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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_604/2009 
 
Urteil vom 11. Januar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Baugenossenschaft X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 15. Oktober 2009. 
In Erwägung, 
dass der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 13. August 2009 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den Mietern B.________ und C.________ über die 4-Zimmerwohnung Nr. 13.20.4 im 20. OG im D.________ Center in E.__________ per 31.5.2009 rechtmässig beendet und aufgelöst wurde und mithin die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig ist, und diese verpflichtete, die Wohnung innerhalb von zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen; 
 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 ihre Beschwerde abwies; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. November 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte den Entscheid des Obergerichts vom 15. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass in der Eingabe vom 29. November 2009 zwar vorgebracht wird, der angefochtene Entscheide verletze Art. 273b Abs. 2 OR, dass sich dieses Vorbringen indessen in einer blossen Behauptung erschöpft und nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die diesbezügliche Begründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dessen Entscheid gegen die angerufene Vorschrift verstossen soll; 
 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Januar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin