 
Zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausser Betracht (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 11. Januar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtliche Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: